Entstehung, Inhalt und Problematik der bestehenden deutschen Regelung zur Konzernbesteuerung
Eine für Unternehmensgruppen besonders wichtige Regelung des deutschen Körperschaftsteuerrechts ist die sog. Organschaft. Darunter versteht das Gesetz ein Konzernverhältnis, bei dem sich finanziell eingegliederte, d. h. mittels Stimmrechtsmehrheit beherrschte Untergesellschaften ("Organgesellschaften") per Vertrag zur Abführung ihres gesamten Gewinns an das sie beherrschende Unternehmen (den "Organträger") - in praxi meistens die Muttergesellschaft - verpflichtet haben.
Rechtsfolge ist eine Art Einheitsbesteuerung: Die Ergebnisse (Gewinne bzw. Verluste) der einzelnen Organgesellschaften werden - ungeachtet der zivilrechtlichen Selbstständigkeit dieser Gesellschaften - dem Organträger zugerechnet und bei diesem, saldiert mit seinen eigenen Gewinnen (bzw. Verlusten), regulär besteuert. Der Hauptvorteil der Organschaft liegt mithin in der sofortigen innerkonzernlichen Verrechnung etwaiger Verluste einzelner Konzernglieder. Eine Zwischengewinn-Eliminierung findet nicht statt.
An dieser Regelung wird von Seiten der Wirtschaft wie auch in der Literatur schon seit längerem Kritik geübt. Sie sei als Konzernbesteuerungsmodell nicht mehr "zeitgemäß", darüber hinaus teilweise unvereinbar mit EG-Recht. Der Gesetzgeber hat hierauf bislang nicht reagiert. Auch in die jüngsten Regierungspläne für eine Unternehmensteuerreform ist das Organschaftsthema nicht einbezogen.
Die IFSt-Schrift 440 des Instituts Finanzen und Steuern (Bonn) enthält eine eingehende Darstellung sowie Bewertung der zentralen Regelungen des geltenden Organschaftsrechts. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass eine Änderung dieser Regelungen dringend geboten ist, zum einen im Hinblick auf den internationalen Steuerwettbewerb, zum anderen wegen der Notwendigkeit einer Anpassung der deutschen Organschaftsnormen an das Europarecht, das namentlich durch das kürzlich ergangene EuGH-Urteil in Sachen Marks & Spencer wegweisende Konturen erhalten hat.
Im Einzelnen gelangt die Untersuchung zu folgenden Hauptforderungen: Verzicht auf das Erfordernis eines Ergebnisabführungsvertrages, potentielle Organträgerfunktion auch für ausländische Unternehmen, soweit diese ihre deutschen Beteiligungen in einer deutschen Zweigniederlassung halten, Wiedereinführung der sog. Mehrmütter-Organschaft sowie potentielle Organgesellschafts-Funktion auch für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie generell für ausländische Untergesellschaften, allerdings bei letzteren beschränkt auf eine subsidiäre Verlustübernahme durch den inländischen Organträger.
Merkmale dieser Pressemitteilung:
Politik, Recht, Wirtschaft
überregional
Forschungsergebnisse, Wissenschaftliche Publikationen
Deutsch
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