Die Möglichkeiten und Grenzen des "Verwaltungssponsoring" lotet die Forschungsstelle für Verwaltungsmodernisierung und Vergaberecht (FVV) der RUB in einem Projekt aus, das im Frühjahr startet und das die Deutsche Forschungsgemeinschaft finanziert. Ziel der Bochumer Juristen ist, die zentrale Frage zu beantworten, ob der Staat sich selbst zum Werbeträger machen darf.
Bochum, 19.01.2005
Nr. 17
Der Staat als Werbeträger
Bochumer Juristen betreten unerforschtes Terrain
RUB-Forschungsprojekt zum Verwaltungssponsoring
Gesponserte Schul-PCs sind längst gang und gäbe, Aufklärungskampagnen werden von Dritten finanziert und ganze Polizeiapparate neu eingekleidet - gibt es in Zukunft vielleicht auch die Werbetafel im Klassenzimmer oder im Hörsaal, den Sticker auf der Beamtenkleidung oder die Autobahn, die den Namen eines Autoherstellers trägt? Die Möglichkeiten und Grenzen des "Verwaltungssponsoring" lotet nun erstmals die Forschungsstelle für Verwaltungsmodernisierung und Vergaberecht (FVV) der RUB in einem Projekt aus, das im Frühjahr startet und das die Deutsche Forschungsgemeinschaft finanziert. Ziel der Bochumer Juristen ist, die zentrale Frage zu beantworten, ob der Staat sich selbst zum Werbeträger machen darf.
Brauchen wir ein "Sponsoring-Gesetz"?
Mit diesem noch unerforschten Thema trifft die junge RUB-Forschungsstelle den Nerv der Zeit: Anfang 2004 gegründet, hat die FVV damit eine der wenigen Projektförderungen im Bereich Rechtswissenschaft in Deutschland erhalten. Von März 2005 an unterstützt die DFG das Forschungsvorhaben zwei Jahre lang. In einem teils interdisziplinären Team, in dem zum Beispiel auch Sozialwissenschaftler mitarbeiten, untersuchen die Bochumer Forscher das Verwaltungssponsoring von A bis Z: von materialrechtlichen Vorgaben über die verschiedenen Ebenen des Staates hinweg bis hin zu steuer-, verfassungs- und europarechtlichen Aspekten. So werden sie insbesondere der Frage nachgehen, ob in Deutschland ein "Sponsoring-Gesetz" notwendig ist.
Der Staat unter "Anfangsverdacht"
Der freiheitliche Staat ist allein dem öffentlichen Interesse verpflichtet - so will es das Grundgesetz Deutschlands. Potenzielle Sponsoren haben inzwischen jedoch staatliche und öffentliche Einrichtungen als Werbeträger entdeckt: Ihr Werbevorteil gilt als umso größer, je gemeinnütziger die unterstützte Aufgabe ist. Der Vorteil für den Staat ist, sich so zusätzliche finanzielle Mittel zu erschließen. "Dem steht als zentrales Risiko die Beeinträchtigung der staatlichen Aufgabenerledigung gegenüber", sagt Prof. Dr. Martin Burgi, Leiter der FVV: "Da die teilweise erheblichen finanziellen Unterstützungsleistungen durch Private - anders als bei der Kreditvergabe - nicht unmittelbar finanziell abgegolten werden, steht der Staat unter einem begründeten rechtlichen Anfangsverdacht. Dem gehen wir in unserem Forschungsprojekt grundsätzlich nach", so Burgi.
Zersplitterte Einzelregelungen
Problematisch ist, dass es bisher keine einheitliche Regelung des Sponsoring gibt: Die Rechtsordnung behandelt lediglich Einzelfragen, unter anderem in den neu gefassten Korruptionstatbeständen des Strafgesetzbuchs und im Steuerrecht. Völlig ungeklärt ist jedoch der europa- und insbesondere der verfassungsrechtliche Rahmen - bis hin zu den theoretischen Grundlagen im Staatsverständnis. Auch die Rechtsstellung der privaten Sponsoren als "Unterstützer" sei klärungsbedürftig, so Burgi. Die Bochumer Forscher werden die zersplitterten Regelungsansätze und teils neu geschaffenen Erlasse (z. B. auf der Verwaltungsebene) zusammentragen, verschiedene Vertragstypen des Sponsorings ermitteln und kritisch analysieren.
Weitere Informationen
Prof. Dr. Martin Burgi, Forschungsstelle für Verwaltungsmodernisierung und Vergaberecht (FVV), Juristische Fakultät der RUB, Tel. 0234/32-28275, E-Mail: martin.burgi@jura.rub.de, Internet: http://www.rub.de/fvv
Prof. Dr. Martin Burgi, Leiter der FVV
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Merkmale dieser Pressemitteilung:
Politik, Recht, Wirtschaft
überregional
Forschungsprojekte
Deutsch
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