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04.11.2005 15:35

Konfessionszugehörigkeit von Prof. Berger bietet für dienstrechtliche Maßnahmen keinen Anlass

Dr. Michael Schwarz Kommunikation und Marketing
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

    Nach den vorliegenden Unterlagen ist Professor Berger 1968 in die evangelische Kirche eingetreten - Glaubwürdigkeit als akademischer Lehrer und Kollege kann und darf nicht Gegenstand dekanaler und rektoraler Aufsicht sein

    Zur Konfessionszugehörigkeit von Professor Dr. Klaus Berger hat die Universität den ihr bekannten Sachverhalt daraufhin geprüft, ob er für dienstrechtliche Maßnahmen Anlass bietet. Das ist nicht der Fall. Nach den vorliegenden Unterlagen ist Professor Berger 1968 in die evangelische Kirche eingetreten und hat zur Bestätigung am Abendmahl teilgenommen. Darüber liegt eine Urkunde des Landeskirchenamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate vom 6. November 1968 vor. Ob und inwieweit dieser Übertritt von innerer Überzeugung getragen war und ob sich Professor Berger in seinem Innersten der römisch-katholischen Kirche noch immer verbunden fühlt, muss er mit seinem Gewissen, seinen Kollegen und seinen Studierenden abmachen. Die Glaubwürdigkeit als akademischer Lehrer und Kollege kann und darf nicht Gegenstand dekanaler und rektoraler Aufsicht sein.

    Rückfragen bitte an:
    Dr. Michael Schwarz
    Pressesprecher der Universität Heidelberg
    Tel. 06221 542310, Fax 542317
    michael.schwarz@rektorat.uni-heidelberg.de
    http://www.uni-heidelberg.de/presse


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    Philosophie / Ethik, Religion
    überregional
    Personalia
    Deutsch


     

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