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Wissenschaft
DFG-Hauptausschuss beschließt Maßnahmen gegen zwei Wissenschaftler
Nr. 3
9. Februar 2012
Mit einem zweijährigen Ausschluss von der Antragsberechtigung und einer Rüge zieht die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) erneut Konsequenzen aus dem wissenschaftlichen Fehlverhalten von Antragstellern. Der Hauptausschuss von Deutschlands zentraler Forschungsförderorganisation beschloss jetzt gegenüber zwei Wissenschaftlern Maßnahmen gemäß der Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten. In beiden Fällen folgte er dabei den vorangegangenen Untersuchungen und Empfehlungen des DFG-Ausschusses zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens.
Im ersten der beiden Fälle hatte ein Wissenschaftler in seinem Förderantrag mehrfach Passagen aus einem unveröffentlichten Manuskript eines anderen Wissenschaftlers übernommen, ohne dies kenntlich zu machen. Dieses war im Rahmen der Begutachtung des Antrags einem der Gutachter aufgefallen, der selbst Autor des unveröffentlichten Manuskripts war.
Diese wörtliche Übernahme von Quellen Dritter ohne deren Zitation stellt nach Auffassung des DFG-Hauptausschusses ein Plagiat und damit ein wissenschaftliches Fehlverhalten dar. Über das Plagiat hinaus kam in diesem Fall erschwerend hinzu, dass der Antragsteller in besonderer Weise das Vertrauensverhältnis zu seinem Vorgesetzten missachtet hat. Diesem war das unveröffentlichte Manuskript im Rahmen eines Review-Verfahrens zur Begutachtung eingereicht worden, die er dann an seinen Mitarbeiter delegiert hatte.
Wegen dieses zusätzlichen Umstands erachtete der Hauptausschuss der DFG nun den Ausschluss von der Antragsberechtigung für zwei Jahre als die geeignete und angemessene Maßnahme. „Damit wird neben dem Vorwurf des Plagiats der besonderen Missachtung des Vertrauensverhältnisses Rechnung getragen“, stellte DFG-Generalsekretärin Dorothee Dzwonnek fest. Mit der auf der Skala der Maßnahmen gegen wissenschaftliches Fehlverhalten weiter oben angesiedelten Antragssperre werde deutlich gemacht, dass ein zur Begutachtung eingereichtes Manuskript, das der besonderen Vertraulichkeit unterliege, nicht für eigene Zwecke verwendet werden dürfe, wie dies der Antragsteller getan habe. Allerdings habe auch dessen Vorgesetzter nicht korrekt gehandelt, als er die Begutachtung des Manuskripts an seinen Mitarbeiter delegiert habe. Hier erwarte der DFG-Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens eine Untersuchung der Hochschule der beiden Wissenschaftler, so die DFG-Generalsekretärin.
Im zweiten Fall hatte ein Wissenschaftler in einem Stipendienantrag ebenfalls mehrfach wörtliche Passagen aus einer anderen Publikation ohne korrekte Zitation übernommen. Auch dies war während der Begutachtung des Antrags aufgefallen, woraufhin die DFG eine Untersuchung eingeleitet hatte.
Der Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens und nun auch der Hauptausschuss sahen auch in diesem Fall ein Plagiat und damit ein Fehlverhalten als gegeben an. Der Antragsteller gestand in der Untersuchung die wörtliche Übernahme der fraglichen Passagen zwar zu, machte jedoch geltend, dass er erstmals einen Förderantrag gestellt habe. Diese Einlassung konnte jedoch ebenso wenig überzeugen wie seine Verweise auf Zeitdruck und weitere stressbedingte Faktoren. Auch unter solchen Faktoren seien die Grundregeln guter wissenschaftlicher Praxis wie die korrekte Zitation von Arbeiten Dritter zu beachten, stellte der Hauptausschuss fest.
Da in diesem Fall jedoch ausschließlich ein Plagiat als Fehlverhalten zu bewerten war – und nicht die Missachtung eines Vertrauensverhältnisses oder andere erschwerende Umstände –, sprach der Hauptausschuss gegen den Antragsteller eine „schriftliche Rüge“ aus. Dies entspricht auch früheren Entscheidungen in Vergleichsfällen und berücksichtigt den Verstoß gegen Grundprinzipien des wissenschaftlichen Arbeitens in angemessener Weise.
Weiterführende Informationen
Medienkontakt:
Bereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der DFG, Tel. +49 228 885-2443, presse@dfg.de
Ausführliche Informationen zum Thema „Wissenschaftliches Fehlverhalten“ und zur „Guten wissenschaftlichen Praxis“ mit weiterführenden Hinweisen auf das Untersuchungsverfahren der DFG, die Verfahrensordnung und den Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens finden sich unter:
www.dfg.de/foerderung/rechtliche_rahmenbedingungen/gwp/index.html
Ansprechpartnerin in der DFG-Geschäftsstelle:
Dr. Kirsten Hüttemann, Justitiariat, Tel. +49 228 885-2827, Kirsten.Huettemann@dfg.de
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Merkmale dieser Pressemitteilung:
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Buntes aus der Wissenschaft, Wissenschaftspolitik
Deutsch
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