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14.03.1997 00:00

Väter können gegen Abtreibung klagen

Gabriele Rutzen Kommunikation und Marketing
Universität zu Köln

    49/97

    Vaeter koennen gegen Abtreibung klagen

    Fuersorgepflicht beginnt mit Kenntnis der Schwangerschaft

    Werdende Vaeter koennen gegen den geplanten Abbruch einer zumutbaren Schwangerschaft zivilrechtlich klagen und in der Konsequenz sogar die Untersagung der Abtreibung vor einem Vormundschaftsgericht erzwingen. Zu diesem Ergebnis kommt Dr. Matthias von Kaler vom Institut fuer Staatsrecht der Universitaet zu Koeln in seiner Studie "Die Rechtsstellung des Vaters zu seinem ungeborenen Kind unter Geltung einer Fristenregelung".

    Anlass dieser Studie, so der Koelner Rechtswissenschaftler, ist die unbefriedigende Rolle des Vaters in der Abtreibungsproblematik. Seine Verantwortung sowie seine Interessen werden im Schwangerschaftskonflikt kaum beruecksichtigt. Vielmehr ist der Abbruch einer Schwangerschaft bislang eine Angelegenheit, die der §218 StGB entweder zwischen der schwangeren Frau und dem Staat oder zwischen der werdenden Mutter und dem ungeborenem Kind regelt. Die Indikationsregelung hatte die Zielvorgabe, das ungeborene Leben umfassend zu schuetzen. Trotzdem ist der Schwangerschaftsabbruch mit mindestens 200.000 Abtreibungen jaehrlich eine Massenerscheinung geblieben. Das Strafrecht ist als repressives Instrumentarium nicht in der Lage dem entgegenzuwirken. Daher schlaegt der Koelner Rechtswissenschaftler die Heranziehung des Zivilrechts vor, das zum einen praeventiv gegen Abtreibungen eingesetzt werden kann und zum anderen dem Vater ein Mitwirkungsrecht im Schwangerschaftskonflikt verleiht. Dabei geht es nicht darum, dem Vater eine alleinige Entscheidungskompetenz zuzusprechen, sondern vielmehr - so der Koelner Jurist - um die Beruecksichtigung der legitimen Vaterinteressen. In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht deutlich darauf hingewiesen, dass Personen des familiaeren Umfelds, die fuer eine Schwangerschaft ebenfalls Verantwortung tragen, wie z. B. die Vaeter, in das Schutzkonzept einzubeziehen sind. Zudem foerdert eine Ausserachtlassung des vaeterlichen Willens die Haltung der Maenner, die Schwangerschaft als eine reine Frauenangelegenheit zu begreifen, fuer die sie keine Verantwortung zu tragen braeuchten. Eine solche Haltung, so Dr. Matthias von Kaler, kann nicht im Interesse einer Frau bzw. einer werdenden Mutter sein. Das ungeborene Leben ist nach Ansicht des Koelner Rechtswissenschaftlers grundrechtsfaehig und somit auch im Sinne des Zivilrechts rechtsfaehig. Daraus folgt, dass die elterliche Fuersorgepflicht nach §1626 BGB nicht erst ab der Geburt des Kindes beginnt, sondern schon mit der Kenntnis von der Schwangerschaft einsetzt. Demnach verstoesst eine Frau, die eine nach den Indikationskriterien zumutbare Schwangerschaft abbrechen moechte, gegen ihre elterliche Fuersorgepficht. Wird das Vormundschaftsgericht ueber den geplanten Schwangerschaftsabbruch in Kenntnis gesetzt, z.B. durch eine Anzeige seitens des Vaters, kann es gemaess §1666 BGB, Gefaehrdung des Kinderwohls, gegen die beabsichtigte Abtreibung vorgehen und in der letzten Konsequenz sogar den Schwangerschaftsabbruch untersagen. Umgekehrt kann eine Frau gegen den zur Abtreibung draengenden Mann gemaess §1666 BGB klagen.

    Verantwortlich: Dr. Wolfgang Mathias

    Fuer Rueckfragen steht Ihnen Dr. Matthias von Kaler an Werktagen unter der Telefonnummer 0228/681-4504, Fax-Nummer 0228/681-4684, in der uebrigen Zeit unter der Telefonnummer 0221/218174 und Fax-Nummer 0221/470-5075 zur Verfuegung.


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