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Zum Zwecke dieses automatischen Abgleichs von personengebundenen Daten wandte sich heute nachmittag die Polizei Bochum auch an die Leitung der Ruhr-Universität Bochum und bat um Herausgabe von Daten der männlichen Studierenden bestimmter Geburtsjahrgänge. Grundlage für die Weitergabe der Daten ist eine Anordnung des Amtsgerichts Düsseldorf.
Bochum, 10.10.2001
Nr. 299
Richterliche Anordnung bedingt Datenherausgabe
Rasterfahndung auch an der Ruhr-Universität Bochum
Rektor und Kanzler erheben keinen Kollektivverdacht
Seit den Terroranschlägen auf die USA ist in Deutschland die so genannte Rasterfahndung wieder in aller Munde. Zum Zwecke dieses automatischen Abgleichs von personengebundenen Daten wandte sich heute nachmittag die Polizei Bochum auch an die Leitung der Ruhr-Universität Bochum und bat um Herausgabe von Daten der männlichen Studierenden bestimmter Geburtsjahrgänge. Grundlage für die Weitergabe der Daten ist eine Anordnung des Amtsgerichts Düsseldorf. Die gerichtliche Anordnung verpflichtet u.a. auch die anderen Bochumer Hochschulen zur Weitergabe von Daten ihrer Studierenden.
Keine Daten zur Religionszugehörigkeit
Im einzelnen berechtigt Paragraf 31 des Polizeigesetzes (Rasterfahndung) die Polizeibehörden zum Erhalt folgender personengebundener Daten: Name, Geschlecht, Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie andere für den Einzelfall benötigte Daten. Konkret beinhaltet der letzte Punkt beim Ersuchen an die Ruhr-Uni den jeweiligen Studiengang und die Semesterzahl. Über die Religionszugehörigkeit ihrer Studierenden hingegen besitzt die RUB keine Daten.
Kein Terrorismusverdacht
RUB-Rektor Prof. Dr. Dietmar Petzina und RUB-Kanzler Gerhard Möller betonen ausdrücklich, dass sie keinen ihrer Studierenden des Terrorismus verdächtigen. Ebenso wenig stellen sie irgendeine Gruppe der Studierenden an der RUB unter Kollektivverdacht. Statt dessen fühlen sich Rektor und Kanzler dem offenen und internationalen Geist der Ruhr-Universität verpflichtet und möchten weiterhin das friedliche Miteinander der Kulturen und Religionen an der RUB unterstützen und fördern.
Rechtliche und moralische Verpflichtung
Andererseits ist die RUB durch die aktuelle Rechtslage zur Datenweitergabe gezwungen. Zudem fühlen sich Rektor und Kanzler durch das Ausmaß des grausamen Verbrechens vom 11. September und die mögliche weiterbestehende terroristische Gefahr nicht nur rechtlich, sondern auch moralisch verpflichtet, die Ermittlungsbehörden bei Aufklärung begangener und Verhinderung zukünftiger Verbrechen zu unterstützen. Sie erachten es als selbstverständlich, dass entsprechend geltendem Recht nach Beendigung der Maßnahme die zusätzlich angefallenen Daten gelöscht werden.
Weitere Informationen
Gerhard Möller, Kanzler der Ruhr-Universität Bochum, 44780 Bochum, Gebäude: UV 3/320, Telefon: 0234/32-22921 oder -22922, Fax: 0234/32-14132; E-Mail: kanzler@ruhr-uni-bochum.de
Merkmale dieser Pressemitteilung:
fachunabhängig
überregional
Organisatorisches
Deutsch
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