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26.04.2006 13:10

Outgesourcte Universitäten

Michael Kroemer Pressestelle
Universität Wuppertal

    Zum neuen NRW-Hochschulgesetz: Der Staat wird zum Kunden der Hochschulen und reguliert dennoch systemfremd in sie hinein. Das ist das Fazit eines Zeitschriften-Beitrags von Prof. Dr. Volker Ronge zur gegenwärtigen hochschulpolitischen Diskussion. Der Staat NRW habe noch nicht begriffen, was es eigentlich heiße, die Hochschulen in paradigmatischer Weise freizusetzen. Der Politikwissenschaftler und Soziologe Ronge ist seit 1999 Rektor der Bergischen Universität Wuppertal. Er schreibt weiter:

    In der Diskussion um das neue Hochschul"freiheits"gesetz steht der Aspekt der "Befreiung" der Hochschulen vom Staat, also ihre Herauslösung aus dem staatlichen Zusammenhang, im Vordergrund. Ich wechsele hier einmal die Perspektive: Danach verbleiben die Hochschulen, auch nach ihrer Verselbständigung zu Körperschaften, in einer neuen Form beim Staat - werden, wie das Gesetz sagt, "vom Staat getragen". Was soll das heißen? Was kann das unter Berücksichtigung all dessen, was sich außer dem Hochschulgesetz zur Zeit sonst noch hochschulpolitisch verändert, heißen?

    Zunächst einmal sollte unstreitig sein, dass als "Staat" hier das Land NRW fungiert. Andere staatliche Gebilde, mit denen die Hochschulen ansonsten in Berührung kommen - sei es der Bund oder die EU oder seien es aus öffentlichen Haushalten finanzierte Drittsektor-Institutionen wie insbesondere die DFG - können hier mit "Staat" nicht gemeint werden. Es geht ausschließlich um den Hochschul-Träger-Staat, also das Land. Bislang waren die Hochschulen Teil des/dieses Staates Nordrhein-Westfalen, mit einer ihre Autonomie benennenden und erzeugenden gleichzeitigen Körperschaftlichkeit: In Zukunft sollen sie - nurmehr - "vom Staat getragen" werden, angeblich, so lautet ja die politische Philosophie der Neuerung, zur Erhöhung ihrer Autonomie. Diese Formel ist interpretationsbedürftig.

    Hinsichtlich der Trägerschaft des Staates lassen sich zwei Dimensionen unterscheiden: die institutionelle und die materielle. Wir werden sehen, dass unter den veränderten Bedingungen beides nicht mehr übereinstimmt und so, wie es politisch geplant ist, auch nicht zusammenpasst.

    Die materielle Seite der vom Staat getragenen Hochschulen sieht so aus: Traditionell wurden die Hochschulhaushalte aus dem Landeshaushalt "ausfinanziert", d.h. ihr Personal wurde mit allen Kosten finanziert; Sach- und Investitionsmittel wurden für bestimmte Zwecke zugewiesen. In den Hochschulhaushaltsplänen waren, allerdings nur sozusagen als durchlaufender Mitteilungs-Posten, auch die sogenannten Drittmittel aufgeführt, die von den Wissenschaftlern aus anderen - öffentlichen oder privaten - Quellen "eingeworben" wurden.

    In der letzten Zeit wurden in NRW folgende Neuerungen der Hochschulfinanzierung eingeführt:

    (1) Ein Globalbudget als "Zuschuss" zu den Hochschulhaushalten - mit der klaren Implikation, mit den Mittelzuweisungen unterhalb der "Ausfinanzierung" zu bleiben;

    (2) ein 20%-Anteil dieses Budgets, der im Wettbewerb mit allen Hochschulen des Landes nach Leistungs- und/oder Erfolgsindikatoren bemessen (um)verteilt wird;

    (3) demnächst Studienbeiträge der Studenten.

    Einem dies ausdrücklich vorsehenden Passus des neuen HG folgend, das wäre Nummer (4) der Veränderungen, werden demnächst die sogenannten Zielvereinbarungen, die die Hochschulen mit dem Ministerium abzuschließen haben, mit einer finanziellen Sanktionierung bei nicht erbrachten Leistungen bzw. Erfolgen versehen.

    Aus der Perspektive der Hochschule sieht diese materielle Basis wie folgt aus: Ihr Gesamtbudget wird in Zukunft zu Zweidritteln bis Dreivierteln aus der Dotierung des Staatshaushalts gespeist. Sowohl die Studienbeiträge der Studenten als auch die Drittmittel stammen ja aus anderen Quellen. Der staatliche Zuschuss ist zu einem erheblichen Anteil unsicher, weil abhängig von Indikatoren und von der Sanktionierung des Ministeriums im Zielvereinbarungs-Controlling.

    Kommen wir jetzt zur institutionellen staatlichen Hochschulträgerschaft, so zeigt sich, dass der Staat, obwohl er nurmehr zwei Drittel bis drei Viertel der Hochschuleinnahmen "zuschießt", weiterhin eine Regulierung für sich beansprucht, die die Hochschulen im Ganzen betrifft. Das geschieht im neuen Hochschulgesetz, wenn der Staat seine bisherigen Kompetenzen (!) an einen den Hochschulen aufgezwungenen Hochschulrat überträgt und mittels Zielvereinbarungen die Steuerung der Hochschulen insgesamt beansprucht. Konsequenz aus dem materiellen Rückzug des Staates wäre doch eigentlich, dass er Regulierungsansprüche zugunsten der Selbstregulierung der Hochschulen zurücknähme.

    Wie unsicher und widersprüchlich der Staat in Bezug auf seine künftige "Trägerschaft" der Hochschulen ist, zeigt auch die in die Gesetzesnovellierung an prominenter Stelle eingefügte Charakterisierung der Hochschulen als "insolvenzfähig". Damit signalisiert die Politik, dass der Staat gerade nicht als "Gewährträger" fungieren möchte.

    In betriebswirtschaftliche Sprache übertragen: Der Staat betreibt mit der Hochschulverselbständigung Outsourcing. Er tut das, um seine eigenen Dotierungen zu begrenzen oder zu reduzieren. Das outgesourcte Unternehmen Hochschule muß sich um weitere Einnahmen aus anderen Quellen bemühen, muß sich "Kunden" und "Aufträge" suchen.

    Der die Hochschulen nunmehr gewollt und offen "unterfinanzierende" Staat mutiert - oder degeneriert - bei diesem Vorgang vom Träger zum Kunden der Hochschulen. Anfangs ist er noch einziger oder mindestens Hauptkunde; die Zukunft ist aber offen für weitergehende Umschichtung: Unternehmerisch betrachtet ist es für die Hochschulen allemal besser, sich auf mehrere und nicht nur einen Kunden stützen zu können.

    Diejenige Leistung, die der Staat sich von Hochschulen einkauft, wird sich in der Hauptsache auf das Vorhalten von Studienplätzen und den Betrieb der Ausbildungsart "Studium" reduzieren. Für den Inhalt dieser Ausbildung hat der Staat die Akkreditierung von Studiengängen und deren Controlling aufgezwungen. Einer eigenen staatlichen Überwachung dieses "Geschäfts" bedarf es deshalb nicht. Für die Forschung sind die Hochschulen längst auf andere Kunden und deren Erwartungen ausgerichtet.

    Aus diesem Kunden-/Käufercharakter des angeblichen Träger-Staats ergibt sich über den eigentlich angezeigten Verzicht auf institutionelle Regulierung hinaus, dass er seine finanziellen Dotierungen nicht von Leistungen und Erfolgen der Hochschulen abhängig machen darf, die diese auf ganz anderen, vom Trägerstaat gerade nicht "honorierten" Gebieten erbringen. Was dort passiert, geht den Kunden Staat nichts mehr an! So gehören z.B. Drittmitteleinwerbungen, egal ob absolut oder relativ, nicht in den Finanzierungszusammenhang und das Controlling der indikatorisierten Mittelverteilung oder der Zielvereinbarungen.

    Fazit: Der Staat NRW hat noch nicht begriffen, was es für ihn eigentlich heißt, wenn er seine Hochschulen in "paradigmatischer" Weise "freisetzt", wie es mit dem neuen Hochschulgesetz propagiert wird und, was die fiskalische Dimension betrifft, passiert. Der Staat bzw. die Politik reguliert mit dem Hochschul"freiheits"gesetz systemfremd in Hochschulen hinein, die materiell zur betrieblichen Privatisierung im Gewand von Körperschaften öffentlichen Rechts gezwungen wird.

    Kontakt:
    Prof. Dr. Volker Ronge
    Telefon 0202/439-2223, -2224
    rektor@uni-wuppertal.de


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    Gesellschaft, Medien- und Kommunikationswissenschaften, Politik, Recht, Wirtschaft
    regional
    Organisatorisches, Wissenschaftspolitik
    Deutsch


     

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