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07.05.2026 12:02

Verfassungsgerichtsurteil zur Zweitveröffentlichungspflicht

Helena Dietz Stabsstelle Kommunikation und Marketing
Universität Konstanz

    Das Bundesverfassungsgericht urteilte zum Konstanzer Normenkontrollverfahren von 2016, dass dem Land Baden-Württemberg die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass einer Zweitveröffentlichungspflicht fehlt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem jüngst veröffentlichten Beschluss vom 24. März 2026 die Regelung zur sogenannten Zweitveröffentlichungspflicht im baden-württembergischen Hochschulgesetz für unvereinbar mit dem Grundgesetz und nichtig erklärt. Wissenschaftler*innen haben seit 2014 aufgrund von § 38 Abs. 4 UrhG das Recht, ihre Publikationen bei gewerblichen Wissenschaftsverlagen ein Jahr nach deren Erstpublikation zusätzlich im Open Access, also frei verfügbar, zu veröffentlichen. Das Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg sah in § 44 Abs. 6 LHG BW darüber hinaus vor, dass Hochschulen ihre Wissenschaftler*innen durch Satzung zur Wahrnehmung dieses Zweitveröffentlichungsrechts verpflichten sollen. Die Universität Konstanz nahm hierbei eine Vorreiterrolle ein: Sie war die erste und zugleich einzige Hochschule im Land, die diese gesetzliche Möglichkeit umsetzte und eine entsprechende Satzung verabschiedete. 17 Hochschullehrende der Universität Konstanz sahen in dieser „Satzung zur Ausübung des wissenschaftlichen Zweitveröffentlichungsrechts“ einen Verstoß gegen das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und leiteten daraufhin ein Normenkontrollverfahren gegen die Satzung ein. Vor dem Hintergrund dieses Verfahrens sahen andere Hochschulen im Land von einer vergleichbaren Umsetzung der Regelung ab.

    Das Bundesverfassungsgericht urteilte nun: „Dem Land Baden-Württemberg fehlt die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass von § 44 Abs. 6 LHG BW, weil es sich um eine Regelung auf dem Gebiet des Urheberrechts im Sinne der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG handelt“, teilt es in seiner Pressemitteilung mit. Nicht die Satzung der Universität war Gegenstand der Entscheidung, sondern das zugrundeliegende Landesgesetz. Damit ist jedoch zugleich die „Satzung zur Ausübung des wissenschaftlichen Zweitveröffentlichungsrechts“ der Universität Konstanz hinfällig.

    „Wir begrüßen es, dass dieser Sachverhalt nun nach langer Zeit juristisch geklärt ist. Im Sinne des Open-Access-Gedankens ist das Ergebnis schade: Wissenschaftliche Publikationen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert sind, sollten aus unserer Sicht auch der Öffentlichkeit frei zur Verfügung stehen“, kommentiert Katharina Holzinger, Rektorin der Universität Konstanz, den Ausgang des bereits seit 2016 andauernden Normenkontrollverfahrens.

    Für die wissenschaftliche Praxis an der Universität Konstanz ergeben sich aus dem Urteil keine Änderungen: Aufgrund des Normenkontrollverfahrens wurde die Konstanzer Open-Access-Satzung nie praktisch umgesetzt; eine verpflichtende Inanspruchnahme des Zweitveröffentlichungsrechts durch Wissenschaftler*innen fand daher nicht statt. Doch auch ohne Pflicht wird das Open-Access-Modell von den Konstanzer Forschenden breit angenommen. „Open Access wird an der Universität Konstanz auch in Zukunft weiterhin das zentrale Publikationsmodell sein. Seit Jahren nutzt die große Mehrheit unserer Forschenden ihr Zweitveröffentlichungsrecht aus freien Stücken und publiziert ihre Forschungsergebnisse zusätzlich im Open Access, also frei verfügbar“, schildert Holzinger. Dies trägt maßgeblich dazu bei, dass der Open-Access-Anteil an der Universität Konstanz besonders hoch ist. Die Universität Konstanz gilt hier als Vorreiterin und belegt im Leiden-Ranking seit Jahren unangefochten die bundesweite Spitzenposition in der Kategorie „Open Access“, als Hochschule mit dem höchsten Anteil an frei verfügbaren Publikationen in Deutschland und mit ausgeprägten Förderstrukturen für Open Access.

    Zum Hintergrund
    Forschungsergebnisse werden klassischerweise in kostenpflichtigen Publikationen von Wissenschaftsverlagen veröffentlicht. Seit 2014 gilt in Deutschland nach § 38 Abs. 4 UrhG ein Zweitveröffentlichungsrecht. Dieses räumt allen Wissenschaftler*innen die Möglichkeit ein, ihre Publikationen ein Jahr nach deren Erstveröffentlichung zusätzlich frei verfügbar – im Open Access – zu veröffentlichen, wenn diese im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind.

    Das Land Baden-Württemberg forderte seine Hochschulen dazu auf, ihre wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen zur Nutzung dieses Zweitveröffentlichungsrechts zu verpflichten: „Die Hochschulen sollen die Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals durch Satzung verpflichten, das Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung nach einer Frist von einem Jahr nach Erstveröffentlichung für wissenschaftliche Beiträge wahrzunehmen, die im Rahmen der Dienstaufgaben entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind.“ (§ 44 Abs. 6 LHG BW)

    Die Universität Konstanz kam dieser Aufforderung als erste und einzige Hochschule mit ihrer „Satzung zur Ausübung des wissenschaftlichen Zweitveröffentlichungsrechts“ nach. Demnach sollten Konstanzer Publikationen, die mindestens zur Hälfte aus öffentlichen Mitteln finanziert sind, ein Jahr nach ihrer Erstpublikation der Öffentlichkeit frei zur Verfügung gestellt werden. 2016 leiteten 17 Hochschullehrende der Universität Konstanz, die in der Satzung einen Verstoß gegen die Wissenschaftsfreiheit sahen, ein Normenkontrollverfahren ein. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg setzte das Verfahren aus und legte es dem Bundesverfassungsgericht vor. Dessen Entscheidung fiel nun, rund zehn Jahre später, mit seinem Beschluss vom 24. März 2026. Das Bundesverfassungsgericht urteilt darin, dass dem Land Baden-Württemberg die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass von § 44 Abs. 6 LHG BW fehlt, weil es sich um eine Regelung auf dem Gebiet des Urheberrechts im Sinne der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG handelt.

    Zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/bv...


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    Journalisten, Wissenschaftler
    Politik, Recht
    überregional
    Buntes aus der Wissenschaft
    Deutsch


     

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