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Bei der diesjährigen Theodor-Heuss-Gedächtnis-Vorlesung wird Prof. Dr. Jutta Limbach zum Thema "Vorrang der Verfassung oder Souveränität des Parlaments?" sprechen.
In der Theodor-Heuss-Gedächtnis-Vorlesung 2000 wird Prof. Dr. Jutta Limbach dem sensiblen Verhältnis zwischen Judikative und Legislative in der Bundesrepublik nachspüren. Als Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, die sich in ihren Publikationen schon seit Mitte der 90er Jahre mit "Politischer Justiz" (1994) und dem "Bundesverfassungsgericht als politischer Machtfaktor" (1995) auseinandersetzt, ist Jutta Limbach mit diesem Thema bestens vertraut. Zur öffentlichen Theodor-Heuss-Gedächtnis-Vorlesung laden die Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus und die Universität Stuttgart jedes Jahr in Erinnerung an den ersten Bundespräsidenten Theodor Heuss ein, der am 12. Dezember 1963 in Stuttgart verstarb.
Ort: Universität Stuttgart, Keplerstr.17, Hörsaal 17.01
Zeit: 11. Dezember 2000, 19 Uhr
Immer häufiger war in den letzten Jahren zu beobachten, daß sich politische Parteien bei zentralen Fragen der Bundespolitik nach erfolgloser parlamentarischer Einigung an das Bundesverfassungsgericht wandten, um ihren politischen Vorstellungen doch noch Geltung zu verschaffen. Aber auch das Bundesverfassungsgericht hat schon von sich aus Urteile erlassen, die klare inhaltliche Vorgaben für Gesetzesinitiativen enthalten, wie zum Beispiel zuletzt in der Forderung nach einem angemessenen finanziellen Ausgleich für Familien mit Kindern.
Wird auf diese Weise eines der Fundamente unserer Demokratie, die klassische Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative, allmählich ausgehöhlt? Die Frage nach dem politischen Gehalt der Urteile des Bundesverfassungsgerichts ist allerdings nicht neu. Als Theodor Heuss 1952 - also kurz nach der Gründung des Gerichts - ein Gutachten anforderte, ob ein deutscher Wehrbeitrag im Rahmen der geplanten Europäischen Verteidigungsgemeinschaft mit dem Grundgesetz vereinbar sei, wurde dies von der Opposition als Parteinahme zugunsten der Regierung gewertet. Heuss zog seine Anfrage zurück, und auch das Parlament zeigte als Konsequenz eine durchaus souveräne Reaktion: 1956 verabschiedete es eine Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, nach der den Bundespräsidenten das Recht, Gutachten beim Verfassungsgericht einzuholen, künftig verwehrt wurde.
Merkmale dieser Pressemitteilung:
fachunabhängig
überregional
Buntes aus der Wissenschaft
Deutsch
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