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02.08.2004 16:23

Verunsicherung durch fehlende Information

Dipl.-Ing. Kerstin Baldauf Presse- und Informationsstelle
Hochschule Wismar, University of Technology, Business and Design

    Studierende der Hochschule Wismar befragten Eltern und Erzieher zum neuen Kindertagesförderungs-Gesetze (KiföG) in Mecklenburg-Vorpommern.

    In einer Umfrage haben Studierende im sechsten Semester des Studiengangs Management sozialer Dienstleistungen im Juni 2004 Eltern und Erzieherinnen in den Regionen Wismar, Schwerin, Rostock, Nordwestmecklenburg und Vorpommern zu ihrem Informationsstand und zu den Erwartungen an das Kindertagesförderungs-Gesetzes befragt.

    Nach Aussage von Frau Prof. Dr. Sabine Mönch-Kalina fühlte sich nur knapp die Hälfte der über 200 Befragten in 15 Kindertagesstätten über die Änderungen ausreichend informiert. Ihre Informationsquellen waren die Mitarbeiterinnen der Kindertagesstätten und die Presse, während die Jugendämter und die Wohngemeinden ihre Informationspflicht nicht erfüllten. Unkenntnis über Inhalte und Chancen des neuen Gesetzes führt auch bei den Mitarbeiterinnen der Tagesstätten zu Unsicherheiten und so wurde die Umfrage gerne genutzt, sich bei den Studierenden näher zu informieren. Eltern und Erzieher wussten zu wenig über die neue Finanzierung, darüber wie sich der Elternbeitrag in Zukunft errechnet, wer die soziale Staffelung festlegt, wie eine solche aussehen kann und wie sie selbst durch die neuen Mitwirkungsmöglichkeiten an der Festlegung mitwirken können. Über mehr Mitgestaltung freuen sich die Eltern und legen besonderen Wert auf Mitsprache bei der konzeptionellen Gestaltung und bei den Öffnungszeiten der Einrichtungen.

    Die nicht ausreichende Information aller Befragten führt mit dazu, dass die weitaus Meisten keine positive Veränderung der Betreuungssituation in Kindertagesstätten erwarten, sondern eher Verschlechterungen befürchten. Viele würden gerne die Gruppengrößen verkleinern und wünschen sich individuellere Förderbedingungen, befürchten aber in Zukunft eher größere Gruppen. Arbeitnehmerfreundlichere Öffnungszeiten und flexiblere Bring- und Abholzeiten standen ganz oben auf der Wunschliste der überwiegend berufstätigen Eltern. Sorgen bereitet ihnen die Ungewissheit, ob die Elternbeiträge deutlich und sozial unausgewogen steigen. Den Erzieherinnen sind eine stabile, Bildungsqualität und gerechte Mitarbeitervergütung berücksichtigende Finanzierung sehr wichtig. Auch sie sprachen sich für die Festschreibung eines guten Betreuungsschlüssels aus. Positiv wurde von den Eltern aufgenommen, dass sie nun leichter die richtige Kindertagesstätte für ihr Kind aussuchen können.

    Die Studierenden kamen zu folgendem Fazit: Die Jugendämter sollten sich aufgefordert fühlen, noch rechtzeitig zu Beginn des neuen Kindergartenjahres Eltern sowie Einrichtungsträger und ihre Mitarbeiterinnen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären, damit die Verunsicherung nicht dazu führt, dass Eltern und Kinder auf ihnen zustehende Betreuungsangebote verzichten und sich alle aktiv in den neuen Gestaltungsprozess einbringen!


    Folgende Hintergrundinformationen stellt Frau Prof. Mönch-Kalina hiermit den Medien zur Verfügung:

    · § 24 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe-Gesetz) gewährt (nur) Kindergartenkindern einen individuellen Rechtsanspruch auf einen Teilzeitplatz. Über die Bereitstellung und Verteilung von Ganztagsplätzen, Krippen- und Hortplätzen kann je nach Bedarfs- und Haushaltslage vor Ort entschieden werden.
    · Diesen bundesgesetzlichen Rahmen kann Landesrecht ausgestalten und zum Beispiel Rechtsansprüche auf Ganztagesplätze oder Krippenplätze einrichten.
    · Leistungsträger und damit für die Erfüllung der Ansprüche zuständig ist der jeweilige örtliche Jugendhilfeträger, in der Regel das Jugendamt. Er hat die Leistungsberechtigten zugleich umfassend aufzuklären (durch Merkblätter, Medieneinsatz, Veranstaltungen etc.) und zu beraten.
    · Der örtliche Jugendhilfeträger ist für die Planung der Angebote genauso zuständig wie für ihre Finanzierung. Durch das KiföG werden auch die amtsangehörigen Gemeinden mit in die finanzielle Verantwortung genommen.
    · Das Land ist berechtigt, hierfür Vorgaben zu machen. Es ist nicht verpflichtet, sich an der Finanzierung zu beteiligen, soll aber durch die Bereitstellung finanzieller Ressourcen zur gleichmäßigen Ausgestaltung der Strukturen beitragen.
    · Da Einrichtungsträger öffentliche Aufgaben erfüllen, haben sie Anspruch auf eine leistungsgerechte Finanzierung der Plätze. Das Kinder- und Jugendhilfe-Gesetz eröffnet dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit der Einführung der sog. Leistungsentgeltfinanzierung, die sich in anderen Sozialleistungsbereichen (Krankenversorgung, Sozialhilfe, Pflege) bewährt hat. Die Leistungsentgeltvereinbarungen sind zwischen örtlichem Jugendhilfeträger und Einrichtungsträger auszuhandeln und abzuschließen. Dieser Systemwechsel ist für alle Beteiligten Chance und Herausforderung zugleich, bedarf aber einer Umstellungsphase.
    · § 90 SGB VIII sieht die Erhebung von Elternbeiträgen und deren soziale Staffelung nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder nach der Zahl der Familienangehörigen vor. Landesrecht hätte selbst gestaffelte Beträge festlegen können, überlässt dieses nun der Verantwortung des örtlichen Jugendhilfeträgers. Bei der Bemessung der Beiträge müssen Jugendämter und Gemeinden berücksichtigen, dass die Höhe der Elternbeiträge die Inanspruchnahme sehr stark beeinflusst. Rechtlich unzulässig ist daher die Festlegung in unverhältnismäßiger Höhe oder mit unverhältnismäßiger Steigerung.

    Weitere Informationen zu den Ergebnissen und zu Folgeprojekten im Zusammenhang mit der KiföG-Einführung erhalten Sie an der Hochschule Wismar direkt bei Prof. Dr. Sabine Mönch-Kalina, Tel.: (03841) 753 151 bzw. E-Mail: s.moench-kalina@wi.hs-wismar.de.


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    Pädagogik / Bildung, Wirtschaft
    überregional
    Buntes aus der Wissenschaft
    Deutsch


     

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