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Wissenschaft
Von der 14. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Andrologie an der Universität Jena
Jena (07.09.02) Eltern zu werden ermöglicht heutzutage die moderne Medizin selbst Paaren, bei denen ein Partner unfruchtbar ist. Was gegen Fertilitätsstörungen getan werden kann und welche neuen Verfahren in der Reproduktionsmedizin existieren, wird auf der 14. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Andrologie (DGA) an der Universität Jena thematisiert. Dass medizinisches Können alleine nicht ausreicht, sondern welche vielfältigen juristischen Aspekte bei dieser Thematik zu bedenken sind, erläuterte heute Prof. Dr. Dietrich Simon.
"Das seit 1991 geltende Embryonenschutzgesetz ist bis heute das strengste auf der Welt", versicherte der Rechtswissenschaftler von der Friedrich-Schiller-Universität. Mediziner und Biologen fordern daher eine Liberalisierung des Gesetzes. Doch das im Juni 2002 verabschiedete Stammzellgesetz lockert diese Prinzipien kaum. "Zweck dieser Regelung ist es", so Simon, "im Ausland keine Anreize zu schaffen, eigens Embryonen für den möglichen Bedarf in Deutschland zu töten".
Abgesehen vom Embryonenschutzgesetz werden auch Änderungen der Richtlinien der Bundesärztekammer zur Durchführung der assistierten Reproduktion gefordert. Dabei geht es u.a. um die Gleichstellung nichtverheirateter Wunscheltern mit verheirateten und die Zulässigkeit der künstlichen Reproduktion auch bei alleinlebenden Frauen und bei lesbischen Paaren. "Dass unverheiratet zusammen lebende Paare Ehepaaren als Wunscheltern gleichgestellt werden, ist ein juristisch gut begründeter Wunsch", meinte der Jenaer Jurist. "Geht man davon aus, dass es dem Wohl eines Kindes am besten entspricht, wenn es mit Mutter und Vater aufwächst, dann ist der Mutterwunsch einer alleinlebenden Frau allerdings weniger positiv zu beurteilen", sagte Prof. Simon. Nachdem das Lebenspartnerschaftsgesetz die Adoption eines Kindes durch homosexuelle Paare nicht zugelassen hat, wäre auch die künstliche Reproduktion bei lesbischen Paaren jedenfalls derzeit nicht zulässig, zumal sie über den Weg einer Eizell- oder Embryonenspende führen würde, unterstrich Simon.
Seit April dieses Jahres kann ein Ehemann, der der künstlichen Befruchtung seiner Ehefrau mit dem Samen eines Dritten zugestimmt hat, die juristisch bestehende Vaterschaft nicht mehr anfechten, wies der Universitätsprofessor auf ein anderes Problem hin. Anfechten kann dies ebenso wenig die Mutter, wohl aber das Kind, wenn es volljährig geworden ist. Ficht das Kind die Vaterschaft des Ehemannes seiner Mutter erfolgreich an, so entstehen zwischen dem Kind und dem Samenspender wechselseitige Unterhalts-, Erb- und Pflichtteilsansprüche, erläuterte der Jurist. Man könne dies durch vertragliche Regelungen zwar neutralisieren, sagte Simon, aber je nach Entwicklung der (Vermögens-)Verhältnisse nicht restlos ausschließen.
Merkmale dieser Pressemitteilung:
Biologie, Ernährung / Gesundheit / Pflege, Informationstechnik, Medizin, Politik, Recht
überregional
Buntes aus der Wissenschaft, Forschungsergebnisse, Wissenschaftliche Tagungen
Deutsch
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