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16.11.2022 12:59

HRK zur Weiterentwicklung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes

Dr. Christoph Hilgert Kommunikation
Hochschulrektorenkonferenz (HRK)

    In der aktuellen Diskussion um die Weiterentwicklung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) weist die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) die Politik noch einmal auf die systemische Bedeutung des Sonderbefristungsrechts in der und für die Wissenschaft hin. Für die sachgerechte Gestaltung und Förderung der wissenschaftlichen Qualifizierung sowie für die Erfüllung der komplexen Aufgaben der Hochschulen sei dieses unverändert erforderlich.

    In der aktuellen Diskussion um die Weiterentwicklung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) weist die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) die Politik noch einmal auf die systemische Bedeutung des Sonderbefristungsrechts in der und für die Wissenschaft hin. Für die sachgerechte Gestaltung und Förderung der wissenschaftlichen Qualifizierung sowie für die Erfüllung der komplexen Aufgaben der Hochschulen sei dieses unverändert erforderlich.

    Anknüpfend an den Anfang Juli vorgelegten Diskussionsbeitrag der Mitgliedergruppe Universitäten bekräftigte die HRK-Mitgliederversammlung in ihrer gestrigen Sitzung in Jena zudem den Vorschlag eines einheitlichen wissenschaftlichen Qualifizierungszeitraums von künftig insgesamt maximal zehn Jahren (zzgl. einer familienpolitischen Komponente). Mit Blick auf die auch für die Hochschulen wünschenswerte Planbarkeit der beruflichen Entwicklung müsse in diesem zeitlichen Rahmen festgestellt werden, ob für die sich wissenschaftlich Qualifizierenden eine Karriere in der Wissenschaft aussichtsreich ist. Spätestens mit Ende dieses Qualifizierungszeitraums sollten dann Karrierewege entweder auf einer Juniorprofessur (mit Tenure), einer Dauerstelle neben der Professur oder – der weitaus häufigste Fall – außerhalb der Wissenschaft folgen. Das WissZeitVG biete die Möglichkeit, zu diesem Zweck befristete Arbeitsverträge wissenschaftsadäquat auszugestalten.

    Bei der Promotionsphase und der sich anschließenden Postdoc-Phase innerhalb des Qualifizierungszeitraums handele es sich um wissenschaftsbezogene, notwendigerweise hoch kompetitive Qualifizierungsphasen, für die jeweils angemessene Vertragslaufzeiten erforderlich seien. Die in beiden Phasen zu erwerbenden Qualifikationen seien breitgefächert und fielen individuell stets spezifisch aus, betonte die HRK-Mitgliederversammlung. Das sei keinesfalls mit berufsbegleitenden Fortbildungen zu vergleichen.

    Des Weiteren qualifizierten die Hochschulen ihrem Auftrag gemäß in der Promotions- und in der Postdoc-Phase Wissenschaftler:innen im frühen Karrierestadium nicht ausschließlich für akademische Karrierewege, sondern ganz überwiegend für den außerhochschulischen Arbeitsmarkt, der wissenschaftlich qualifizierte Personen stark nachfrage. Damit die Hochschulen dieser für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Innovationkraft zentralen Bildungsaufgabe nachkommen könnten, bedürfe es einer zeitlich angemessenen Ausgestaltung der jeweiligen Qualifikationsphase.

    In der ersten Qualifizierungsphase, so hielt die HRK-Mitgliederversammlung fest, solle beim expliziten Qualifikationsziel Promotion für den Erstvertrag eine Mindestlaufzeit von drei Jahren vorgesehen werden. Bis zum Abschluss der Promotion solle die erste Qualifizierungsphase maximal bis zu sechs Jahren befristet werden können.

    In der sich meist direkt anschließenden zweiten Qualifizierungsphase, der Postdoc-Phase, solle durch den Gesetzgeber eine Laufzeit von mindestens vier Jahren ermöglicht werden, damit unter anderem die Anschlussfähigkeit im Rahmen der Tandem-Professur an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften / Fachhochschulen und zu den Tenure-Track-Berufungen gegeben sei.

    Grundsätzlich müsse auch die Drittmittelbefristungsmöglichkeit des WissZeitVG neben der Qualifizierungsbefristung erhalten bleiben. Sie ermögliche Wissenschaftler:innen in frühen Karrierephasen wissenschaftsadäquat und flexibel individuelle Karrierewege und den Hochschulen ihre Aufgabenerfüllung nach den Landeshochschulgesetzen. Der Bund wiederum sei aufgerufen, in seiner Projektförderung selbst den Zielsetzungen des WissZeitVG zu entsprechen.

    HRK-Präsident Prof. Dr. Peter-André Alt betonte: „Im Mittelpunkt der geplanten Novelle des WissZeitVG müssen zwingend die Funktions- und Leistungsfähigkeit des deutschen Hochschulsystems und dessen internationale Wettbewerbsfähigkeit stehen. Dazu gehört wesentlich, dass die im aktuellen gesetzlichen Rahmen verbrieften Chancen für Wissenschaftler:innen und Hochschulen gewahrt bleiben. Die Gestaltung wissenschaftlicher Karrierewege ist eine Kernaufgabe der Hochschulen.“


    Weitere Informationen:

    https://www.hrk.de/positionen/beschluss/detail/zur-weiterentwicklung-des-wissens... Diskussionsvorschlag "Zur Weiterentwicklung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes" der Mitgliedergruppe Universitäten der Hochschulrektorenkonferenz vom 6.7.2022


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    Journalisten
    fachunabhängig
    überregional
    Wissenschaftspolitik
    Deutsch


     

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