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24.05.2006 10:17

Universität zu Köln kann Senatssitzung wie vorgesehen durchführen

Gabriele Rutzen Kommunikation und Marketing
Universität zu Köln

    Universität zu Köln kann Senatssitzung wie vorgesehen durchführen
    Verwaltungsgericht lehnt Antrag eines studentischen Senators auf Bekanntgabe des Orts und selbst bestimmte Anreise ab

    Das Verwaltungsgericht Köln hält in seinem Beschluss fest, dass der Antragsteller als Mitglied des Senats keinen Anspruch darauf hat, dass ihm der Ort der gemäß § 17 Absatz 1 Satz 3 HG NRW nicht öffentlichen Sitzung am 24. Mai 2006 (heute) vorab bekannt gegeben wird. Vor dem Hintergrund der Geschehnisse in der anberaumten Senatssitzung vom 3. Mai 2006 und der polizeilichen Erklärung, einen ungestörten Ablauf einer Senatssitzung an einem bekannten Ort nicht sicherstellen zu können, sei das derzeitige Prozedere gerechtfertigt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

    Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln: - 6 L 823/06 -

    Verantwortlich: Patrick Honecker

    Unsere Presseinformationen finden Sie auch im World Wide Web unter http://www.uni-koeln.de/pi/.


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    fachunabhängig
    regional
    Wissenschaftspolitik
    Deutsch


     

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