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07.03.2002 14:07

Prof. Hoyer einstimmig zum Rektor der FernUniversität wiedergewählt

Susanne Bossemeyer Stabsstelle 2 – Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
FernUniversität in Hagen

    Mit einem großartigen Ergebnis wählte der Senat am Mittwochabend Prof. Dr.-Ing. Helmut Hoyer erneut zum Rektor der FernUniversität Hagen. Alle 22 Senatsmitglieder votierten dafür, dass Prof. Hoyer, der ohne Gegenkandidat antrat, für weitere vier Jahre die Leitung der Hochschule übernimmt. In einer Resolution fordert der Senat die Gesetzgeber von Bund und Land auf, durch geeignete Übergangsregelungen und Maßnahmen eine übermäßige Benachteiligung des wissenschaftlichen Mittelbaus durch das neue Hochschulrahmengesetz aufzufangen.

    Mit einem großartigen Ergebnis wählte der Senat am Mittwochabend Prof. Dr.-Ing. Helmut Hoyer erneut zum Rektor der FernUniversität Hagen. Alle 22 Senatsmitglieder votierten dafür, dass Prof. Hoyer, der ohne Gegenkandidat war, für weitere vier Jahre die Leitung der Hochschule übernimmt. Der wiedergewählte Rektor wertete dieses eindeutige Ergebnis als eine Bestätigung für die gute Arbeit im Rektorat in der vergangenen Amtszeit und als einen Vertrauensbeweis für die bevorstehenden, für die Hochschule schwierigen Zeiten.

    Das Ergebnis gebe ihm den Rückhalt und es sei Verpflichtung zugleich, sagte Hoyer nach der Wahl, in den Verhandlungen mit dem Ministerium um die abzuschließenden Zielvereinbarungen den eingeschlagenen Kurs beizubehalten. Er dankte allen Rektoratsmitgliedern der vergangenen Jahre für die gute Zusammenarbeit und ihren Beitrag zur erfolgreichen Arbeit des Gremiums. Die Wahl der Prorektoren für die neue Amtszeit ist für die nächste Senatssitzung vorgesehen.

    Anschießend wurde Hoyer auch zum Vorsitzenden des Senats gewählt, der sich nach der Senats-Wahl ebenfalls am Mittwoch in neuer Zusammensetzung konstituierte. Durch Änderungen im Hochschulgesetz war es für die FernUniversität notwendig geworden, sich eine neue Grundordnung zu geben, bevor sie die Wahlämter in der Hochschulleitung neu besetzen konnte. Erst nach der Verabschiedung der Grundordnung im Oktober 2001 konnten die entsprechenden Gremienwahlen zu Senat, erweitertem Senat, Fachbereichsräten und Frauenbeirat ausgeschrieben werden. Dadurch hatte die vorherige Amtszeit des Rektorates ungefähr fünf statt der vorgegebenen vier Jahre gedauert.

    Auf Vorschlag der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FernUniversität verabschiedete der Senat im Anschluss eine Resolution zur Reform des Hochschulrahmengesetzes. Die Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes werden darin aufgefordert, durch geeignete Übergangsregelungen und Maßnahmen eine übermäßige Benachteiligung des wissenschaftlichen Mittelbaus der Universitäten aufzufangen.

    Die Resolution im Wortlaut:

    Resolution des Senats der FernUniversität Hagen zum fünften Hochschulrahmengesetz vom 6. März 2002

    Der Senat der FernUniversität Hagen fordert

    a) den Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen auf, im Rahmen der landesrecht-lichen Umsetzung des 5. HRGÄndG dafür Sorge zu tragen,

    · dass parallel zur Einführung der Juniorprofessuren die Möglichkeit gegeben wird, für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten des 5. HRGÄndG weiterhin beamtenrechtliche Ernennungen nach altem Recht (C1, C2) vorzunehmen;
    · dass im Rahmen der Ausgestaltung der neu einzurichtenden Juniorprofessuren die Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung gegeben wird;
    · dass bei den neu einzurichtenden Juniorprofessuren die Dienstpflichten so ausgestaltet werden, dass gleichzeitig auch die Möglichkeit zur notwendigen weiteren Qualifizierung gegeben ist (v.a. Begrenzung des Lehrdeputats auf vier Semesterwochenstunden);
    · dass das Land für die neu einzurichtenden Juniorprofessuren ausreichend Personal- und Sachmittel zur Verfügung stellt.

    b) den Gesetzgeber des Bundes auf, im Rahmen der geplanten sechsten Novellierung des HRG die Befristungshöchstdauer von zwölf Jahren ganz zu streichen, mindestens aber dafür Sorge zu tragen,

    · dass für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten des 5. HRGÄndG Arbeitsverträge mit den Befristungsmöglichkeiten des alten Rechts geschlossen werden können (Übergangsregelung);
    · dass Teilzeitbeschäftigungen nur entsprechend dem Anteil der Beschäftigung eines/einer Vollzeitbeschäftigten auf die Befristungsdauer angerechnet werden;
    · dass Beschäftigungen in Drittmittelprojekten und/oder als wissenschaftliche Hilfskraft sowie Qualifizierungszeiten ohne Beschäftigung (Stipendien etc.) nicht auf die Befri-stungsdauer angerechnet werden;
    · dass Beschäftigungen während der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht auf die Befristung angerechnet werden;
    dass Zeiten beamtenrechtlicher Beschäftigung auf die Befristung nicht angerechnet werden.


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    fachunabhängig
    regional
    Personalia, Wissenschaftspolitik
    Deutsch


     

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