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07.12.2005 13:59

Sollen Stiftungen im Verborgenen blühen?

Benedikt Landgrebe Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Bucerius Law School, Hochschule für Rechtswissenschaft gGmbH

    Hamburg, 7. Dezember 2005 - Hamburg kann stolz darauf sein, in Deutschland die meisten Stiftungen pro Einwohner bei sich zu beherbergen, insgesamt über 900. Hanseatische Tradition hat sich schon lange mit bürgerschaftlichem Engagement und einem großzügigen Mäzenatentum eng verbunden. Große Namen der Stiftungswelt haben hier ihr Zuhause.

    Am heutigen Mittwoch berät die Bürgerschaft über ein Hamburgisches Stiftungsgesetz. Das wurde notwendig, nachdem der Bundesgesetzgeber die stiftungsrechtlichen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzes im Jahr 2002 verändert hat. Hamburg hat sich nicht besonders beeilt. Gut die Hälfte der Bundesländer hat ihre Landesstiftungsgesetze bereits novelliert. So konnten Anregungen, insbesondere aus Rheinland Pfalz, aufgegriffen werden.

    Um seine herausragenden Standortqualitäten zu halten, muss Hamburg für Stiftungen auch rechtlich attraktiv bleiben. Mit seinen nur 8 Paragrafen schafft das neue Gesetz eine übersichtliche Regelung, die sich an den Grundwerten der Liberalität und Bürgerfreundlichkeit orientiert. Die Stifterfreiheit wird gestärkt, die staatliche Aufsicht wird auf das Notwendigste beschränkt und die Transparenz wird insbesondere für Bürger, die auf Stiftungsförderung angewiesen sind, durch ein Stiftungsverzeichnis verbessert.

    Soll der Stiftungssektor künftig wachsen, so bedarf ein modernes Stiftungsrecht aber nicht nur eines kräftigen Anreizes für Mäzene in Form einer möglichst weitgehenden Nichteinmischung des Staates. Für die Reputation eines Stiftungsstandorts ist ebenso wichtig, dass das Vertrauen der Bürger in die Verantwortung und die Verlässlichkeit der Stiftungen gestärkt wird. Hier zeigt das neue Hamburger Gesetz erhebliche Defizite. Das Stiftungsverzeichnis ist als reine Serviceleistung ausgestaltet, auf dessen Informationen man sich nicht verbindlich verlassen kann. Die Transparenz für Vertragspartner, Gläubiger und Öffentlichkeit ist völlig unterentwickelt. Dies in Verbindung mit der Möglichkeit des sog. Hamburger Stifterprivilegs, die regelmäßige Vorlage einer Jahresrechnung zu vermeiden, überschreitet das Maß wünschbarer rechtlicher Nichteinmischung, insbesondere wenn Aktiengesellschaften oder GmbHs als Stifter auftreten. Wenn Stiftungen künftig wirklich wichtiger werden sollen, können sie nicht mehr im Verborgenen blühen.

    Rückfragen:
    Prof. Dr. W. Rainer Walz
    Institut für Stiftungsrecht und das Recht der Non-Profit-Organisationen
    an der Bucerius Law School
    Tel. (0 40) 3 07 06 - 271
    E-Mail: rainer.walz@law-school.de


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    Politik, Recht
    überregional
    Wissenschaftspolitik
    Deutsch


     

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