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Mit der Einführung des Referentenentwurfes zur Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes reagiert der deutsche Gesetzgeber auf die europarechtlichen Vorgaben zur Stilllegungsplanung im Gasbereich. Eine neue Studie der Stiftung Umweltenergierecht analysiert hierfür Vorgaben und Spielräume der Gas- und Wasserstoffbinnenmarkt-Richtlinie und ihre Umsetzung ins deutsche Recht.
Art. 57 der europäischen Gas- und Wasserstoffbinnenmarkt-Richtlinie (GBM-RL) beinhaltet eine neue Planungspflicht für Netzbetreiber von Erdgasverteilernetzen. Die Stiftung Umweltenergierecht hat diesen Artikel und seine Vorgaben in ihrer neusten Würzburger Studie zum Umweltenergierecht Nr. 45, „Stilllegungsplanung, Netzentwicklungsplanung und die Transformation der Erdgasverteilernetze“, genauer untersucht. Die Studie analysiert wesentliche Vorgaben, beleuchtet nationale Umsetzungsspielräume und identifiziert rechtliche Klärungsbedarfe. Dabei wird auch der aktuelle Referentenentwurf zur Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG-E) betrachtet.
Planungspflicht für Verteilernetzbetreiber
Gemäß Art. 57 der GBM-RL sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen Rahmen für die koordinierte Stilllegungsplanung von Erdgasverteilernetzen zu schaffen, sofern mit einem Rückgang der Erdgasnachfrage zu rechnen ist. Hintergrund sind die europäischen und nationalen Klimaneutralitätsziele bis 2045 beziehungsweise 2050. „Ein unionsrechtlicher Zwang zum Erdgasausstieg besteht jedoch nicht. Vielmehr etabliert die Richtlinie ein Planungserfordernis unter der Prämisse sinkender Nachfrage“, erklärt Dr. Jana Nysten, Mitautorin der Studie. So sieht auch der Entwurf des EnWG in § 16b die Einführung verbindlicher Entwicklungspläne für Erdgasverteilernetzbetreiber vor.
Integration als Kernprinzip
Art. 57 GBM-RL stellt die sektorübergreifende Integration in den Mittelpunkt. Die Stilllegungspläne müssen auf kommunale Wärme- und Kältepläne gestützt werden. Zudem ist eine spartenübergreifende Zusammenarbeit mit Wasserstoff-, Strom- und Fernwärmenetzbetreibern vorgeschrieben, wobei Umwidmungspotenziale für Wasserstoff transparent dargestellt werden müssen. „Der Referentenentwurf greift diese Kooperationsanforderungen in §§ 16b Abs. 3 und 4 sowie 16c Abs. 2 EnWG-E auf. Damit wird die Stilllegungs- und Transformationsplanung eng mit der Wasserstoffnetzentwicklung, der Strom- und Fernwärmeplanung sowie der kommunalen Wärmeplanung verzahnt“, so Mitautor Dr. Carsten von Gneisenau.
Planungssicherheit, aber Fragen bei der Umsetzung
Die §§ 16b–16e EnWG-E orientieren sich eng an den Richtlinienvorgaben, weichen jedoch in Einzelpunkten vom Richtlinientext ab. So wird zum Beispiel der Planungszeitraum im EnWG-E mit zehn bis 15 Jahren angegeben, während Art. 57 GBM-RL einen Zeitraum von zehn Jahren vorsieht, ohne diesen als Mindestdauer zu formulieren. Auch wird die in der Richtlinie geforderte Abstimmung mit nationalen Energie- und Klimaplänen („im Einklang stehen“) im Entwurf sprachlich abgeschwächt („berücksichtigen“). Und die behördliche Entscheidung wird als „Bestätigung“ statt als „Genehmigung“ bezeichnet, ohne dass die Rechtsfolgen dieser Abweichung näher erläutert werden.
„Mit der Einführung verbindlicher Verteilernetzentwicklungspläne wird die zukünftige Transformation der Gasverteilernetze erheblich gestärkt“, so Dr. Nora Grabmayr, Mitautorin der Studie. Die GBM-Richtlinie schaffe einen Rahmen für eine bessere sektorübergreifende Planung, müsse jedoch entsprechend umgesetzt und konkretisiert werden.
Dr. Nora Grabmayr, Projektleiterin, Stiftung Umweltenergierecht, T: +49 931 794077 0, E-Mail: grabmayr@stiftung-umweltenergierecht.de
Nysten, von Gneisenau, Grabmayr: Stilllegungsplanung, Netzentwicklungsplanung und die Transformation der Erdgasverteilernetze, Würzburger Studien zum Umweltenergierecht Nr. 45 vom 2. März 2026
Merkmale dieser Pressemitteilung:
Journalisten, Wirtschaftsvertreter, Wissenschaftler
Energie, Recht, Umwelt / Ökologie
überregional
Forschungsergebnisse
Deutsch

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