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16.07.2007 11:15

Nationaler Ethikrat veröffentlicht Stellungnahme zum Stammzellgesetz

Ulrike Florian Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Nationaler Ethikrat

    Der Nationale Ethikrat stellt am heutigen Montag seine Voten "Zur
    Frage einer Änderung des Stammzellgesetzes" vor.

    Der NER behandelt in dieser Stellungnahme die Frage, ob die sich
    international abzeichnende Entwicklung der Stammzellforschung und die
    mit dem Stammzellgesetz bisher gemachten Erfahrungen Anlass dazu
    geben, die seit 2002 geltenden Regelungen zu ändern.

    14 der 24 Mitglieder des NER plädieren auf der Basis des 2002
    gefundenen Kompromisses für eine Novellierung des Stammzellgesetzes:
    Das Schutzziel des § 1 Nr. 2 StZG - zu vermeiden, dass von
    Deutschland aus eine Gewinnung von embryonalen Stammzellen veranlasst
    wird - sollte in Zukunft durch eine praktikable und zuverlässige
    Einzelfallprüfung im Verfahren zur Genehmigung des Imports und der
    Verwendung embryonaler Stammzellen gewährleistet werden. Dabei muss
    zur Überzeugung der durch das Stammzellgesetz eingesetzten zentralen
    Genehmigungsbehörde feststehen, dass die Herstellung der betreffenden
    Zelllinien weder vom Antragsteller selbst veranlasst noch sonst von
    Deutschland aus bewirkt wurde. Die Einzelfallprüfung sollte an die
    Stelle der Stichtagsregelung treten.
    Um auszuschließen, dass schon die Perspektive einer möglichen
    Nachfrage aus Deutschland als Anreiz für die Herstellung von
    embryonalen Stammzellen im Ausland wirksam werden kann, sollten
    grundsätzlich nur embryonale Stammzellen importiert und verwendet
    werden dürfen, die von allgemein zugänglichen Stammzellbanken ohne
    Absicht der Gewinnerzielung abgegeben werden. Die Verwendung von
    embryonalen Stammzellen, die zu kommerziellen Zwecken hergestellt
    worden sind, sollte ausgeschlossen sein.
    Die Strafvorschriften des Stammzellgesetzes sollten entfallen. Jede
    von Deutschland aus erfolgende Beteiligung am Verbrauch extrakorporal
    erzeugter Embryonen im Ausland ist ohnehin nach dem
    Embryonenschutzgesetz strafbar. Das Stammzellgesetz sollte lediglich
    regeln, wie Verstöße gegen die Genehmigungsvoraussetzungen zu ahnden
    sind; dafür ist das Ordnungswidrigkeitenrecht das angemessene Mittel.
    Import und Verwendung embryonaler Stammzellen sollten nicht nur für
    die Forschung, sondern auch zum Zweck der Diagnose und Behandlung von
    Krankheiten zulässig sein.

    Neun Mitglieder des NER sehen in einer Novellierung des
    Stammzellgesetzes keine Fortschreibung des einmal erreichten
    Kompromisses, sondern dessen substanzielle Änderung und Aufkündigung:
    Die mit der Aufhebung der Stichtagsregelung und der Erweiterung der
    Nutzungszwecke einhergehende Aushöhlung des ethisch-moralischen
    Fundaments des Stammzellgesetzes sei bei fortbestehender Gültigkeit
    des Embryonenschutzgesetzes ethisch widersprüchlich und in der
    Öffentlichkeit kaum zu vermitteln.
    Zudem sei nach wie vor nicht absehbar, ob und wann sich aus
    embryonalen bzw. pluripotenten Stammzellen wirksame Therapien
    entwickeln lassen. Zu einer erneuten ethischen Abwägung bestehe von
    daher kein Anlass.
    Die Befürworter dieses zweiten Votums sehen vor diesem Hintergrund zwei mögliche konsistente Handlungsoptionen - a) es bei der Stichtagsregelung zu belassen oder b) die normativen Grundpositionen und damit das Embryonenschutzgesetz selbst neu zu diskutieren. In diesem Fall müsste dann auch geprüft werden, ob es nicht doch konsequent wäre, die in Deutschland verfügbaren, nicht mehr für Fortpflanzungszwecke benötigten Embryonen und befruchteten Eizellen im Vorkernstadium für die Forschung zu nutzen, als immer wieder neue HES-Zellen aus dem Ausland zu importieren. Im Hinblick auf die beiden Handlungsoptionen vertreten die Unterzeichner dieses Votums ganz unterschiedliche Positionen. Gemeinsam halten sie eine Verschiebung oder Aufhebung des Stichtags sowie die damit eröffnete Ausweitung der Nutzungszwecke aus verschiedenen Gründen für so problematisch, dass sie sich den im Votum für eine Novellierung des Stammzellgesetzes enthaltenen Vorschlägen nicht anschließen können.

    Ein weiteres Mitglied des NER befürwortet die Beibehaltung der dem Stammzellgesetz zugrunde liegenden Kompromisslinie und eine Verschiebung des Stichtages auf ein zurückliegendes, jüngeres Datum.

    Die Stellungnahme ist online verfügbar unter http://www.ethikrat.org/stellungnahmen/stellungnahmen.html.


    Bilder

    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    Biologie, Ernährung / Gesundheit / Pflege, Gesellschaft, Informationstechnik, Medizin, Philosophie / Ethik, Politik, Recht, Religion
    überregional
    Wissenschaftliche Publikationen, Wissenschaftspolitik
    Deutsch


     

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