Universität zu Köln kann Senatssitzung wie vorgesehen durchführen
Verwaltungsgericht lehnt Antrag eines studentischen Senators auf Bekanntgabe des Orts und selbst bestimmte Anreise ab
Das Verwaltungsgericht Köln hält in seinem Beschluss fest, dass der Antragsteller als Mitglied des Senats keinen Anspruch darauf hat, dass ihm der Ort der gemäß § 17 Absatz 1 Satz 3 HG NRW nicht öffentlichen Sitzung am 24. Mai 2006 (heute) vorab bekannt gegeben wird. Vor dem Hintergrund der Geschehnisse in der anberaumten Senatssitzung vom 3. Mai 2006 und der polizeilichen Erklärung, einen ungestörten Ablauf einer Senatssitzung an einem bekannten Ort nicht sicherstellen zu können, sei das derzeitige Prozedere gerechtfertigt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln: - 6 L 823/06 -
Verantwortlich: Patrick Honecker
Unsere Presseinformationen finden Sie auch im World Wide Web unter http://www.uni-koeln.de/pi/.
Merkmale dieser Pressemitteilung:
fachunabhängig
regional
Wissenschaftspolitik
Deutsch
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