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Bei einer aktuellen Studie des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Bremen wurde klar: 99 Prozent der Facebook-Nutzer wissen nicht genau Bescheid, in welche Klauseln sie für eine Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Internet eigentlich eingewilligt haben.
Robert Rothmann, Autor der Studie und derzeit als Gastwissenschaftler am Institut für Informations-, Gesundheits- und Medizinrecht (IGMR) der Universität Bremen, hat bei einer Online-Umfrage 1.019 aktive Facebook-User befragt. Im Kern der Studie wurde den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Reihe von besonders markanten Klauseln aus den Nutzungsbedingungen von Facebook vorgelegt. Sie wurden gefragt, ob sie wissen, dass sie eingewilligt haben und ob sie einwilligen würden, wenn sie die Wahl hätten.
Neben der Klarnamenpflicht und dem Verzicht auf Löschung geteilter Informationen wurden weitere Einwilligungen erfragt. So die unbezahlte Nutzung von Name und Profilbild zur Aufwertung von Werbeanzeigen sowie die Analyse persönlicher Informationen für Studien und Produktentwicklung. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Studie sollten auch Auskunft darüber geben, ob sie wissen, dass ihre persönlichen Daten in die USA weitergeleitet werden. Auch die Einwilligung in den behördlichen Zugriff auf ihre Daten wurde abgefragt.
Ahnungslosigkeit und Empörung
Dabei zeigte sich, dass 99 Prozent der Befragten nicht darüber Bescheid wissen, in alle vorgelegten Klauseln eingewilligt zu haben. Lediglich drei Prozent würden in alle vorgelegten Klauseln einwilligen, wenn sie die Wahl hätten. Vertiefende qualitative Analysen verdeutlichten, dass die inhaltliche Konfrontation mit den Bestimmungen unter den Betroffenen weitgehend Kritik und Empörung ausgelöst hat.
„Die Ergebnisse zeigen, dass die freiwillige Nutzung von Facebook nicht mit der Einwilligung in die daran gekoppelten Datenverarbeitungen gleichzusetzen ist“, erklärt Studienautor Robert Rothmann. Facebook zu nutzen bedeute gerade nicht, zugleich sämtlichen Vertragsinhalten und Datenverarbeitungsprozessen pauschal zuzustimmen. Die repräsentativen Daten belegen, dass für den durchschnittlichen Verbraucher im Fall von Facebook keine informierte Einwilligung vorliegt.
Erosion der Privatsphäre
Im Gegensatz zu den empirischen Befunden steht nicht nur die Auffassung von Facebook, sondern auch die von vielen Juristinnen und Juristen, die den Akt der Registrierung als formgültige Erklärung interpretieren und von einer verbindlichen Einwilligung ausgehen. Konsumenten, die sich bei einem Social Media Dienst anmelden, dem umfangreiche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde liegen, wird quasi unterstellt, mit den diversen Aktivitäten und Datenverarbeitungen einverstanden zu sein. Dabei ist die Kenntnisnahme der umfangreichen AGB ökonomisch irrational und deren Verständnis für juristische Laien praktisch unmöglich. Die Einwilligung erweist sich somit als Fiktion. Diese schützt die Unternehmen und ermöglicht eine datenschutzrechtliche Übervorteilung der Verbraucher im digitalen Massengeschäft. „Es kann von einer vertragsrechtlich gestützten Erosion der Privatsphäre gesprochen werden, die ganz zentrale datenschutzrechtliche Grundwertungen ins Leere laufen lässt“, resümiert Robert Rothmann.
Fragen beantworten:
Robert Rothmann
Universität Bremen
Fachbereich Rechtswissenschaft
Institut für Informations-, Gesundheits- und Medizinrecht
Tel.: +49 421 218-99734
E-Mail: robert.rothmann@univie.ac.at
Prof. Dr. Benedikt Buchner
Universität Bremen
Fachbereich Rechtswissenschaft
Institut für Informations-, Gesundheits- und Medizinrecht
Tel.: +49 421 218-66040
E-Mail: bbuchner@uni-bremen.de
Merkmale dieser Pressemitteilung:
Journalisten
Gesellschaft, Informationstechnik, Recht
überregional
Forschungs- / Wissenstransfer, Forschungsergebnisse
Deutsch
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