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Wissenschaft
Bonn/Berlin, den 23. Oktober 2006
PM 14/2006
BLK zieht Folgerungen aus der Föderalismusreform
Neuordnung der Bund-Länder-Beziehungen in Bildung und Forschung auf den Weg gebracht
Die BLK hat heute die Folgerungen aus der Föderalismusreform gezogen, die der verfassungsändernde Gesetzgeber im Sommer dieses Jahres verabschiedet hat. Sie hat die für Neuordnung der Bund-Länder-Beziehungen in Bildung und Forschung erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen gebilligt und empfiehlt den Regierungschefs des Bundes und der Länder, entsprechende Abkommen abzuschließen.
Im einzelnen geht es um folgende Abkommen:
- Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK-Abkommen)
- Ausführungsvereinbarung über die gemeinsame Förderung von Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten nach Artikel 3 Abs. 2 GWK-Abkommen - Ausführungsvereinbarung Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten (AV-FuG)
- Verwaltungsabkommen über das Zusammenwirken von Bund und Ländern gemäß Artikel 91 b Abs. 2 GG (Abkommen zur Gemeinschaftsaufgabe im Bereich Bildung).
Mit dem GWK-Abkommen wird für die künftigen gemeinsamen Aufgaben im Bereich von Wissenschaft und Forschung eine Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) errichtet. Dieser sollen wie bisher die Fach- und die Finanzseite des Bundes und der Länder angehören. Die Aufgaben der GWK sollen den bisherigen Aufgabenbereich nach der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung abdecken und eine stärker strategisch orientierte Diskus-sion auf politischer Ebene zu Fragen des Wissenschaftssystems umfassen. Die Ministerebene der GWK soll künftig große wissenschaftspolitische Fragestellungen erörtern und beschließen. Durch Delegation an einen Ausschuss kann sie sich vom Tagesgeschäft entlasten.
Die GWK soll von einem gemeinsamen Büro unterstützt werden. Offen ist noch der Sitz des künftigen Büros der GWK.
Die Ausführungsvereinbarung Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten regelt das Zusammenwirken des Bundes und der Länder bei der Förderung dieser Investitionen. Mit ihr wird das Ziel verfolgt, die investiven Voraussetzungen der deutschen Hochschulen für eine erfolgreiche Teilnahme am nationalen und internationalen Wettbewerb in der Forschung zu verbessern. Investitionsvorhaben müssen sich durch herausragende wissenschaftliche Qualität und nationale Bedeutung auszeichnen, um förderungsfähig zu sein. Die Investitionsmaßnahmen bedürfen vor Aufnahme in die gemeinsame Förderung der Begutachtung durch den Wissenschaftsrat bzw. durch die DFG.
Forschungsbauten sind nur dann förderungsfähig, wenn die Baumaßnahme überwiegend der Forschung von überregionaler Bedeutung dient, die sich in der Regel durch ein innovatives, interdisziplinäres Forschungskonzept auszeichnet, und wenn die Kosten 5 Mio. Euro übersteigen. Die gemeinsame Förderung von Großgeräten bezieht sich auf das Großgerät ohne Baukosten mit Beschaffungskosten bis 5 Mio. Euro und ist davon abhängig, dass diese weit überwiegend der Forschung dienen und dass die Kosten für die Beschaffung 100.000 Euro (an Fachhochschulen) bzw. 200.000 Euro (an anderen Hochschulen) übersteigen.
Das Abkommen zur Gemeinschaftsaufgabe im Bereich Bildung regelt das Zusammenwirken des Bundes und der Länder bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen. Mit ihm wird das Ziel verfolgt, die Qualität des deutschen Bildungswesens zu stärken.
Alle drei Vereinbarungen werden mit der Beschlussempfehlung der BLK den Regierungschefs des Bundes und der Länder zur Beschlussfassung zugeleitet. Geplant ist, dass diese darüber in ihrer Sitzung am 13. Dezember entscheiden. Die Abkommen treten mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in Kraft, wenn alle Vertragschließenden sie unterzeichnet haben.
Merkmale dieser Pressemitteilung:
Gesellschaft, Medien- und Kommunikationswissenschaften, Pädagogik / Bildung, Politik, Recht, Wirtschaft
überregional
Wissenschaftliche Publikationen, Wissenschaftspolitik
Deutsch
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