idw – Informationsdienst Wissenschaft

Nachrichten, Termine, Experten

Grafik: idw-Logo
Grafik: idw-Logo

idw - Informationsdienst
Wissenschaft

Science Video Project
idw-Abo

idw-News App:

AppStore

Google Play Store



Instanz:
Teilen: 
28.06.2012 10:36

Patientenverfügung – das neue Gesetz bringt auch keine Patientenautonomie

Kay Gropp Pressestelle
Universität Witten/Herdecke

    Prof. Dr. Peter Gaidzik, Anwalt und Arzt, hat ein Buch über Patientenverfügungen geschrieben

    Prof. Dr. Peter Gaidzik hat zwei Studiengänge abgeschlossen – Medizin und Jura und er leitet das Institut für Medizinrecht an der Universität Witten/Herdecke. Damit sollte er die ideale Person sein, um ein Buch über das Thema Patientenverfügung zu schreiben. „Bei Patientenverfügungen machen zwei widersprüchliche Ziele Probleme – einerseits wollen die behandelnden Ärzte und vielleicht auch die Angehörigen Rechtssicherheit und andererseits will der Patient die Selbstbestimmung über sein Leben und eben auch Sterben behalten“, schildert er den grundlegenden Spagat. Deshalb hat der Gesetzgeber nach umfangreichen Diskussionen in Fachgesellschaften, Ethikräten und Expertenkommissionen auch so lange um die Formulierungen gerungen, die dann mit dem 3. Betreuungsänderungsgesetz (BÄndG) am 1. September 2009 in Kraft traten. Freilich äußerte man auch Zweifel, ob sich solche komplexen Lebenssituationen überhaupt befriedigend gesetzlich regeln lassen. „Eineinhalb Jahre danach haben sich einige der damaligen Einwände in der Praxis deutlich bestätigt“, blickt er zurück.

    Offene Fragen auch im neuen Gesetz

    Für Gaidzik zählen dazu folgende: Wie überträgt man eine Verfügung auf die aktuelle und spezielle Behandlungssituation? Insbesondere dann, wenn der Betroffene in der Verfügung seine Vorstellung von Leben und Sterben nur sehr vage beschrieben oder sich auf generelle Floskeln beschränkt hat? Was ist, wenn der Betroffene seine Einwilligungsfähigkeit im juristischen Sinn (bereits) verloren hat, er aber noch ohne erkennbares Leiden an seiner Umgebung teilhat – zählt dann die Verfügung? Kann man tatsächlich bei vermeintlich „eindeutigen“ Verfügungen auf die Bestellung eines Betreuers verzichten, um allzu viel „Bürokratie“ beim Sterben zu vermeiden? Das Gesetz sieht eine Befragung naher Angehöriger oder „sonstiger Vertrauenspersonen“ zu den Wünschen des Patienten vor - müssen innerhalb der zeitlichen Möglichkeiten alle befragt werden oder genügen einzelne oder eine repräsentative Auswahl? Was geschieht bei einem psychisch Kranken, der sich akut selber gefährdet, aber in „gesunden Tagen“ eine Patientenverfügung abgefasst hat, in der er dezidiert psychiatrische Behandlungsmaßnahmen ablehnt? Und schließlich: Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen bei bewusster oder irrtümlicher Missachtung der betreuungsrechtlichen Vorgaben?

    Dem Gesetz vorangegangen waren mehrere höchstrichterliche Entscheidungen. Darin war der mündlich bzw. schriftlich geäußerte oder auch nur mutmaßliche Wille des Patienten gestärkt worden. Der Gesetzgeber wollte hier Klarheit schaffen. „Das Ergebnis sieht so aus, dass die Patientenverfügung nur vordergründig die Patientenautonomie stärkt“, bewertet Gaidzik das Gesetz. „Es war der verständliche Wunsch, diesen gordischen Knoten endlich zu durchschlagen. Aber knapp 1 ½ Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes sehen wir jetzt doch, dass Formulierungsunschärfen, Wertungswidersprüche und Systembrüche enthalten sind.“ Es sei eben zu kurz gegriffen, die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung festzuschreiben, und dabei deren Hintergründe bei der Erstellung auszublenden. Die Entscheidung eines Menschen in einer konkreten Erkrankungssituation und in Kenntnis des weiteren Verlaufs und der (noch) verbleibenden therapeutischen Optionen hat – auch rechtlich – eine andere Qualität als das bloße Unterzeichnen eines aus dem Internet heruntergeladenen Formulars. Missverständnissen auf Seiten des Verfassers, aber auch auf Seiten des Empfängers sind so unausweichlich, zumal der Gesetzgeber – anders als in Österreich – auf die Notwendigkeit einer juristischen/medizinischen Beratung verzichtet hat. Besser hätte man sich auf die Regelung von Randbereichen beschränken sollen, wie die Präzisierung der Zuständigkeit der Betreuungsgerichte, die volle Anerkennung der Vorsorgevollmacht und nicht zuletzt einer Institutionalisierung klinischer Ethikkonsile. Für Gaidzik noch gravierender: Wurde vor der Gesetzesnovelle zuweilen der Lebensschutz selbst in aussichtslosen Situationen überbetont, gerät jetzt derjenige in juristische Untiefen, der einer einmal getroffenen Patientenverfügung nicht folgen möchte. „Das birgt die Gefahr eines nicht minder ethisch fragwürdigen Entscheidungsautomatismus, statt den vom Gesetz gewollten Prozess des Nachdenkens in Gang zu setzen.“

    Das Buch: Patientenverfügungen, Rechtssicherheit und Selbstbestimmung?
    19,– EUR, ISBN 978-3-8293-0899-1

    Weitere Informationen bei Prof. Dr. Peter Gaidzik, peter.gaidzik@uni-wh.de
    Telefon: 02302 - 926 -740

    Über uns:
    Die Universität Witten/Herdecke (UW/H) nimmt seit ihrer Gründung 1982 eine Vorreiterrolle in der deutschen Bildungslandschaft ein: Als Modelluniversität mit rund 1.450 Studierenden in den Bereichen Gesundheit, Wirtschaft und Kultur steht die UW/H für eine Reform der klassischen Alma Mater. Wissensvermittlung geht an der UW/H immer Hand in Hand mit Werteorientierung und Persönlichkeitsentwicklung.

    Witten wirkt. In Forschung, Lehre und Gesellschaft.


    Bilder

    Prof. Dr. Peter Gaidzik
    Prof. Dr. Peter Gaidzik
    Quelle: Kay Gropp


    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    Journalisten, jedermann
    Gesellschaft, Philosophie / Ethik, Recht
    überregional
    Forschungsergebnisse, Wissenschaftliche Publikationen
    Deutsch


     

    Hilfe

    Die Suche / Erweiterte Suche im idw-Archiv
    Verknüpfungen

    Sie können Suchbegriffe mit und, oder und / oder nicht verknüpfen, z. B. Philo nicht logie.

    Klammern

    Verknüpfungen können Sie mit Klammern voneinander trennen, z. B. (Philo nicht logie) oder (Psycho und logie).

    Wortgruppen

    Zusammenhängende Worte werden als Wortgruppe gesucht, wenn Sie sie in Anführungsstriche setzen, z. B. „Bundesrepublik Deutschland“.

    Auswahlkriterien

    Die Erweiterte Suche können Sie auch nutzen, ohne Suchbegriffe einzugeben. Sie orientiert sich dann an den Kriterien, die Sie ausgewählt haben (z. B. nach dem Land oder dem Sachgebiet).

    Haben Sie in einer Kategorie kein Kriterium ausgewählt, wird die gesamte Kategorie durchsucht (z.B. alle Sachgebiete oder alle Länder).