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08.05.2008 15:56

TU München begrüßt Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

Dr. Ulrich Marsch Presse & Kommunikation
Technische Universität München

    Hochschulrat und Berufungsverfahren entsprechen dem Verfassungsrecht - Keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit - TU-Präsident Herrmann: "Der bayerische Gesetzgeber hat dem Modernisierungsauftrag für die Hochschulen verfassungskonform entsprochen."

    Die Technische Universität München begrüßt die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, der am 07. Mai 2008 die Verfassungsmäßigkeit des zum 01. Juni 2006 in Kraft getretenen Bayerischen Hochschulgesetzes bestätigt hat. "Mit ihrer gescheiterten Popularklage haben die sieben bayerischen Jurafakultäten ihren seit langem einzigen Beitrag zur Modernisierung der Hochschulen dadurch geleistet, dass sie die verfassungsrechtliche Überprüfung der Hochschulreform 2006 herausgefordert haben", sagte TU-Präsident Herrmann nach Bekannt werden des Urteils. "Das Verfassungsgericht hat festgestellt, dass sowohl die Zusammensetzung des Hochschulrats und seine Befugnisse als auch die Zuständigkeit des Hochschulpräsidiums für die Beschlussfassung über Berufungsvorschläge mit der Bayerischen Verfassung vereinbar sind."

    Die Urteilsbegründung bestätige, so Herrmann, die praktischen Erfahrungen der Technischen Universität München, die mit der sog. "Experimentierklausel" bereits seit 1999 wesentliche Komponenten des neuen Bayerischen Hochschulgesetzes praktiziert. In keinem Fall seien bei Professorenberufungen die verfassungsrechtlich gewährleistete Wissenschaftsfreiheit sowie das Selbstverwaltungs- und das Kollegialprinzip durch ein angeblich "wissenschaftsinadäquates Hierarchieprinzip" ersetzt worden. Die von den klagenden Jurafakultäten ins Feld geführte "absolutistische Machtposition" der Hochschulleitung sei eine absurde, realitätsfremde Behauptung. Die Hochschulleitungen seien vielmehr in das funktional-arbeitsteilige Zusammenwirken von Staat und Hochschule eingebunden. "Wir unterliegen in der Wahrnehmung unserer Verantwortung einer erheblich stärkeren Kontrolle als je zuvor", so Herrmann.

    Das Gericht habe bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Organisationsnormen auf das hochschulorganisatorische Gesamtgefüge Bezug genommen und dabei eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit nicht zu erkennen vermocht. Vielmehr sei es dem bayerischen Gesetzgeber gelungen, die Hochschulorganisation zur Bewältigung des veränderten Aufgabenspektrums der Hochschulen neu auszugestalten.

    Herrmann: "Das von den Juraprofessoren reklamierte Kooptionsrecht des Lehrkörpers geht an den komplexen Anforderungen bei Professorenberufungen im internationalen Wettbewerb weit vorbei. Eine erfolgreiche Berufung hat auch interdisziplinäre und hochschulstrukturelle Ziele zu berücksichtigen."

    Hermann ergänzte, dass sich der Hochschulrat an der TU München seit 1999 als effizientes Beratungs- und Kontrollorgan glänzend bewährt habe. "Universität ist kein Elfenbeinturm, sondern auf frühzeitigen externen Rat mehr denn je angewiesen. Wichtige Strukturmaßnahmen wie etwa die Einrichtung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sind von unserem Hochschulrat maßgeblich vorangebracht worden."


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    fachunabhängig
    regional
    Wissenschaftspolitik
    Deutsch


     

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