Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die strukturellen Anforderungen an Einrichtungen angepasst, die in Deutschland ambulante Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Der Berufsverband der Frauenärzte e.V. (BVF) und die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. (DGGG) positionieren sich zum Beschluss.
Berlin, im Juli 2025 – Der Berufsverband der Frauenärzte e.V. (BVF) und die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. (DGGG) begrüßen den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 17. Juli 2025 (1,2). Demnach werden die strukturellen Anforderungen an Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, zukünftig differenzierter gestaltet.
Konkret werden die personellen und sächlichen Anforderungen nach Inkrafttreten des Beschlusses danach ausgerichtet, ob Schwangerschaftsabbrüche medikamentös oder operativ erfolgen. Für Einrichtungen, die ausschließlich medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, entfallen künftig strukturelle Anforderungen wie sie für operative Eingriffe gelten.
„Der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch ist ein sicheres Verfahren in der ambulanten frauenärztlichen Versorgung. Eine Gleichbehandlung mit operativen Eingriffen hinsichtlich apparativer und räumlicher Ausstattung war schlicht nicht mehr zeitgemäß.“
Dr. Klaus Doubek, BVF-Präsident
Internationale Erfahrungen und klinische Studien belegen, dass bei sachgemäßer Anwendung zugelassener Medikamente in aller Regel keine operative Intervention notwendig ist. Der G-BA trägt dieser Evidenzlage mit seiner neuen Regelung Rechnung.
„Die Entscheidung des G-BA spiegelt den aktuellen Stand der Wissenschaft und internationalen Leitlinien wider. Daher begrüßen wir diesen Beschluss.“
Prof. Dr. Gert Naumann, DGGG-Präsident
Für Einrichtungen, die weiterhin operative Schwangerschaftsabbrüche anbieten, bleibt es bei den bisherigen qualitätssichernden Anforderungen. Diese orientieren sich an der Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren (QSVAOP) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie an den Vorgaben des § 115b SGB V für Eingriffe im Krankenhaus.
Grundsätzlich allerdings gelten für alle Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, die Regelungen in § 13 Schwangerschaftskonfliktgesetz und § 24b Absatz 1 Satz 2 SGB V. Es müssen die notwendigen personellen und sachlichen Anforderungen – auch zur Beherrschung von Notsituationen – erfüllt werden, betont der G-BA.² Besonders in strukturschwachen Regionen kann die Neuregelung Versorgungslücken vermeiden und die Selbstbestimmungsrechte ungewollt schwangerer Frauen stärken. Die Neuregelung tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Quellen
1 Differenzierte Anforderungen an Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen
https://www.g-ba.de/service/fachnews/206/
2 Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch: Änderung in Abschnitt B Nr. 13 und Abschnitt D Nr. 1 und 5
https://www.g-ba.de/beschluesse/7351/
https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/015-094
https://www.g-ba.de/service/fachnews/206/
https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/015-094
https://www.dggg.de/presse/pressemitteilungen-und-nachrichten/versorgungslage-be...
Merkmale dieser Pressemitteilung:
Journalisten, jedermann
Ernährung / Gesundheit / Pflege, Medizin, Recht
überregional
Forschungs- / Wissenstransfer, Wissenschaftspolitik
Deutsch
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