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05.08.2021 14:53

Politische Unzufriedenheit kein Grund für Zugriff auf die Finanzierung der Rundfunkanstalten

Gabriele Meseg-Rutzen Presse und Kommunikation
Universität zu Köln

    In den Verhandlungen vor dem Bundesverfassungsgericht vertrat Professor Dr. Karl-Eberhard Hain von der Universität zu Köln die Anstalten der ARD, während Professor Dr. Christian von Coelln von der Universität zu Köln einen Großteil der Staats- und Landesregierungen vertrat / Ihre Statements zum Urteil

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Rundfunkbeitrag erhöht werden darf. Ein Koalitionsstreit in Sachsen-Anhalt hatte dazu geführt, dass der Beitrag nicht wie im entsprechenden Staatsvertrag vereinbart angestiegen ist. Die öffentlich-rechtlichen Sender ARD, ZDF und Deutschlandradio hatten daraufhin Beschwerde in Karlsruhe eingelegt.
    Professor Dr. Karl-Eberhard Hain, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Medienrecht, war im Verfahren Vertreter der Anstalten der ARD:
    „Das Bundesverfassungsgericht hat heute die funktionsgerechte Finanzierung des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicher gestellt - und die bisherige Rechtsprechung weiterentwickelt. Bemerkenswert ist, dass das Gericht die solidarische Verantwortung der Ländergemeinschaft für die Finanzierung hervorgehoben hat und dass ein einzelnes Bundesland, im vorliegenden Fall Sachsen-Anhalt, nicht durch eine von den übrigen Bundesländern abweichende Meinung ausbrechen kann. Zudem hat das Gericht es nicht bei der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Verhaltens Sachsen-Anhalts belassen, sondern den 1. Medienänderungsstaatsvertrag übergangsweise in Kraft gesetzt. Dadurch erfolgt die Erhöhung des Rundfunkbeitrags übergangsweise. Zusätzlich hat es dem Grunde nach die Pflicht zur Kompensation der bisher entgangenen Rundfunkbeiträge festgestellt. Die Länder sind jetzt gehalten unter Berücksichtigung der Kompensationspflicht ein neues Finanzierungsverfahren einzuleiten. "
    Professor Dr. Christian von Coelln, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Wissenschaftsrecht und Medienrecht, vertrat die Staats- und Landesregierungen Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen:
    „Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat eine besondere Rolle wahrzunehmen, die sich nach der jahrzehntelangen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar aus der Rundfunkfreiheit des Grundgesetzes ergibt. Damit er das tun kann, muss er angemessen finanziert werden. Dazu gibt es ein gesetzlich geregeltes Verfahren. In diesem haben die Landtage das letzte Wort. Von dem ihnen unterbreiteten Vorschlag zur Beitragsfestsetzung dürfen sie nur aus bestimmten Gründen abweichen. Im konkreten Fall hatte Sachsen-Anhalt die anstehende Beitragserhöhung faktisch zu Fall gebracht, weil etliche Landtagsabgeordnete u.a. mit Programminhalten unzufrieden waren.
    Die heute veröffentlichte Entscheidung bestätigt die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch und gerade unter den aktuellen Bedingungen der Medien. Sie stellt zugleich klar, dass das Verfahren der Beitragsfestsetzung nicht reformiert werden muss. Vor allem aber hat das Bundesverfassungsgericht zu Recht entschieden, dass politische Unzufriedenheit mit dem Programm kein tragfähiger Grund für politische Zugriffe auf die Finanzierung der Anstalten sind.“

    Pressesprecher:
    Jürgen Rees
    +49 221 470 3107
    +49 151 61333917
    j.rees@verw.uni-koeln.de


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    Journalisten
    Medien- und Kommunikationswissenschaften, Recht
    überregional
    Forschungsergebnisse
    Deutsch


     

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