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28.10.2025 11:27

DGSF fordert finanzielle Absicherung ambulanter Erziehungshilfen – Schiedsstellenfähigkeit herstellen!

Marcel Thelen Geschäftsstelle
Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie e.V.

    Die Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie e. V. (DGSF) appelliert gemeinsam mit weiteren Fachverbänden und Personen aus Wissenschaft und Praxis an die Bundesjugendhilfepolitik, die Schiedsstellenfähigkeit und verbindliche Qualitätsvereinbarungen für ambulante Erziehungshilfen endlich gesetzlich zu verankern.

    Ambulante Hilfen sind ein zentrales Element der Kinder- und Jugendhilfe. Sie unterstützen Familien in Krisensituationen, stärken elterliche Kompetenzen und verhindern in vielen Fällen die Notwendigkeit einer Fremdunterbringung von Kindern. Doch die Realität zeigt: Fehlende rechtliche und finanzielle Rahmenbedingungen gefährden zunehmend die Qualität und Wirksamkeit dieser Hilfen.
    „Wenn unerfahrene oder nicht adäquat ausgebildete Fachkräfte mit ungünstigen Arbeitsbedingungen bei den Trägern und in den Jugendämtern auf stark belastete Eltern und Kinder stoßen, kann schnell der Eindruck entstehen ‚Ambulante Hilfen wirken nicht‘ – und eine Unterbringung der Kinder gegen den Willen der Familie als einziger Ausweg erscheinen“, so Julia Hille, Aufsichtsratsvorsitzende der DGSF.
    Durch den aktuellen Fachkräftemangel verschärft sich das Qualitätsproblem durch die Absenkungen fachlicher Standards weiter, es setzen Prozesse der Deprofessionalisierung ein. Grundlage einer qualifizierten Hilfe ist eine Finanzierung, die ein wirtschaftliches Arbeiten der Träger ermöglicht und dass der Aushandlungsprozess zwischen den Jugendämtern und der freien Jugendhilfe partnerschaftlich und auf Augenhöhe stattfindet.
    Die DGSF fordert darum mit mehreren Fachverbänden und Personen aus Wissenschaft und Praxis nachdrücklich die Bundesjugendhilfepolitik auf
    • den verbindlichen Abschluss von Vereinbarungen für Leistungen, Qualität und Entgelte der ambulanten Erziehungshilfe analog den Vorgaben für die (teil)stationären Hilfen im § 77 zu regeln.
    • die Schiedsstellenfähigkeit der ambulanten Hilfen jetzt endlich gesetzlich im § 77 zu verankern.


    Wissenschaftliche Ansprechpartner:

    Birgit Averbeck averbeck@dgsf.org


    Bilder

    Anhang
    attachment icon § 77 SGB VIII: Schiedsstellenfähigkeit der ambulanten Erziehungshilfen herstellen heißt, Qualität der Jugendhilfe sichern!

    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    Journalisten
    Politik
    überregional
    Kooperationen
    Deutsch


     

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