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12.10.2004 14:04

HRK-Präsident stellt Vorschläge zur Gestaltung der bundesstaatlichen Ordnung im Hochschulbereich vor

Susanne Schilden Kommunikation
Hochschulrektorenkonferenz (HRK)

    Der Präsident der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) hat am Dienstag (12.Oktober) in Berlin ein Konzept für die künftige Gestaltung der bundesstaatlichen Ordnung im Hochschulbereich vorgestellt. Dieses Konzept wurde in einer Expertengruppe von Verfassungsrechtlern im Auftrag des HRK- Präsidiums entwickelt. Der Gruppe gehörten u.a. Professor Dr. Wolfgang Löwer, Hochschulrechtler und Prorektor der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, sowie Professor Dr. Rüdiger Wolfrum, Direktor am Max-Planck-Institut für ausländisches und öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg, an. Die Experten empfehlen, das Zusammenspiel von Bund und Ländern neu zu regeln und gleichzeitig den Hochschulen mehr Verantwortung zuzuweisen. Das Konzept ist der Föderalismuskommission von Bundestag und Bundesrat übermittelt worden.

    HRK- Präsident Gaehtgens erläuterte: "Mit diesem Vorschlag möchten wir die Chance nutzen, durch eine zukunftsorientierte Föderalismus-Reform die internationale Konkurrenzfähigkeit des deutschen Wissenschaftssystems zu stärken und die Hochschulen auf moderne Anforderungen auszurichten."

    Die Vorschläge lauten unter anderem:

    - Das Recht der Hochschulen auf institutionelle Selbstverwaltung aus Artikel 5 Absatz 3 GG soll über den bereits bestehenden grundgesetzlichen Schutz auch in der Bundes- und Landesgesetzgebung garantiert werden. In diesem Zusammenhang muss Hochschulen und anderen öffentlich finanzierten Wissenschaftseinrichtungen eine finanzielle Ausstattung gewährt werden, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung ihrer Aufgaben ermöglicht.

    - Die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für den Hochschulaus- und neubau ist unverzichtbar. Sollte sich die Auffassung durchsetzen, dass Artikel 91a GG aufgehoben werden müsste, kann sie neben der überregionalen Forschungsförderung als Teil der Gemeinschaftsverpflichtung (Artikel 91b GG) im Interesse der Wissenschaftsentwicklung erhalten bleiben. Anders ist auch das Ziel, künftig noch weit mehr junge Menschen akademisch auszubilden, nicht zu verwirklichen.

    - Sollte die Rahmenkompetenz des Bundes (Hochschulrahmengesetz) wegfallen, bleiben in einigen Bereichen bundeseinheitliche Regelungen weiterhin unverzichtbar: z.B. für die Zulassung zum Studium, die Studiengänge, die Abschlüsse, die Hochschulgrade und die Personalkategorien des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals. Diese Regelungen können Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung (Artikel 74 GG) werden.

    Das Präsidium der HRK wird eine Arbeitsgruppe einsetzen, die sich mit der Konkretisierung der Vorschläge befassen soll.


    Weitere Informationen:

    http://www.hrk.de/de/beschluesse/109_2049.php?datum=Pressekonferenz+am+12.+Oktob...


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    fachunabhängig
    überregional
    Wissenschaftspolitik
    Deutsch


     

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