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02.06.2004 16:54

Rektor: "Gesetzesnovelle widerspricht an zentralen Stellen dem Gedanken der Hochschulautonomie"

Dr. Michael Schwarz Kommunikation und Marketing
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

    Rektor: Generalermächtigung des Wissenschaftsministeriums unkonturiert und unbegrenzt - Senat fordert Änderungen auch bei der Struktur- und Entwicklungsplanung - Auf drei Gebieten will die Universität von der Experimentierklausel Gebrauch machen

    Der Senat der Universität Heidelberg beriet in seiner jüngsten Sitzung (25.5.) eine Stellungnahme der Ruprecht-Karls-Universität zum "Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften". Für Rektor Prof. Dr. Peter Hommelhoff steht fest: "Einige der geplanten Vorschriften widersprechen dem Gedanken der Hochschulautonomie. Die darin enthaltene Generalermächtigung des Wissenschaftsministeriums ist unkonturiert und unbegrenzt; sie höhlt darüber hinaus den Parlamentsvorbehalt aus." An diesen Stellen (§ 66) fordert die Universität Heidelberg daher eine ersatzlose Streichung, zudem bei der Struktur- und Entwicklungsplanung wichtige Änderungen. Auf drei Gebieten will die Universität von der Experimentierklausel Gebrauch machen: bei der Verbesserung des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Lernenden, der Aufgabe des Stellenprinzips und der Kreditaufnahme als zusätzlichem Finanzierungsinstrument.

    Die Stellungnahme umfasst 12 eng bedruckte Seiten. Eine Themenkomplex setzt sich mit der Haltung der Universität zur Struktur- und Entwicklungsplanung auseinander. "Die Ziele und Vorgaben des Landes in struktureller, finanzieller und ausstattungsbezogener Hinsicht müssen den Universitäten bekannt sein, um sie bei der Struktur- und Entwicklungsplanung berücksichtigen zu können", stellt der Senat zu Paragraph 7 der Novelle fest und fordert eine geänderte Formulierung: "Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Struktur- und Entwicklungspläne nicht mit den rechtzeitig zuvor bekannt gegebenen Zielen und Vorgaben des Landes in struktureller, finanzieller und ausstattungsbezogener Hinsicht übereinstimmen."

    Bei Zielvereinbarungen seien vorrangig die Struktur- und Entwicklungsplanung der jeweiligen Hochschule sowie gegebenenfalls die Ergebnisse externer Evaluationen, nicht die übergreifenden Interessen des Landes zu berücksichtigen, formuliert der Senat zu § 13. Um die angestrebte internationale Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen zu ermöglichen, sollte sich bei der Finanzierung nach Leistungs- und Belastungskriterien darüber hinaus an internationalen Maßstäben orientiert werden. Die Universität Heidelberg schlägt daher folgende Formulierung vor: "Die staatliche Finanzierung soll anteilig in mehrjährigen Hochschulverträgen, nach evaluierten und an internationalen Maßstäben orientierten Leistungs- und Belastungskriterien sowie in ergänzenden Zielvereinbarungen, die insbesondere die Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule zum Gegenstand haben, festgelegt werden."

    Autonomie bei der Ausgestaltung der Studiengänge: Gesetzesentwurf bleibt hinter Ziel des Wissenschaftsministeriums zurück

    Ein weiterer wichtiger Themenkomplex umfasst die Freiheit in der Ausgestaltung der Studiengänge. Zu den Paragraphen 30 und 36 formuliert der Senat: "Lehre und Studium sind neben der Forschung die wichtigste Aufgabe der Universitäten. Wie viel Autonomie den Universitäten übertragen werden soll, zeigt sich nicht zuletzt daran, in welchem Umfang Kompetenzen im Bereich Studium und Lehre bei den Universitäten verbleiben. Der Gesetzesentwurf bleibt hier deutlich hinter dem selbst gesteckten Ziel des Wissenschaftsministeriums zurück."

    Die Entscheidung über Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs muss - so der Senat - bei der jeweiligen Hochschule liegen. Die Zustimmung sollte auf den Aufsichtsrat übertragen werden; dem MWK gegenüber bestehe dann lediglich eine Anzeigepflicht. Dies sei insbesondere in Verbindung mit § 36 wichtig, der das MWK zu einer so weit gehenden Regelungsbefugnis durch Rechtsverordnung ermächtigt, "dass der Autonomiegedanke obsolet wird". § 30 Abs. 3 S. 4 sieht darüber hinaus nur die Akkreditierung einzelner Studiengänge vor. "Abgesehen von der fehlenden Präzisierung, unter welchen Voraussetzungen eine Akkreditierungseinrichtung anerkannt ist, fehlt die Möglichkeit, Fakultäten oder eine gesamte Hochschule akkreditieren zu lassen." Angesichts des enormen personellen und finanziellen Aufwands für die Akkreditierung eines einzelnen Studiengangs sollte diese Möglichkeit ausdrücklich als gleichwertig anerkannt werden.

    Die Universität Heidelberg schlägt daher vor, § 36 zu streichen und § 30 Abs. 3 wie folgt zu ändern: "Die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studienganges bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. Dem Wissenschaftsministerium ist die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studienganges anzuzeigen. Die Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs ist nur dann zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die für den Studiengang zugelassenen Studierenden an dieser oder einer anderen Hochschule ihr Studium abschließen können. Bachelor- und Masterstudiengänge sind grundsätzlich durch eine Einrichtung nach Wahl der Hochschule zu akkreditieren. Alternativ können sich einzelne Fakultäten oder eine Hochschule insgesamt hinsichtlich ihres Verfahrens zur Einrichtung und inhaltlichen Gestaltung akkreditieren lassen; diese Akkreditierung wirkt zugleich als Akkreditierung der bestehenden und künftig einzurichtenden Studiengänge."

    Die Unterscheidung in § 31 zwischen postgradualen Studiengängen mit der Möglichkeit des Master-Abschlusses, jedoch ohne die Möglichkeit der Kooperation mit externen Weiterbildungsanbietern, und Kontaktstudiengängen, die lediglich mit einem Zertifikat abschließen, entspricht - so der Senat - nicht der angestrebten Autonomie der Hochschulen. Die Universität Heidelberg erkennt das Ziel des MWK an, nur qualitativ hochwertige Angebote mit einem Master-Titel abschließen lassen zu können. "Hierfür werden die Hochschulen jedoch bereits im eigenen Interesse sorgen, so dass es einer detaillierten gesetzlichen Regelung nicht bedarf." Die Universität Heidelberg schlägt daher vor, § 31 mit folgender Zielsetzung neu zu fassen: Den Hochschulen bleibt es überlassen, in welcher Form und gegebenenfalls mit welchen externen Weiterbildungsanbietern sie kooperieren möchten; eine Unterscheidung in postgraduale und Kontaktstudiengänge entfällt.

    Experimentierklausel für drei Bereiche

    Ein wichtiger Aspekt bei der größeren Autonomie der Universitäten im Bereich Studium und Lehre ist zudem die wesentliche Verbesserung des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Lernenden. Deshalb hat die Universität Heidelberg eine Experimentierklausel angeregt: "Bei Studiengängen, die überwiegend aus Studiengebühren oder sonstigen Erträgnissen finanziert werden, kann die Hochschule von den Vorgaben der Kapazitätsverordnung (KapVO) abweichen und eine geringere Zulassungszahl festsetzen. Dies ist dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen." Diese Anregung muss auf der Ebene der Kultusministerkonferenz vorangebracht werden.

    In zahlreichen anderen Bundesländern ist das sog. Stellenprinzip bereits aufgegeben; den Hochschulen werden Mittel im entsprechenden Umfang zur Verfügung gestellt. Die Universität Heidelberg ist bereit, dies in einem Pilotprojekt für Baden-Württemberg umzusetzen und plädiert daher für eine Experimentierklausel.

    Als zusätzliches Finanzierungsinstrument sollte die Möglichkeit der Kreditaufnahme von Hochschulen vorgesehen werden, wie sie bereits für Studentenwerke und Klinika besteht.

    (Den vollen Wortlaut der Stellungnahme fordern Sie bitte an bei presse@rektorat.uni-heidelberg.de .)

    Rückfragen bitte an:
    Dr. Michael Schwarz
    Pressesprecher der Universität Heidelberg
    Tel. 06221 542310, Fax 542317
    michael.schwarz@rektorat.uni-heidelberg.de
    http://www.uni-heidelberg.de/presse


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    fachunabhängig
    überregional
    Studium und Lehre, Wissenschaftspolitik
    Deutsch


     

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