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05.06.2025 16:29

Auch Privatversicherte haben Anspruch auf qualitätsgesicherte Versorgung: Deutsche Röntgengesellschaft und Aktionsbündn

Olaf Goldschmidt Bereich Kommunikation und Politik
Deutsche Röntgengesellschaft e.V.

    Berlin, 05. Juni 2025 – Für die Versicherten in der privaten Krankenversicherung (PKV) müssen die gleichen Qualitätsstandards in der Patientenversorgung gelten wie in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Dieser dringende Appell geht vom diesjährigen Deutschen Röntgenkongress aus, der vom 28.-30.05.2025 in Wiesbaden stattfand. Entsprechende Forderungen richten die Deutsche Röntgengesellschaft (DRG) und das Aktionsbündnis Patientensicherheit (APS) an den PKV-Verband, die ärztliche Selbstverwaltung und an den Gesetzgeber.

    „Gesetzlich Krankenversicherte können sich darauf verlassen, dass ein Arzt oder eine Ärztin nur solche medizinischen Leistungen erbringt, für die er oder sie auch fachärztlich qualifiziert ist. Dieser selbstverständliche Facharztstandard liegt im unmittelbaren Interesse der Patientinnen und Patienten. Eine klar geregelte Qualitätssicherung dient der Patientensicherheit”, sagte der stellvertretende Vorsitzende des Aktionsbündnisses Patientensicherheit (APS), Dr. Christian Deindl, bei einer Veranstaltung im Rahmen des Deutschen Röntgenkongresses.

    Kein Facharztstandard in der PKV

    Für Privatversicherte gilt dies jedoch nicht. In der PKV reicht allein die Approbation aus, um auch außerhalb des eigenen Fachgebietes Patienten behandeln und Leistungen abrechnen zu können. Das sei ein sehr ernstes und wachsendes Problem, sagte Prof. Dr. Gerald Antoch, gesundheitsstrategischer Sprecher der Deutschen Röntgengesellschaft: “Wir haben es hier nicht nur mit einer faktischen Aufhebung der fachärztlichen Gebietsgrenzen zu tun. Wenn Ärztinnen und Ärzte medizinische Leistungen erbringen, für die sie nicht weitergebildet sind, dann verlieren wir zuerst die Qualität, die Patientensicherheit ist gefährdet, in der Folge kommt es durch Selbstzuweisungen zu unnötigen Mengenausweitungen und schließlich laufen auch die Kosten aus dem Ruder.”
    Die Approbation allein ist noch kein Qualitätsnachweis
    Prof. Antoch bezog sich exemplarisch auf zurückliegende Gerichtsurteile in Bayern und in Hessen. In den Urteilen sei bestätigt worden, dass zum Beispiel MRT-Untersuchung auch außerhalb der eigenen Fachgebietsgrenzen und ohne einschlägige Zusatzweiterbildung erbracht und nach der ärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) abgerechnet werden könnten, wie dies bereits in erheblichem Umfang geschehe. “Dadurch werden bislang anerkannte Schutzwälle zur Qualitätssicherung eingerissen, und dies dürfte sich auch auf weitere fachärztliche Leistungsbereiche auswirken,” sagte Prof. Gerald Antoch.
    Wenn sich die verantwortlichen Akteure dem Problem nicht zuwenden würden, drohe die Qualität der privatärztlichen Leistungserbringung unter das Niveau der GKV zu sinken. “Aus Sicht der Patientensicherheit wäre das eine schlechte Entwicklung, und die verantwortlichen Akteure sollten dieser Entwicklung mit ihren Möglichkeiten entgegenwirken,” meinte Dr. Christian Deindl.

    Akteure im Gesundheitswesen sind gefordert

    Dringenden Klärungs- und Präzisierungsbedarf gebe es auf verschiedenen Handlungs- und Entscheidungsebenen, hieß es beim Deutschen Röntgenkongress. Die seit langem bewährten Gebietsgrenzen seien eng an die Qualifikation nach der ärztlichen Weiterbildungsordnung gebunden und müssten erhalten bleiben. Deshalb müssten die Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern klarer und unmissverständlicher formuliert werden.
    Geboten sei auch die Anpassung der privatärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) im Sinne eines Qualifikationsvorbehalts bei der medizinischen Leistungserbringung. Dies liege im vitalen Interesse der privaten Krankenversicherung. Auch die Heilberufsgesetze der Länder würden keine hinreichende Klarheit schaffen und müssten entsprechend nachgeschärft werden.

    Hintergrund:

    Zwei zurückliegende Urteile des Bayerischen Obersten Landgerichts (BayObLG) vom
    18. Januar 2022 (Az. 1 ZRR 40/20) und des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 14. Juli 2022 (Az. 22 U 131/20) haben bestätigt, dass eine MRT-Untersuchung auch außerhalb der eigenen Fachgebietsgrenzen und ohne einschlägige Zusatzweiterbildung erbracht und nach der ärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) abgerechnet werden kann. Der 126. Deutsche Ärztetag hatte das Problem im Mai 2022 diskutiert und einen Beschluss gefasst, in dem die ärztliche Selbstverwaltung aufgefordert wird, die Qualität der ärztlichen Leistung sicherzustellen und Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Bis auf den heutigen Tag liegen derartige Vorschläge nicht vor.


    Wissenschaftliche Ansprechpartner:

    Deutsche Röntgengesellschaft e.V.

    Thomas Schaefers
    Ernst-Reuter-Platz 10
    10587 Berlin
    E-Mail: schaefers@drg.de
    Telefon: 030 – 916 070 49
    www.drg.de

    Aktionsbündnis Patientensicherheit

    Dr. Christian Deindl (stellv. Vors.)
    Alte Jakobstraße 81
    10179 Berlin
    E-Mail: presse@aps-ev.de
    Telefon: 030 – 3642 816 27
    www.aps-ev.de


    Weitere Informationen:

    https://www.drg.de/de-DE/11193/qualitaetsgesicherte-versorgung/


    Bilder

    Anhang
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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    Journalisten, jedermann
    Medizin, Politik
    überregional
    Organisatorisches
    Deutsch


     

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