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23.09.2004 12:26

Eckpunkte für Juniorprofessur und Zeitvertragsrecht vorgelegt

Silvia von Einsiedel Pressereferat
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)

    Initiative der Wissenschaftsminister der sozialdemokratisch geführten Länder und des Bundes

    Die Wissenschaftsminister der sozialdemokratisch geführten Länder und des Bundes ergreifen die Initiative zur Schaffung von Rechtssicherheit für den wissenschaftlichen Nachwuchs und die Hochschulen in Deutschland. Bundesbildungsministerin Edelgard Bulmahn und der Senator für Bildung und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen, Willi Lemke, stellten am Donnerstag in Berlin Eckpunkte zur Sicherung der Juniorprofessur und zeitlich befristeter Verträge vor. Ministerin und Senator betonten die Notwendigkeit bundeseinheitlicher Grundsätze für das Dienstrecht an den Hochschulen: "Deutschland braucht als einer der führenden Standorte für die Forschung in der Welt verlässliche Arbeitsbedingungen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, um deren Mobilität zu gewährleisten." Die vorgelegten Eckpunkte seien ausdrücklich ein Angebot an die CDU-geführten Länder, um schnell wieder Rechtssicherheit zu erreichen.

    Bulmahn hob die Notwendigkeit einheitlicher Regelungen in ganz Deutschland hervor: "Nur ein einheitliches Dienstrecht sichert den jungen Forscherinnen und Forschern die notwendige Flexibilität und Mobilität für ihre Karriereplanung im In- und Ausland." Lemke unterstrich seinerseits die Bedeutung der vor zwei Jahren eingeführten Juniorprofessur für den Hochschulstandort Deutschland: "Mit der Juniorprofessur kann der wissenschaftliche Nachwuchs früher als je zuvor in Deutschland selbstständig forschen und lehren." Beide Wissenschaftspolitiker wiesen darauf hin, dass die Juniorprofessur im Wettbewerb um die klügsten Köpfe der Welt von zentraler Bedeutung sei.

    Mit dem Vorschlag soll insbesondere Rechtssicherheit für die auf der Grundlage der 5. HRG-Novelle abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge geschaffen werden.

    Ein entsprechender Gesetzentwurf soll in den kommenden Wochen in Bundestag und Bundesrat eingebracht werden. Er ist notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung im Juli das 5. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (5. HRG-Novelle) aufgehoben hatte, ohne die Juniorprofessur und das Zeitvertragsrecht selbst damit jedoch in Frage zu stellen.


    Die Eckpunkte der geplanten Novellierung

    I. Rechtlicher Rahmen für die Juniorprofessur Verschlankung der Personalstruktur (§ 42 HRG)

    1.Zur Sicherung der Mobilität des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals soll festgelegt werden, dass dieses Personal in allen 16 Ländern aus Hochschullehrern (Professoren und Juniorprofessoren), wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern sowie Lehrkräften für besondere Aufgaben besteht. Von Land zu Land unterschiedliche Personalstrukturen würden den Hochschulwechsel über Landesgrenzen hinweg erschweren.

    2. Einführung der Personalkategorie "Juniorprofessur" (§ 47 HRG)

    Ziel der Juniorprofessur ist es, ein attraktives und international wettbewerbsfähiges Beschäftigungsangebot für erstklassige Nachwuchswissenschaftler zu schaffen und den Beginn der Selbständigkeit in Forschung und Lehre deutlich vorzuverlegen. Dem tragen die Einstellungsvoraussetzungen Rechnung: herausragende Promotion, Promotions- und erste Beschäftigungsphase vor einer Juniorprofessur sollen nicht mehr als 6 Jahre betragen haben.

    3. Ermöglichung des tenure track (§ 45 HRG)

    Entsprechend dem international Üblichen sollen die Länder die Möglichkeit erhalten, die Juniorprofessoren bei hervorragender Bewährung auf eine Dauerprofessur (tenure) an der selben Hochschule zu berufen. Auch die Planbarkeit einer Karriere in der deutschen Wissenschaft soll damit internationalen Standards entsprechen.

    4. Korporationsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Hochschullehrer (§ 37 HRG)

    Juniorprofessoren nehmen ihre Aufgaben in Forschung und Lehre wie andere Hochschullehrer selbständig wahr. Sie werden daher auch für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Selbstverwaltung der Hochschule zusammen mit den Professoren der Gruppe der Hochschullehrer zugeordnet.

    II. Befristete Beschäftigungsverhältnisse

    1. Rückwirkende Inkraftsetzung

    Die Befristungsregeln des 5. HRG Änderungsgesetzes sollen für den Zeitraum 23. Februar 2002 bis 27. Juli 2004 rückwirkend in Kraft gesetzt werden (§§ 57a bis f HRG). Durch die Aufhebung der 5. HRG-Novelle durch das Bundesverfassungsgericht hatten die in diesem Zeitraum aufgrund des neuen Zeitvertragsrechtes für wissenschaftliche Mitarbeiter abgeschlossenen Verträge ihre Befristungsgrundlage verloren.

    2. Inkraftsetzung für die Zukunft

    Die Befristungsregeln des 5. HRG Änderungsgesetzes sollen für zukünftig abgeschlossene Verträge wieder in Kraft gesetzt werden. Für seit dem 28.7.2004 geschlossene Verträge gilt zurzeit das "alte" Zeitvertragsrecht.

    III. Deutliche Deregulierungsschritte

    1. Verzicht auf Regelungen zum Doktorandenstudium (§§ 21 und 36 HRG)

    2. Beschränkung der Regelungen zu den Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und der Ausschreibung auf die wesentlichen Grundsätze (§§ 43, 44, 45 HRG)

    3. Abschaffung der Personalkategorien Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure und Hochschuldozenten (§§ 48 und 48a bis d HRG)

    4. Streichung der Regelung über die Nebentätigkeit der Hochschullehrer (§ 52 HRG)


    Weitere Informationen:

    http://www.bmbf.de/press/1261.php


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    fachunabhängig
    überregional
    Wissenschaftspolitik
    Deutsch


     

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