Der Gemeinsame Bundesausschuss hat entschieden, dass die Computertomografie des Herzens zur Diagnose einer chronischen koronaren Herzkrankheit Bestandteil der Gesundheitsversorgung gesetzlich Versicherter wird. Die Deutsche Röntgengesellschaft und der Berufsverband der Deutschen Radiologen begrüßen, dass dieses radiologische Verfahren nun in die vertragsärztliche ambulante Versorgung aufgenommen wird und damit für Patientinnen und Patienten eine leitliniengerechte KHK-Diagnostik zur Verfügung steht. Diese muss nach Ansicht der beiden Organisationen Kriterien zu einer bestmöglichen Qualitätssicherung erfüllen.
Die koronare Herzkrankheit (KHK) ist eine Volkskrankheit, von der allein in Deutschland 4,9 Millionen Menschen betroffen sind, das sind durchschnittlich 8,3 Prozent der erwachsenen Bevölkerung ab 30 Jahren. Jedes Jahr sterben über 120.000 Menschen an den Folgen dieser Erkrankung. Sie ist damit die häufigste Todesursache in Deutschland. Bislang ist die invasive Koronarangiografie, auch bekannt als Herzkatheteruntersuchung, hierzulande die am häufigsten durchgeführte Diagnostik zur Beurteilung der Herzkranzgefäße.
Als Alternative wird betroffenen gesetzlich Versicherten bald ein nicht-invasives Verfahren zur Diagnose der KHK zugänglich sein: die Computertomografie des Herzens oder CT-Koronarangiografie (CCTA), wie der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag, 18.02.2024, entschieden hat. „Mit dem G-BA-Beschluss steht zukünftig einer Vielzahl von Patientinnen und Patienten eine ambulant durchführbare, schonende und risikoarme KHK-Diagnostik zur Verfügung“, sagt Prof. Dr. Konstantin Nikolaou, Präsident der Deutschen Röntgengesellschaft und Ärztlicher Direktor der Abteilung für Diagnostische und Interventionelle Radiologie am Universitätsklinikum Tübingen. „Ergeben fachärztliche oder hausärztliche Untersuchungen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer chronischen KHK, ist nach aktuellen Leitlinien die Computertomographie des Herzens das bildgebende Verfahren der ersten Wahl.“
Für die Untersuchungen stehen flächendeckend speziell dafür qualifizierte Radiologinnen und Radiologen zur Verfügung. Radiologinnen und Radiologen, die dieses Verfahren anbieten, erfüllen die vom G-BA in seinem Beschluss definierten Anforderungen. Insbesondere: Die Erfüllung der strahlenschutzrechtlichen Voraussetzungen, den Nachweis über ausreichende Erfahrungen mit der Befunderhebung und Durchführung der CT-Koronarangiografie und Mindestfallzahlen. „Ein Augenmerk muss bei diesem Verfahren auf der bestmöglichen Qualitätssicherung liegen“, betont Prof. Dr. Konstantin Nikolaou. „Daher werden wir als Deutsche Röntgengesellschaft mit dem Berufsverband der Deutschen Radiologen den weiteren Umsetzungsprozess sehr engmaschig begleiten.“
Nach dem nun erfolgten Beschluss des G-BA sieht das weitere Verfahren vor, dass sich der Bewertungsausschuss innerhalb von sechs Monaten, beginnend mit dem Inkrafttreten des GBA-Beschlusses, mit der zukünftigen Vergütung der CT-Koronarangiografie im vertragsärztlichen Vergütungssystem, dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab EBM, befasst.
Die Qualitätssicherungsrichtlinien nach § 135, Absatz 2, SGB V müssen noch entsprechend angepasst werden.
Dies ist eine gemeinsame Presseerklärung der Deutschen Röntgengesellschaft und des Berufsverbandes der Deutschen Radiologen.
https://www.g-ba.de/downloads/39-261-6418/2024-01-18_MVV-RL_CCTA-KHK.pdf
Merkmale dieser Pressemitteilung:
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