Aus dem Zusammenwirken von verdeckten Gewinnausschüttungen und Halbeinkünfteverfahren können verfahrensrechtliche Fallstricke für die Ausschüttungsempfänger entstehen.
Das sog. Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG), das bei Einkünften aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nur eine hälftige Besteuerung vorsieht, gilt auch für die Empfänger verdeckter Gewinnausschüttungen.
Werden bei einer Gesellschaft nachträglich - namentlich durch eine Außenprüfung - verdeckte Gewinnausschüttungen festgestellt, sind diese aber in der Regel schon beim Empfänger (Gesellschafter) als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder als Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart deklariert und voll versteuert. Die Ausschüttungen können deshalb danach nur in denjenigen Fällen in Kapitaleinkünfte (mit der Folge der hälftigen Besteuerung) umqualifiziert werden, in denen die Steuerfestsetzung entweder noch nicht bestandskräftig geworden ist oder trotz Rechtskraft ausnahmsweise berichtigt werden kann.
Das Institut "Finanzen und Steuern", Bonn untersucht in seiner IFSt-Schrift Nr. 414 diese Berichtigungsmöglichkeiten (§§ 173, 174 und 175 AO). Sie können im Einzelfall auch für Gesellschafter, die selbst Körperschaft sind, relevant werden; denn bei ihnen sind verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 b Abs. 1 KStG steuerfrei.
Das Institut "Finanzen und Steuern" kommt zu dem Ergebnis, dass die geltenden Vorschriften über die Berichtigung bestandskräftiger Steuerbescheide in den beschriebenen Situationen keine ausreichende Handhabe für eine nachträgliche Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bzw. Gewährung der Steuerfreiheit bieten. Es schlägt deshalb vor, § 3 Nr. 40 EStG sowie § 8 b Abs. 1 KStG um eine spezielle Verfahrensklausel, die diese Lücke schließt, zu ergänzen.
Merkmale dieser Pressemitteilung:
Politik, Recht, Wirtschaft
überregional
Forschungsergebnisse, Wissenschaftliche Publikationen
Deutsch
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