Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll überarbeitet werden. Ein neues Rechtsgutachten befasst sich mit den Reformoptionen, die die Antidiskriminierungsstelle des Bundes betreffen. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die Befugnisse der Gleichbehandlungsstelle Deutschlands deutlich ausgebaut werden sollten und können und dass dies im Lichte europäischer Vorgaben auch zwingend erforderlich ist.
Das Gutachten „Rechtsdurchsetzung durch Gleichbehandlungsstellen“ wurde von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes in Auftrag gegeben. Gegenstand der Untersuchung sind die rechtlichen und rechtspolitischen Rahmenbedingungen einer Reform der Antidiskriminierungsstelle mit dem Ziel, ihre Rolle in der Bekämpfung von Diskriminierungen zu stärken. Aktualität hat die Studie durch einen Gesetzentwurf zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) erlangt, den die Bundesregierung am 6. Mai 2026 verabschiedet hat und der Vorgaben der Europäischen Union (EU) zum Diskriminierungsschutz ins deutsche Recht umzusetzen soll.
Prof. Dr. Mehrdad Payandeh, LL.M. (Yale), Inhaber des Lehrstuhls für Internationales Recht, Europarecht und Öffentliches Recht an der Bucerius Law School und Autor des Gutachtens, zieht ein klares Fazit: „Im europäischen Vergleich ist die Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit wenigen und wenig schlagkräftigen Befugnissen ausgestattet. Ihrer Aufgabe, zur Bekämpfung von Diskriminierung beizutragen und von Diskriminierung betroffene Menschen zu unterstützen, kann sie daher nur eingeschränkt nachkommen. Europäische Vorgaben verlangen eine deutliche Erweiterung ihrer Kompetenzen.“
Die zentralen Punkte des Gutachtens
Das Gutachten klärt grundlegende Fragen im Zusammenhang mit einer Erweiterung der Kompetenzen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) rechtlich und bewertet sie rechtspolitisch. Außerdem würdigt es die aktuelle Reformdiskussion vor dem Hintergrund des Umsetzungsbedarfs durch die Standardrichtlinien der EU.
Im Zentrum der Studie stehen die rechtlichen Rahmenbedingungen einer möglichen Stärkung der ADS durch die Übertragung weiterer Befugnisse und Kompetenzen. Auf der Grundlage einer rechtsvergleichenden Analyse werden dabei insbesondere der Bereich der alternativen Streitbeilegung, das Bestehen von Untersuchungsbefugnissen sowie Beteiligungsrechte in Gerichtsverfahren untersucht.
1. Alternative Streitbeilegung
Die Richtlinien verpflichten die EU-Mitgliedstaaten, eine alternative Streitbeilegung zu ermöglichen. Zwar bestehen Gestaltungsspielräume hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Verfahrens. Wesentlich für die Vorstellung des Unionsgesetzgebers ist jedoch die Eigenständigkeit des Verfahrens und der Befugnisse der ADS.
Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht vor, dass eine unabhängige und unparteiische Schlichtungsstelle bei der Antidiskriminierungsstelle eingerichtet wird. Als Umsetzungsdefizite lassen sich ausmachen, dass die Befugnis der ADS vom Antrag der von der Diskriminierung betroffenen Person abhängt und die Mitwirkung der Gegenseite freiwillig ist.
2. Untersuchungsverfahren
Die EU-Richtlinien verlangen zwingend, dass die ADS über Befugnisse zu Untersuchungen und zur Abgabe von Stellungnahmen verfügt. Eine bloße Integration dieser Befugnisse im Rahmen des Schlichtungsverfahrens, wie im Gesetzesentwurf vorgesehen, genügt diesen Anforderungen nicht. Um dieses Defizit zu beheben, müssen konkrete, effektive und eigenständige Untersuchungsbefugnisse außerhalb des Schlichtungsverfahrens auf die ADS übertragen werden.
3. Amicus-Curiae-Stellungnahmen
Die Richtlinien sehen ein umfassendes Recht zu Amicus-Curiae-Stellungnahmen der nationalen Gleichbehandlungsstellen vor. Es handelt sich dabei um unverbindliche Stellungnahmen in Gerichtsverfahren, in denen die Antidiskriminierungsstelle selbst nicht beteiligt ist. Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf hängen die Amicus-Curiae-Befugnisse vom Ersuchen des Gerichts ab und beschränken sich auf „Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung“. Diese Einschränkungen sind weder unionsrechtlich zulässig noch rechtspolitisch überzeugend, zumal bestehende spezialgesetzliche Regelungen – insbesondere aus dem Wettbewerbs-, Kartell- und Regulierungsrecht – zeigen, dass entsprechende Befugnisse staatlicher Stellen der deutschen Rechtsordnung keinesfalls fremd sind.
4. Beteiligung an Gerichtsverfahren
Auch hinsichtlich der Beteiligung der ADS an Gerichtsverfahren lassen die EU-Richtlinien den nationalen Gesetzgebern eine Wahlmöglichkeit. Von der Beistandschaft über die Prozessstandschaft bis hin zu einem eigenen Klagerecht sind diverse Ausgestaltungsoptionen denkbar. Die Entscheidung des Gesetzesentwurfs für die Beistandschaft ist zwar unionsrechtskonform und zur Unterstützung Betroffener grundsätzlich sinnvoll. Ein eigenes Klagerecht würde jedoch die Verfolgung systematischer Verstöße auch ohne identifizierbare Betroffene ermöglichen, könnte bestehende Durchsetzungslücken schließen und hat sich in rechtsvergleichender Hinsicht als praktikabel erwiesen.
Zum Hintergrund des AGG
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wurde 2006 eingeführt. Es enthält Regeln zum Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt und bei zivilrechtlichen Rechtsgeschäften. Am 6. Mai dieses Jahres hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Änderung des AGG beschlossen. Hintergrund ist ein Auslaufen der Frist, denn bis zum 19.6.2026 hätten die EU-Richtlinien von 2024 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen.
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Über die Bucerius Law School
Die Bucerius Law School in Hamburg ist eine private Stiftungshochschule für das Gemeinwohl in Deutschland. Sie wurde im Jahr 2000 von der ZEIT STIFTUNG BUCERIUS gegründet. Heute studieren rund 680 Menschen an der Hochschule mit Fokus auf Rechtswissenschaft, betreut von 24 hauptamtlichen Professor:innen. Die Hochschule steht für exzellent ausgebildete Studierende, wissenschaftliche Qualität, internationale Ausrichtung, Persönlichkeitsbildung und gesellschaftliches Engagement. Sie führt seit vielen Jahren die Spitze deutscher Hochschulrankings an. Die Hochschule hat über 2.200 Absolvent:innen hervorgebracht, die Führungsrollen und Verantwortung in Top-Kanzleien, internationalen Unternehmen, Behörden, Gerichten sowie in Politik und Zivilgesellschaft übernehmen.
Weitere Informationen zur Bucerius Law School finden Sie auf der Website der Hochschule: https://www.law-school.de.
Prof. Dr. Mehrdad Payandeh, LL.M. (Yale)
Telefon: +49 (040) 3 07 06 201
E-Mail: mehrdad.payandeh@law-school.de
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/...
Prof. Dr. Mehrdad Payandeh, LL.M. (Yale)
Copyright: Bucerius Law School
Merkmale dieser Pressemitteilung:
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