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15.03.2004 12:05

Die EU-Politik im Bereich der Umsatzbesteuerung des Internethandels

Clemens Esser Geschäftsstelle
Institut "Finanzen und Steuern" e.V.

    Nach jahrelangen, teilweise recht kontrovers geführten internationalen Diskussionen, vor allem innerhalb der OECD und auf EU-Ebene, sind in der Europäischen Union am 1.7.2003 besondere EU-einheitliche Regeln über die umsatzsteuerliche Behandlung des Internethandels (auch "elektronischer Geschäftsverkehr" oder "E-Commerce" genannt) in Kraft getreten. Grundlage hierfür war die sog. E-Commerce-Richtlinie vom 7.5.2002. Die Umsetzung dieser Richtlinie ins innerstaatliche deutsche Recht erfolgte durch das sog. Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.5.2003.

    In der kürzlich erschienen IFSt-Schrift Nr. 413 (hrsg. vom Institut "Finanzen und Steuern" e.V., Bonn) werden Entstehung und grundsätzliche Zielrichtung der neuen Regelung sowie ihr wesentlicher Inhalt dargestellt. Hieran schließt sich eine kritische Bewertung der auf der EU-Ebene gefundenen Lösung an, unter Einbeziehung der bislang bekannten Alternativvorschläge.

    Das abschließende Urteil fällt zwiespältig aus. Positiv ist zu vermerken, dass die Neuregelung für alle Beteiligten (Anbieter, Kunden, Fiskus) deutlich mehr Rechtsklarheit gebracht hat; insbesondere ist nunmehr im Einzelnen genau spezifiziert, welche elektronischen Leistungen durch die Sonderregelung erfasst werden. Systematisch sachgerecht und aus Wettbewerbssicht zu begrüßen sind auch die beiden inhaltlich verwirklichten Hauptprinzipien:
    - Elektronische Dienstleistungen an Kunden in Nicht-EU-Ländern werden von der Umsatzsteuer in der EU entlastet.
    - Elektronische Dienstleistungen, die von Unternehmern in Nicht-EU-Ländern gegenüber Kunden in der EU erbracht werden, unterliegen fortan der Umsatzsteuer des EU-Landes, in dem der jeweilige Kunde seinen Sitz/Wohnsitz hat, auch wenn es sich hierbei um Privatabnehmer handelt. Derartige Leistungen an Privatabnehmer in der EU waren bisher umsatzsteuerfrei.

    Als Fortschritt ist ferner die jetzt eingeführte Verfahrensvereinfachung für Anbieter aus Drittländern zu betrachten. Sofern sie in der EU nur Privatkunden beliefern, können sie wählen, sich nur in einem einzigen EU-Land (dem sog. Registrierungsstaat) umsatzsteuerlich erfassen zu lassen und nur dort Umsatzsteuer zu zahlen. Die Höhe der Umsatzsteuer bemisst sich allerdings auch bei diesem Verfahren nach dem Steuersatz des Mitgliedstaates, in dem der jeweilige Privatkunde ansässig ist; zudem wird die betreffende Steuer an diesen Mitgliedstaat weitergeleitet.

    Nach wie vor nicht befriedigend gelöst ist die Kontrollfrage, d.h. die Schaffung technischer und rechtlicher Instrumente, mit denen die Steuerdurchsetzung durchgängig gesichert werden kann, vor allem gegenüber Drittlands-Anbietern, die sich - entgegen den Vorschriften - in der EU steuerlich nicht anmelden oder in einem Staat ansässig sind, mit dem Deutschland keine Vollstreckungshilfe vereinbart hat, oder einfach ihren Wohnsitz im Unklaren lassen.


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    Politik, Recht, Wirtschaft
    überregional
    Forschungsergebnisse, Wissenschaftliche Publikationen
    Deutsch


     

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