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15.05.2000 13:35

Drittmittelfinanzierung wissenschaftlicher Forschung rechtlich absichern!

Wolfgang Müller M.A. AWMF Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften

    Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften schlägt zur rechtlichen Absicherung der Drittmittelfinanzierung wissenschaftlicher Forschung eine Ergänzung des Strafgesetzbuches vor.

    Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften, der zur Zeit 132 wissenschaftliche Fachgesellschaften aus allen Bereichen der Medizin angehören, schlägt zur rechtlichen Absicherung der Drittmittelfinanzierung wissenschaftlicher Forschung folgende Ergänzung des Strafgesetzbuches vor:

    Dreißigster Abschnitt
    - Straftaten im Amt -
    § 331 Vorteilsannahme

    Als Absatz 4 wird angefügt:

    "Nicht strafbar nach Abs. 1 sind vertraglich vereinbarte Zuwendungen für die wissenschaftliche Forschung sowie die wissenschaftliche Fort- und Weiterbildung, wenn diese den Aufgaben der Einrichtung dienen, der der Zuwendungsempfänger angehört und wenn sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Umsatzgeschäften stehen, wenn sie der Leitung der Einrichtung angezeigt sind und die Verwendung der Mittel für die Zwecke des Projektes von dieser kontrolliert wird."

    Begründung:

    Die Strafverfolgung seit Beginn der sog. Herzklappenaffäre im Jahre 1994 sowie das am 13. 08. 1997 in Kraft getretene
    Antikorrupitionsgesetz haben die Drittmittelforschung von Ärzten und Kliniken mit der Industrie und Medizinprodukteherstellern strafrechtlich ins Zwielicht gebracht. Als Betrug, Vorteilsannahme und Bestechung wird vieles behandelt, was vorher als zulässig galt. Das Zurverfügungstellen von neuen Geräten zur Erprobung und Weiterentwicklung, die Arzneimittelprüfung im Auftrage von Pharmaunternehmen, gemeinsam vereinbarte Entwicklungsprojekte für Medizinprodukte, die Finanzierung wissenschaftlicher Kongresse und Symposien, die Förderung von Teilnahme an Kongressen u.a.

    Damit wird die Forschungsförderung durch Drittmittel in der Medizin grundlegend in Frage gestellt. Ihre Finanzierung über die öffentlichen Haushalte ist, wie der Wissenschaftsrat vom 20.01.1995 festgestellt hat, seit längerem erheblich notleidend. Die Förderung der Humanmedizin geschieht zu einem Großteil über private Geldgeber, die zugleich mit ihren Geschäften am Markt für Medizingeräte, Medizinprodukte und Arzneimittel tätig sind.

    Das Hochschulrahmengesetz (§ 25 HRG) sieht die Drittmittelforschung als Dienstaufgabe. Drittmittelforschung kann auch im Wege der Nebentätigkeit als Industrieforschung im Rahmen von Industrie finanzierter Projekte erfolgen.

    Angesichts der wachsenden Verknappung öffentlicher Mittel und steigender staatlicher Verschuldung gilt die Drittmittelforschung als forschungspolitisches Gebot der Stunde. Die Hochschulen werden aufgefordert, sich um mehr Drittmittel zu bemühen. Die im wesentlichen staatlich und durch staatlich dotierte Organisationen finanzierte Grundlagenforschung soll im Interesse der weiteren Entwicklung in der Medizin mit produktorientierter Industrieforschung verbunden werden.

    Durch die gegenwärtige Strafverfolgung wird andererseits die Drittmittelforschung kriminalisiert. Immer mehr Industrieunternehmen nehmen von der Forschungsförderung Abstand, weil eine zuverlässige Absicherung gegen strafrechtiche Risiken nicht erreicht werden kann.

    Die Bestechungstatbestände sollen Geschäfte ausschließen, bei denen ein Amtsträger durch persönliche Zuwendungen in seinen Entscheidungen käuflich erscheint. Durch die teilweise durch das Antikorruptionsgesetz aus dem Jahre 1997 geänderten Formulierungen gerät ein Mediziner schon in die Zone der Strafbarkeit, wenn er für seine Klinik Mittel für ein zu erprobendes Gerät oder für eine Mitarbeiterstelle, Mittel für Produktbeobachtungen oder für einen Kongress einwirbt. Denn nach neuer Fassung des § 331 StGB können auch Zuwendungen an einen "Dritten", also etwa an eine Klinik, strafbar sein.

    Weiter hat der Gesetzgeber die Beziehung von gewährtem Vorteil und einer konkreten Diensthandlung (sog. Unrechtsvereinbarung) dadurch gelockert, daß eine konkrete Diensthandlung nicht mehr als Bezugspunkt einer Vorteilsgewährung gefordert wird. Es genügt vielmehr, daß der Amtsträger den Vorteil "für die Dienstausübung allgemein" (zu der bei allen Hochschullehrern auch die Forschung gehört) erhält. Auch dadurch wird die Zone des Strafbaren potentiell erheblich ausgeweitet.

    Durch die Rechtsprechung ist der Begriff des Vorteils auf alle auch immateriellen Vorteile erstreckt worden. Unter Vorteil soll jede Leistung des Zuwendenden verstanden werden, die den Zahlungsempfänger materiell oder immateriell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch nur persönlichen Lage objektiv besser stellt. Als immaterielle Zuwendungen werden u.a. genannt: Ehrungen, Hebungen des Ansehens, Befriedigung des Ehrgeizes, der Eitelkeit, Verbesserung der Karrierechancen, Steigerung des wissenschaftlichen Ansehens usw. Dadurch gerät der wissenschaftliche Erfolg mit Hilfe von Drittmitteln in die Strafbarkeitszone.

    Nun heißt es allenthalben, Vorteil sei eine Zuwendung, auf die der Begünstigte keinen Anspruch habe. Daher ließe sich argumentieren, wenn man einen Zuwendungsvertrag abschließe, könne man damit einen ungerechtfertigten Vorteil ausschließen. Auf diesem Wege wird teilweise versucht, dem Dilemma zu entkommen. Mit der Rechtsprechung ist dieser Ausweg jedoch leider nicht vereinbar. Denn der Bundesgerichtshof (BGHSt 31, 279 ff.) hat entschieden, daß ein ungerechtfertigter Vorteil bereits im Abschluß eines Vertrages liegen kann, der Leistungen an den Amtsträger zur Folge hat und zwar selbst dann, wenn diese nur das angemessene Entgelt für die ihm selbst aufgrund des Vertrages geschuldeten Leistungen sind. Die Bestechungstatbestände konnten nicht stets durch die Vereinbarung eines Vertragsverhältnisses ausgeschlossen werden.

    Es bedarf daher dringend einer Gesetzesänderung, die Zuwendungen zu Forschungszwecken aus dem Bereich der Bestechungstatbestände herausnimmt. Daß Fördermaßnahmen der Industrie auch der Förderung des eigenen Absatzes dienen müssen, erscheint selbstverständlich. Es sollte aber ausgeschlossen werden, daß eine konkrete Fördermaßnahme unmittelbar mit Umsatzgeschäften verbunden ist, da sie sonst leicht in die Zone unmittelbarer Entgeltlichkeit und damit in Korruptionsverdacht geraten kann. Anzeige an die Leitung der geförderten Institution und eine Kontrolle über die dem Zweck entsprechende Verwendung der Mittel sorgen für die nötige Transparenz.


    Weitere Informationen:

    http://www.uni-duesseldorf.de/AWMF/res/res-radf.htm


    Bilder

    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    Biologie, Ernährung / Gesundheit / Pflege, Gesellschaft, Informationstechnik, Medizin, Politik, Recht
    überregional
    Wissenschaftliche Publikationen, Wissenschaftspolitik
    Deutsch


     

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