idw – Informationsdienst Wissenschaft

Nachrichten, Termine, Experten

Grafik: idw-Logo
Science Video Project
idw-Abo

idw-News App:

AppStore

Google Play Store



Instanz:
Teilen: 
15.12.1998 12:24

Vom einfachen Beweismittel zum anerkannten Gesprächspartner

Dr. Wolfgang Mathias Kommunikation und Marketing
Universität zu Köln

    236/98

    Schutz und Rechte von Zeugen vor Gericht

    Der traditionell niedrige Rang eines Zeugen im Strafverfahren sollte verbessert und die
    Unantastbarkeit des Kernbereichs der Privatsphäre von Zeugen gesetzlich festgeschrieben werden. Der Schutz von Zeugen sollte soweit gehen, daß die Vernehmung per Fernsehleitung notfalls unter Verschleierung der Stimme und des Aussehens des Zeugen gesetzlich verankert wird. Insbesondere zum Schutz sensibler Zeugen wie z. B. Opfern sexueller Gewalt ist es nötig, vermehrt Gebrauch von der Möglichkeit zu machen, aufgezeichnete Videobänder von Vernehmungen als Beweismittel zuzulassen. Zu diesen Empfehlungen kommt Professor Dr. Thomas Weigend von der Abteilung ausländisches und internationales Strafrecht der Universität zu Köln.

    Ein Zeuge hat vor Gericht viele Pflichten und wenig Rechte, so Professor Weigend. Dabei liegt eine Aussage des Zeugen meist im Allgemeininteresse. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, sollen der Schutz und die Rechte des Zeugen gesetzlich geregelt werden. Zur Aufwertung des Zeugen gehört auch der respektvolle Umgang durch die beteiligten Behörden, ausreichende Entschädigung und kurze Wartezeiten, die der Zeuge getrennt von dem Angeklagten verbringen sollte. Dies ist derzeit noch die Ausnahme. Das Persönlichkeitsrecht bedarf bei Zeugenvernehmungen größerer Beachtung. Es sollte dem Zeugen vorbehalten sein, intime und private Informationen nicht preiszugeben. Dazu bedarf es nach Meinung des Kölner Rechtswissenschaftlers der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage.

    Insbesondere bei kindlichen Zeugen oder solchen aus dem Umfeld des organisierten Verbrechens wird die Notwendigkeit eines besseren Zeugenschutzes deutlich, da hier die Gefährdung der seelischen aber auch körperlichen Gesundheit beträchtlich ist. Starke psychologische Probleme können sich durch den Rückruf traumatischer Erlebnisse ergeben, während massive Repressalien seitens des Angeklagten eine ernstzunehmende Bedrohung von Leib und Leben darstellen. Notfalls muß der Schutz des Zeugen durch einen einvernehmlichen Identitäts- oder Wohnortwechsel gesichert werden. Um die Identität hochgefährdeter Personen wie z. B. verdeckter Ermittler geheimzuhalten, sollte die Vernehmung über Fernsehleitung unter Unkenntlichmachung des Aussehens und der Stimme ermöglicht werden. Durch Videoaufzeichnung von Zeugenaussagen kann zudem die Zahl der gerichtlichen Vernehmungen verringert werden. Vorstellbar ist auch die zeitlich und räumlich getrennte Vernehmung von Zeugen ohne Beisein des Angeklagten und dessen Verteidigers. In diesen Fällen muß aber die Möglichkeit für den Angeklagten bestehen, zumindest schriftlich Fragen an den Zeugen zu richten.

    Der Personenkreis, welchem das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, sollte verändert werden. Partner eheähnlicher Gemeinschaften sollten nach Meinung des Kölner Rechtsexperten in diesen Personenkreis aufgenommen werden. Gleiches gilt für Psychotherapeuten, empirisch arbeitende Sozialforscher und die Mitarbeiter verschiedener Beratungsstellen, wie z. B. für Aids oder Drogensucht. Das Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten bedarf keiner Änderung, während es für Geistliche auf alle Religionsgemeinschaften ausgedehnt werden sollte.

    Das Recht eines jeden Zeugen auf Beistand durch einen Rechtsanwalt oder einer Vertrauensperson während der Vernehmung ist zwar inzwischen gesetzlich verankert, nach Auffassung von Professor Weigend aber in unzureichender Weise. Der Anwalt des Zeugen sollte unter Umständen die Möglichkeit zur Akteneinsicht haben und während der Verhandlung Anträge stellen können. Der Anwalt des Zeugen sollte grundsätzlich vom Staat finanziert werden. Dem Wunsch kindlicher Zeugen nach Begleitung durch eine Privatperson ihres Vertrauens sollte, so Professor Weigend, in der Regel entsprochen werden.

    (72 Zeilen à 60 Anschläge)
    verantwortlich: Marko Häckel

    Für Rückfragen steht Ihnen Professor Dr. Thomas Weigend unter der Telefonnummer 0221/470-2780 und der Faxnummer 0221/470-4966 zur Verfügung.
    Unsere Presseinformationen finden Sie auch im World Wide Web (http://www.uni-koeln.de/organe/presse/pi/index.htm).
    Für die Übersendung eines Belegexemplars wären wir Ihnen dankbar.


    Bilder

    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    Politik, Recht
    überregional
    Forschungsprojekte
    Deutsch


     

    Hilfe

    Die Suche / Erweiterte Suche im idw-Archiv
    Verknüpfungen

    Sie können Suchbegriffe mit und, oder und / oder nicht verknüpfen, z. B. Philo nicht logie.

    Klammern

    Verknüpfungen können Sie mit Klammern voneinander trennen, z. B. (Philo nicht logie) oder (Psycho und logie).

    Wortgruppen

    Zusammenhängende Worte werden als Wortgruppe gesucht, wenn Sie sie in Anführungsstriche setzen, z. B. „Bundesrepublik Deutschland“.

    Auswahlkriterien

    Die Erweiterte Suche können Sie auch nutzen, ohne Suchbegriffe einzugeben. Sie orientiert sich dann an den Kriterien, die Sie ausgewählt haben (z. B. nach dem Land oder dem Sachgebiet).

    Haben Sie in einer Kategorie kein Kriterium ausgewählt, wird die gesamte Kategorie durchsucht (z.B. alle Sachgebiete oder alle Länder).