Eine neue Studie der Stiftung Umweltenergierecht untersucht die Vielzahl gesetzlicher Einzelregelungen zum „überragenden öffentlichen Interesse“ bei der Energiewende. Dabei sieht das Forschungsteam eine stärkere Vereinheitlichung als einen möglichen Lösungsweg für mehr Rechtssicherheit.
Windenergieanlagen, Stromnetze, Energiespeicher oder Wasserstoffinfrastruktur gelten inzwischen in weiten Teilen des Energierechts als Vorhaben von „überragendem öffentlichem Interesse“. Eine neue Studie der Stiftung Umweltenergierecht zeigt: Das Instrument stärkt zwar die rechtliche Durchsetzungsfähigkeit zentraler Energiewendeprojekte, sollte in seiner Wirkung jedoch auch nicht überschätzt werden. Zugleich offenbart die Untersuchung etliche Unterschiede und Unklarheiten, denn die im Grunde einheitliche Regelung zum „überragenden öffentlichen Interesse“ verteilt sich auf rund 20 Einzelnormen.
Die Studie wurde heute als Würzburger Studie zum Umweltenergierecht Nr. 46 von Saskia Militz, Jonas Otto und Dr. Frank Sailer veröffentlicht und ist ab sofort frei verfügbar.
Was ist das „überragende öffentliche Interesse“?
In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber für einen Großteil von Anlagen und Infrastrukturen im Bereich der Energiewende ein „überragendes öffentliches Interesse“ festgeschrieben – darunter Erneuerbare-Energien-Anlagen, Stromleitungen, Energiespeicher, Wärme- und Kälteinfrastrukturen, Energieeffizienzmaßnahmen sowie Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von Wasserstoff. Die nun veröffentlichte Studie analysiert die einzelnen Sektoren mit einem „überragenden öffentlichen Interesse“ systematisch. Daneben stehen Detailfragen zum Umfang der Anwendungsbereiche, Rechtsfolgen sowie Einschränkungen im Fokus.
„Die Energiewende ist auf einen schnellen Ausbau bestimmter Energieanlagen und -infrastrukturen angewiesen. Das überragende öffentliche Interesse soll dazu beitragen, entsprechende Vorhaben gegenüber der Vielzahl anderer Belange zu stärken“, erklärt Dr. Frank Sailer.
Kein absoluter Vorrang
Die Studie macht jedoch deutlich, dass das Instrument keinen absoluten Vorrang begründet. „Entgegen mancher Wahrnehmung werden Umwelt- und andere Schutzvorgaben durch die Festschreibung eines überragenden öffentlichen Interesses nicht pauschal zurückgedrängt“, so Frank Sailer. Seine Wirkung entfalte das Instrument vielmehr nur dort, wo das Recht wertungs-offene Spielräume enthalte – etwa bei Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen. Insoweit ermögliche das „überragende öffentliche Interesse“ nichts, was nicht auch ohne dessen gesetzliche Festschreibung möglich wäre.
So kann das „überragende öffentliche Interesse“ beispielsweise die rechtssichere Begründung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme erleichtern. Weitere Voraussetzungen bleiben jedoch bestehen. Insbesondere gelten weiterhin die hohen fachrechtlichen Schutzstandards. Die Studie kommt daher zu dem Schluss, dass das Instrument die Durchsetzungsfähigkeit von Energiewendevorhaben erhöht, fachrechtliche Anforderungen aber nicht aushebelt.
Bestehende Herausforderungen
Gleichzeitig zeigt die Untersuchung, dass die verschiedenen Einzelregelungen zum „überragenden öffentlichen Interesse“ trotz eines gemeinsamen Grundgedankens nicht konsistent ausgestaltet sind. Unterschiede der Einzelregelungen bestehen zum Beispiel bei der Frage, welche Anlagenbestandteile erfasst werden, ob öffentliche Gesundheit und Sicherheit ausdrücklich benannt werden oder welche Anwendungsausschlüsse, Befristungen und Berichtspflichten gelten. Hinzu kommen Auslegungsfragen, wenn Vorhaben gleichzeitig unter mehrere Regelungen fallen.
Nach Auffassung der Forschenden lassen sich einige dieser Unklarheiten zwar durch Auslegung lösen. „Dennoch könnten gesetzgeberische Klarstellungen die Rechtssicherheit erhöhen und Wertungswidersprüche vermeiden“, sagt Frank Sailer. „Denkbar wäre auch eine zentrale gesetzliche Regelung für sämtliche Vorhaben der Energiewende, anstatt das Instrument auf zahlreiche Einzelvorschriften zu verteilen.“
Der häufig geäußerten Kritik einer „inflationären“ Verwendung des „überragenden öffentlichen Interesses“ widerspricht die Studie zumindest für den Energiewendebereich hingegen. Im Kern handele es sich hier nämlich nicht um eine Vielzahl unterschiedlicher öffentlicher Interessen, sondern um ein einheitliches Interesse an der Transformation hin zu einer klimaneutralen Energieversorgung. Die Vielzahl der Regelungen sei vor allem darauf zurückzuführen, dass die verschiedenen Anlagen und Infrastrukturen verstreut im Energierecht geregelt sind und daher der Gesetzgeber dieses Interesse daran an unterschiedlichen Stellen verankert habe.
Mehr Rechtssicherheit durch mehr Einheitlichkeit
Für die Zukunft sehen die Forschenden jedoch auch Grenzen des Instruments. Würde der Gesetzgeber künftig weitere Schutzgüter wie den Denkmal-, Arten- oder Gewässerschutz ebenfalls mit einem „überragenden öffentlichen Interesse“ versehen, könnten vermehrt Konstellationen entstehen, in denen unterschiedliche „überragende öffentliche Interessen“ miteinander konkurrieren – und sich dadurch gegenseitig aufheben. Zudem wäre zu prüfen, wie sich solche Regelungen in das bestehende europarechtliche Gefüge einfügen oder im Falle einer Kollision unter Umständen unangewendet bleiben müssten.
„Wir kommen zu dem Ergebnis, dass das überragende öffentliche Interesse ein bedeutendes Instrument zur Unterstützung der Energiewende ist. Seine Wirkung sollte weder überschätzt noch unterschätzt werden. Mehr Einheitlichkeit und Klarheit im gesetzlichen Regelungsgefüge könnten jedoch dazu beitragen, die Rechtssicherheit und Wirksamkeit des Instruments langfristig zu stärken“, erklärt Frank Sailer.
Dr. Frank Sailer, Leiter Forschungsgebiet Planungs- und Genehmigungsrecht, Tel.: +49 931 794077-11, E-Mail: sailer@stiftung-umweltenergierecht.de
Saskia Militz, Jonas Otto, Dr. Frank Sailer, Das überragende öffentliche Interesse in der Energiewende, Würzburger Studie zum Umweltenergierecht Nr. 46 vom 17. Juni 2026
Merkmale dieser Pressemitteilung:
Journalisten, Wirtschaftsvertreter, Wissenschaftler
Energie, Recht, Umwelt / Ökologie
überregional
Forschungsergebnisse
Deutsch

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