Prof. Dr. Ralf-Michael Marquardt, Volkswirt an der Westfälischen Hochschule in Recklinghausen, kritisiert das Bundesverfassungsgericht, das im Streit um den Ankauf öffentlicher Anleihen durch die Europäische Zentralbank EZB seiner Analyse nach Unmögliches fordere. Stattdessen fordert Marquardt, das deutsche Bundesverfassungsgericht müsse der europäischen Zentralbank mehr Spielraum für unkonventionelle Maßnahmen einräumen, um die Wirtschaft zu beleben und die drohende Deflation zu verhindern.
Recklinghausen. Prof. Dr. Ralf-Michael Marquardt, Volkswirt an der Westfälischen Hochschule in Recklinghausen, kritisiert das Bundesverfassungsgericht, das im Streit um den Ankauf öffentlicher Anleihen durch die Europäische Zentralbank EZB seiner Analyse nach Unmögliches fordere. Stattdessen fordert Marquardt, das deutsche Bundesverfassungsgericht müsse der europäischen Zentralbank mehr Spielraum für unkonventionelle Maßnahmen einräumen, um die Wirtschaft zu beleben und die drohende Deflation zu verhindern.
Den unkonventionellen Kampf gegen die Deflation lehnt das Bundesverfassungsgericht in seinem, so Marquardt, „Aufsehen erregenden“ Urteil vom 5. Mai 2020 zwar nicht grundsätzlich ab, es will aber eine spezifische Abwägungsprüfung für das EZB-Vorhaben. Marquardt: „Eine solche Prüfung ist seriös nicht möglich, da Erfahrungswerte für die Wirkung unkonventioneller Maßnahmen arteigen begrenzt sind. Wie soll vor allem eine Abwägung zum Beispiel zwischen den betroffenen Sparer- und den begünstigten Kreditnehmer-Interessen erfolgen?“ Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts mangelt es seiner volkswirtschaftlichen Ansicht nach an mehreren Stellen an Sinnfälligkeit: Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Unterscheidung zwischen währungspolitischen Maßnahmen, die es der EZB zugesteht, von wirtschaftspolitischen Maßnahmen, aus denen sich die EZB raushalten solle, sei „bizarr“, da sie in der ökonomischen Praxis nicht existiere. Marquardt: „Das ist juristische Spiegelfechterei.“ Den Anforderungskatalog des Bundesverfassungsgerichts zu erfüllen, sei praktisch nicht möglich. Zudem werde die EZB handlungsunfähig, wenn sie zuvor beim deutschen und allen anderen europäischen Verfassungsgerichten und beim Europäischen Gerichtshof anfragen solle, ob es rechtliche Bedenken gebe. Außerdem stelle sich das Bundesverfassungsgericht damit über den Vorrang des Europäischen Gerichtshofes, der das EZB-Programm PSPP (Public Sector Purchase Programme) in einem Vorentscheid gegenüber dem deutschen Bundesverfassungsgericht bereits als rechtskonform eingestuft hatte. Marquardt sieht noch weitere Nachteile aus europäischer Sicht: „Deutschland hat die europäischen Partnerländer in der Vergangenheit immer belehrt, dass strikte Preisniveaustabilität und Zentralbankunabhängigkeit unverzichtbar seien. Die jetzige Relativierung verspielt ein Stück deutscher Glaubwürdigkeit. Und: Sich selbst über den EuGH zu stellen, könnten andere europäische Länder als Steilvorlage nutzen, sich auch in anderen Sachverhalten selbst über den EuGH zu stellen und unerwünschte Richtersprüche von dort nicht anzuerkennen. Indirekt verleiht das Bundesverfassungsgericht damit deutschen Dauerklägern gegen die europäische Währungsunion und rechtsnationalen Populisten Aufwind.“
Prof. Dr. Ralf-Michael Marquardt, Campus Recklinghausen der Westfälischen Hochschule, Telefon 02361/915-450, E-Mail ralf-michael.marquardt@w-hs.de
Der Originalaufsatz von Ralf-Michael Marquardt unter dem Titel „EZB-Verfassungsgerichtsurteil: Filigrane Rechtsauslegung versus pragmatische Geldpolitik?“ ist erschienen in der Zeitschrift „Wirtschaftsdienst“ (Zeitschrift für Wirtschaftspolitik), Jahrgang 100, Heft 6 (Juni 2020), https://www.wirtschaftsdienst.eu/
URL: https://www.wirtschaftsdienst.eu/inhalt/jahr/2020/heft/6/beitrag/ezb-verfassungs...
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Foto: WH/MV
Abdruck honorarfrei im Zusammenhang mit Westfälischer Hochschule
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