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31.07.2013 17:55

Entzug des Doktorgrades in letzter Instanz bestätigt

Julia Wandt Stabsstelle Kommunikation und Marketing
Universität Konstanz

    Nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts muss Jan Hendrik Schön Doktorurkunde an Universität Konstanz zurückgeben

    Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVerwG) hat am heutigen Mittwoch, 31. Juli 2013, die Revision von Jan Hendrik Schön gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg Mannheim zurückgewiesen. Das oberste bundesdeutsche Verwaltungsgericht bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, nach dem die Universität Konstanz dem Physiker den Doktorgrad zu Recht entzogen hat. Es bestätigte damit auch die Auffassung der Universität Konstanz, wonach der Begriff der Unwürdigkeit wissenschaftsbezogen auszulegen ist.

    Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in seiner Urteilsbegründung auf das baden-württembergische Landeshochschulgesetz (§ 35, Absatz 7), nach dem ein Hochschulgrad entzogen werden kann, wenn sich sein Inhaber durch sein späteres Verhalten „der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat“. Laut Urteil erweist sich ein Titelinhaber dann als unwürdig zur Führung des verliehenen Doktorgrades, „wenn er das mit der Verleihung begründete Vertrauen in Hinblick auf ein wissenschaftskonformes Arbeiten durch gravierende Verstöße gegen die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis enttäuscht“ habe. Zum Schutz des wissenschaftlichen Prozesses vor Irreführung müsse eine Korrektur in Form eines Entzugs vorgenommen werden.

    „Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig bedeutet einen klaren Sieg der guten wissenschaftlichen Praxis über wissenschaftliches Fehlverhalten, den wir nicht hoch genug einschätzen können. Die gesamte Gesellschaft profitiert von diesem Grundsatzurteil, den Begriff der Unwürdigkeit auch wissenschaftsbezogen auszulegen. Das Urteil stellt sicher, dass wissenschaftliche Einrichtungen künftig effektiv auf schweres wissenschaftliches Vergehen – wie im Fall Schön das Fälschen von Forschungsergebnissen nach der Promotion – reagieren und sich damit schützend vor unabdingbare wissenschaftliche Standards stellen können. Wissenschaftsrat, Hochschulrektorenkonferenz und Deutsche Forschungsgemeinschaft haben aktuell Standards für gute wissenschaftliche Praxis veröffentlicht – ich freue mich, dass das Leipziger Urteil diese Standards bestätigt hat und sich klar zu ihnen bekennt", kommentiert Prof. Dr. Ulrich Rüdiger, Rektor der Universität Konstanz, das Urteil.

    Vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hatte ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in Mannheim vom 14. September 2011 der Universität Konstanz bescheinigt, dass sie Schön wegen schwerwiegenden wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu Recht den Doktorgrad entzogen hat. Der VGH hatte eine Revision in seinem Urteil nicht zugelassen. Dagegen legte Hendrik Schön eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ein – dem obersten Gericht in öffentlich-rechtlichen Streitfragen –, der stattgegeben wurde. Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hatte wiederum das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. September 2010 aufgehoben, das im Fall Schön keine Rechtsgrundlage für einen Entzug des Doktorgrades gesehen hatte.

    Jan Hendrik Schön erhielt im Juni 2004 von der Universität Konstanz die Aufforderung, seine ihm im Jahr 1998 verliehene Promotionsurkunde zurückzugeben. Zuvor hatte die so genannte Beasley-Kommission der Bell Laboratories (New Jersey, USA), des damaligen Arbeitgebers von Jan Hendrik Schön, als Ergebnis einer Untersuchung von 24 wissenschaftlichen Veröffentlichungen und einem unveröffentlichten Manuskript in 16 Fällen wissenschaftliches Fehlverhalten des Physikers dokumentiert. Ende September 2002 wurde Jan Hendrik Schön von den Bell Laboratories entlassen. Der Promotionsausschuss der Universität Konstanz beschloss im Januar 2004, ihm den Doktorgrad zu entziehen. Der Promotionsausschuss stützte seine Entscheidung auf den Abschlussbericht der Beasley-Kommission sowie die Ergebnisse eines Ausschusses der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) und eigene Untersuchungen. 2004 legte Jan Hendrik Schön Widerspruch ein und erhob nach dessen Zurückweisung 2009 Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg.

    Die Bekanntgabe des Urteils durch das Bundesverwaltungsgericht im Wortlaut unter:
    http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2013&am...

    Kontakt:
    Julia Wandt
    Universität Konstanz
    Leitung Kommunikation und Marketing, Pressesprecherin
    Universitätsstraße 10
    78464 Konstanz
    Telefon: 0151 / 27671919
    E-Mail: Julia.Wandt@uni-konstanz.de


    Weitere Informationen:

    http://www.uni-konstanz.de


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    Journalisten
    fachunabhängig
    überregional
    Organisatorisches, Wissenschaftspolitik
    Deutsch


     

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