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Wissenschaft
Heftiger Widerstand der Universität Heidelberg gegen die Novelle des
baden-württembergischen Universitätsgesetzes - Rektor Prof. Siebke: "Der Hochschulrat ist als Organ der Selbstverwaltung eine Einrichtung ohne ausreichende verfassungsrechtliche Legitimation, weil ihm externe Mitglieder angehören, die für ihre Voten niemandem verantwortlich sind"
Die Novelle des baden-württembergischen Universitätsgesetzes (UG) nimmt Gestalt an. Ebenso deutlich formuliert die Universität Heidelberg ihren Widerstand. "550 Jahre lang konnte die Universität Heidelberg ihren Rektor selbst wählen, ohne Beteiligung der Aufsichtsbehörde", erklärt Rektor Jürgen Siebke. Was selbst Kurfürsten nicht gelang, wird nun durch das Wissenschaftsministerium erneut versucht. Kommt es zur Novellierung des Gesetzes in der jetzt vorgesehenen Form, kann der Rektor darin nur einen ebenso klaren wie unbegründeten Entzug des Vertrauens vermuten. Aber auch andere Regelungen stoßen in Heidelberg auf Widerstand.
Siebke: "Einen derartigen Eingriff haben die Fakultäten in ihrer 600jährigen Geschichte noch nie hinnehmen müssen"
Das gilt vor allem für die Bestimmung, wonach die Fakultäten ihren Dekan nur noch auf Vorschlag des Rektors wählen dürfen. Einen derartigen Eingriff in ihre Selbstverwaltungskompetenzen hätten die Fakultäten der Universität Heidelberg in ihrer mehr als 600jährigen Geschichte noch nie hinnehmen müssen. Kritik äußert Rektor Siebke auch an der neuen Institution des Hochschulrats. "Der Hochschulrat ist als Organ der Selbstverwaltung eine Einrichtung ohne ausreichende verfassungsrechtliche Legitimation, weil ihm externe Mitglieder angehören, die für ihre Voten niemandem verantwortlich sind." Daß ein "allzuständiger" Hochschulrat laut Gesetzesentwurf "Zugang zu allen Unterlagen" haben soll - also auch die externen Mitglieder des Gremiums - ist für Siebke nicht tolerabel. Ebenso untragbar sei es, daß die Benennung von drei externen Mitgliedern des Hochschulrats dem Wissenschaftsministerium und nicht dem Senat zustehe.
Gegen sechsjährige Amtszeit des Rektors
Der Entwurf aus dem Hause des Wissenschaftsministers sieht weiterhin vor, daß die Amtszeit des Rektors sechs Jahre beträgt. Auch ein Externer, der nicht der Universität als Professor angehört, kann ernannt oder bestellt werden. Die Vorschrift, nach der nicht nur bei der Präsidialverfassung, sondern auch bei der Rektoratsverfassung das Ministerium einen maßgeblichen Einfluß auf die Auswahl der Kandidaten erhält, und die Bestimmung der Wahl des Dekans nur noch auf Vorschlag des Rektors "verletzen das akademische Selbstverwaltungsrecht", so Siebke. Bislang muß der Rektor Professor der Universität sein. Dadurch wird sichergestellt, daß er einen intensiven Bezug zu Forschung und Lehre besitzt. Eine sechsjährige Amtszeit als Rektor komme für einen aktiven Forscher kaum in Betracht, da er "in der heutigen Zeit schnellster wissenschaftlicher Fortschritte den Anschluß an die Spitze seines Fachgebietes verliert".
"Keinen Sinn, einzelne Elemente des US-Systems isoliert herauszugreifen"
Im übrigen mache der Entwurf deutliche Anleihen beim US-amerikanischen Universitätssystem. "Es macht keinen Sinn, einzelne Elemente des US-Systems isoliert herauszugreifen, wenn die Grundvoraussetzungen der dortigen Spitzenuniversitäten nicht gegeben sind: daß sie ihre Studierenden selbst auswählen, Studiengebühren erheben dürfen und Stipendien vergeben können" (Siebke).
Michael Schwarz
Rückfragen bitte an:
Dr. Michael Schwarz
Pressesprecher der Universität Heidelberg
Tel. 06221 542310, Fax 542317
michael.schwarz@rektorat.uni-heidelberg.de
Merkmale dieser Pressemitteilung:
fachunabhängig
überregional
Studium und Lehre, Wissenschaftspolitik
Deutsch
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