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06.05.1999 11:39

Verfahrenspfleger ("Anwalt des Kindes") ein neuer Beruf?

Evelyn Meyer PR/Presse
Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel

    Vortrag im Rahmen der Öffentlichen Vorträge 1999 der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel
    Veranstaltungsort: Wolfsburg

    Verfahrenspfleger ("Anwalt des Kindes") heißt das Thema von Frau Prof. Astrid Fricke am Dienstag, den 11.05.1999, um
    19 Uhr in der Fachhochschule, Robert-Koch-Platz 8A (Neubau) in Raum 135, Wolfsburg.

    Die Referentin Astrid Fricke ist Professorin am Fachbereich Sozialwesen und vertritt die Lehrgebiete Familien- und Jugendrecht.

    Zum Thema:
    Die Reform des Kindschaftsrechts, die am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, hat auch in Deutschland den "Anwalt des Kindes" als parteilichen Interessenvertreter für Kinder in familiengerichtliche Verfahren eingeführt. Dieser "Anwalt des Kindes" wird nur im Zivilverfahren tätig.

    Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verfahrenspflegers sind in § 50 FGG geregelt. Danach kann das Gericht dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel in drei Fällen erforderlich, wenn 1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, wenn es 2. in dem Gerichtsverfahren um eine zwangsweise Trennung des Kindes von seiner Familie oder um die Entziehung der gesamten Personensorge geht oder wenn 3. die Eltern gegen den Willen der Pflegeeltern das Kind aus einer Dauerpflegestelle herausholen wollen, in der es inzwischen zu Hause ist.

    Die Auswahl des Verfahrenspflegers steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Entsprechend den Besonderheiten eines Falles kommen nach Auffassung des Gesetzgebers z.B. auch Sozialarbeiter/ Sozialpädagogen, Kinderpsychologen und unter Umständen engagierte Laien - das können auch Verwandte sein - in Betracht.

    Weder die Art der Tätigkeit noch die Qualifikation des Verfahrenspflegers werden im Gesetz im Einzelnen beschrieben. Der Gesetzgeber ist nämlich der Auffassung, daß die Tätigkeit ohne besondere Vorbildung ehrenamtlich ausgeübt werden kann - also auch von der "rüstigen Großmutter". Dagegen wird in Fachkreisen überwiegend die Meinung vertreten, daß Spezialkenntnisse insbesondere aus dem Bereich der Entwicklungspsychologie und Pädagogik neben juristischen Kenntnissen erforderlich sind, um die Aufgaben erfolgreich bewältigen zu können. Deshalb werden bereits in verschiedenen Städten berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahmen für angehende Berufs-Verfahrenspfleger angeboten.

    Im Vortrag wird Frau Prof. Astrid Fricke auf die Tätigkeit des "Anwalts des Kindes" im Einzelnen eingehen. Typische Praxisprobleme werden dargestellt. Auf die fachliche Eignung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen mit entsprechender Zusatzqualifikation in diesem Tätigkeitsbereich, der für Fachleute unter bestimmten Voraussetzungen ein breites und anspruchsvolles Arbeitsfeld bieten kann, wird im Vortrag insbesondere eingegangen.


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    Gesellschaft, Pädagogik / Bildung, Politik, Recht
    regional
    Buntes aus der Wissenschaft, Organisatorisches
    Deutsch


     

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