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Wissenschaft
Ein Sieg der Vernunft:
Neue Richtlinien zur Drogenersatzbehandlung bestätigt
Sozialgericht Köln lehnt Verweigerungshaltung der Krankenkassen ab
Zum Hintergrund: Siehe Pressedienst vom 8.8.02: "Krankenkassen sparen auf dem Rücken von Drogenkonsumenten und belasten die Gesellschaft mit Folgekosten - DGS begrüßt das Vorgehen der Bundesregierung" unter:
http://idw-online.de/public/zeige_pm.html?pmid=51495
Das Sozialgericht Köln hat am 21.8.02 mitgeteilt, dass es den Antrag auf einstweilige Anordnung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen gegen das Bundesministerium für Gesundheit wegen einer Ersatzvornahme nach § 94 Sozialgesetzbuch (SGB) V abgelehnt hat.
Hintergrund sind die Auseinandersetzungen um die Modernisierung der Methadonvergabe an Heroinabhängige durch qualifizierte Ärzte. Sowohl die Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin (DGS) als auch die Bundesärztekammer haben sich für neue Richtlinien eingesetzt, wonach Ersatzstoffe nicht erst dann verabreicht werden dürfen, wenn bereits eine schwere Begleiterkrankung vorliegt. Im Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, der über die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen entscheidet, hatten sich die Kassenvertreter dagegen gewehrt. Daraufhin hatte das Bundesgesundheitsministerium im Wege einer Ersatzvornahme den Ausschuss angewiesen, die neuen Richtlinien umzusetzen. Die Kassenvertreter haben dagegen eine Klage des Ausschusses durchgesetzt. (Siehe Pressedienst vom 8.8.02: Krankenkassen sparen auf dem Rücken von Drogenkonsumenten und belasten die Gesellschaft mit Folgekosten - DGS begrüßt das Vorgehen der Bundesregierung.)
In der Pressemitteilung des Sozialgerichts Köln heißt es unter anderem:
Zwar sei durch § 9 SGB V der Bundesausschuss zunächst beauftragt, Richtlinien zu erlassen, die die Kassenärztlichen Vereinigungen sowie die Vertragsärzte, die Krankenkassen und die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung binden. Bei Erlass dieser Richtlinien sei der Bundesausschuss jedoch auf eine demokratische Legitimation angewiesen. Aus § 94 SGB V leite sich ab, dass dem Bundesminister für Gesundheit nicht nur eine Rechtsaufsicht übertragen, sondern ihm auch eine demokratische Mitverantwortung für das in den Richtlinien liegende politische Handeln aufgebürdet werde. Daher habe das Bundesministerium u.a. das Recht, die Richtlinien zu beanstanden. Im Rahmen der Richtlinien bestehe ein Beurteilungsspielraum, der neben rein rechtlichen Erwägungen auch politische Zweckmäßigkeitsüberlegungen einschließe. Nach Auffassung der 19. Kammer des Sozialgerichts Köln sei es daher nicht zu beanstanden, wenn das Bundesministerium dem Recht und den Interessen der Versicherten zum Durchbruch verhelfe.
Az.: S 19 KA 25/02 ER
Weitere Auskünfte/Interviewwünsche:
Dr. Jörg Gölz
Vorsitzender der DGS
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E-Mail: goelz@snafu.de
Pressekontakt Sozialgericht Köln:
Wolfgang Aghte
Vizepräsident des SG
Tel.: (0221)1617-0, Fax:-160
E-Mail: verwaltung@sgk.nrw.de
Pressekontakt DGS:
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Tel.: (030) 803 96 86; Fax: -87
E-Mail: mwm@mwm-vermittlung.de
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Merkmale dieser Pressemitteilung:
Ernährung / Gesundheit / Pflege, Gesellschaft, Medizin, Politik, Psychologie, Recht
überregional
Organisatorisches, Wissenschaftspolitik
Deutsch
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