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22.12.2020 22:05

Juraprofessor überarbeitet Mammutwerk zu Versicherungsvertragsrecht

Thorsten Mohr Pressestelle der Universität des Saarlandes
Universität des Saarlandes

    Juristische Kommentare sind wichtige Werke, beispielsweise für die Urteilsfindung in Gerichtsprozessen. Nun hat Professor Roland Michael Beckmann mit weiteren Kollegen die Neuauflage des zwölfbändigen Kommentars zum Versicherungsvertragsrecht herausgegeben. Vor wenigen Wochen ist der letzte Band erschienen und damit die neunte Auflage mit insgesamt ca. 11.800 Seiten. Die Aktualisierung des Großkommentars hat zwölf Jahre gedauert. Insbesondere die Digitalisierung machte eine Überarbeitung auf die neunte Auflage des Kommentars, welcher viele grundsätzliche Bereiche des Zusammenlebens betrifft, notwendig.

    Versicherungsvertragsrecht: Das klingt nun erst einmal nicht nach sonderlich viel Spannung. Aber wenn man genauer hinschaut, wird klar: Das ist ein Trugschluss. Denn Versicherungsverträge und das damit zusammenhängende Rechtsgebiet betreffen uns alle, und zwar in aller Regel mehrfach. Insgesamt gibt es in Deutschland rund 450 Millionen Versicherungsverträge, also rund fünf pro Einwohner, vom Baby bis zum Greis. Die juristischen Fragestellungen dazu sind dementsprechend umfangreich. Von großer Bedeutung ist daher auch, die juristischen Grundlagen dazu entsprechend aktuell zu halten.

    Einen großen Anteil daran hat nun auch Professor Roland Michael Beckmann. Der Experte, der den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht sowie Privatversicherungsrecht an der Universität des Saarlandes innehat, ist seit dieser Auflage, der neunten, einer von ursprünglich fünf Herausgebern des Kommentars. Insgesamt haben Roland Michael Beckmann sowie seine Kollegen (u.a. Prof. Dr. Robert Koch, Hamburg) gemeinsam die Arbeit der knapp 40 Autorinnen und Autoren koordiniert und zusammengetragen, um das Werk zu aktualisieren, nachdem sich die Arbeit an der vorangehenden, achten Auflage auf nicht weniger als ca. 41 Jahre erstreckt hatte (1961-2002).

    „Was mich am meisten begeistert, ist die Tatsache, dass das Versicherungsvertragsrecht insbesondere durch die Digitalisierung nun in neuem Licht erscheint“, sagt Professor Beckmann zur aktuellen Auflage. „Es gibt so viele Bereiche unseres Alltags, die dadurch betroffen sind, dass die Aktualisierung dringend nötig war“, so der Experte für Privatversicherungsrecht weiter. Beispielsweise gibt es nun, ähnlich wie in der Finanzbranche so genannte FinTechs, in der Versicherungsbranche InsurTechs genannte Unternehmen, die ihre Dienstleistungen rein online anbieten. „Dabei gelten insbesondere für Versicherungsunternehmen strenge Pflichten. Anders als bei anderen privatwirtschaftlichen Verträgen hat der Versicherer beispielsweise eine gesetzliche Pflicht, den Kunden vor Vertragsabschluss anlassbezogen zu beraten.“ Diese Pflicht beispielsweise werfe neue Fragestellungen für reine Online-Unternehmen auf, die in der vorangehenden Auflage noch nicht bedacht worden waren.

    Weitere Beispiele aus dem Versicherungsvertragsrecht sind zum Beispiel so genannte Telematik-Tarife von Kfz-Versicherern, die den Kunden Rabatte gewähren, wenn sie ihre Daten, die sie beim Fahren erzeugen, an den Versicherer übertragen. Eine Box misst dabei etwa gefahrene Geschwindigkeiten, Beschleunigungs- und Bremsverhalten. „Hier stellt sich zum Beispiel die Frage: Wem gehören die Daten überhaupt? Dem Versicherer, dem Fahrer, der die Daten erzeugt, oder einem Unternehmen, das die Daten in technischer Hinsicht sammelt und auswertet? Und was passiert mit dem Vertrag, wenn das System ausfällt?“, nennt Professor Beckmann mögliche rechtliche Konflikte in diesem Zusammenhang. Auch so genannte Cyber-Versicherungen sind ein juristisches Feld des Versicherungsvertragsrechts, das neu ist. Hier versichern sich Kunden, etwa Unternehmen und Institutionen, unter anderem gegen den Verlust von digitalen Daten, etwa durch Hackerangriffe. „Auch insoweit stellen sich zahlreiche Fragen, etwa in Abgrenzung zu anderen Versicherungen. Und auch die Frage, welchen Einfluss ein Versicherungsunternehmen auf die IT-Infrastruktur eines Kunden nehmen kann, wenn dieses eine Cyber-Versicherung abschließen will.“ Schließlich könnten Versicherungen bestimmte Voraussetzungen verlangen, um einem Kunden Versicherungsschutz zu gewähren, so Roland Michael Beckmann.

    Und wen hätte es gewundert: Auch die Corona-Pandemie wirft versicherungsrechtliche Fragestellungen auf: Momentan müssen sich zahlreiche Gerichte unter anderem mit der Frage auseinandersetzen, inwieweit sogenannte Betriebsschließungsversicherungen Versicherungsschutz bei coronabedinge Einschränkungen des Betriebs, etwa von Restaurants und sonstigen Betrieben, bieten. „Hier sind schon zahlreiche, vor allem landgerichtliche Urteile ergangen. Letztlich muss die Frage mit einem klassischen juristischen Instrument, nämlich der Auslegung eines Vertrags, gelöst werden“, beschreibt Roland Michael Beckmann eine weitere aktuelle und praxisrelevante Fragestellung.

    Die Arbeit an der aktuellen Auflage hat von 2008 bis Ende 2020 gedauert. Mit Überarbeitung des letzten Bandes beginnt die Arbeit aber gleich wieder von vorne: „Schon in Kürze wird bereits die zehnte Auflage von Band 1 erscheinen“, erzählt Professor Beckmann. Es scheint, es ist mit einem juristischen Kommentar dieser gewaltigen Dimension, der erstmals 1900 erschienen ist, wie mit einem großen, alten Haus: Wenn man mit der Renovierung unterm Dach angekommen ist, kann man postwendend wieder im Keller mit der nächsten Renovierung anfangen.


    Wissenschaftliche Ansprechpartner:

    Prof. Dr. Roland Michael Beckmann
    Tel.: (0681) 3023701
    E-Mail: lehrstuhl.beckmann@mx.uni-saarland.de


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    Journalisten
    Recht
    regional
    Wissenschaftliche Publikationen
    Deutsch


     

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