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13.02.2002 17:38

Universität Münster erhält neue Verfassung

Brigitte Nussbaum Stabsstelle Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
Westfaelische Wilhelms-Universität Münster

    Grundordnung an das Landeshochschulgesetz angepasst

    Die Westfälische Wilhelms-Universität Münster erhält eine neue Verfassung. Der Senat der Universität stimmte am Mittwochabend, 13. Februar 2002, einstimmig dem Entwurf einer neuen Grundordnung zu, der von einer Kommission unter Vorsitz des Juristen Prof. Dr. Janbernd Oebbecke seit dem Sommer 2000 ausgearbeitet worden war. Die Neugestaltung der Universitätsverfassung war durch eine Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen notwendig geworden. Der Rektor der Universität Münster, Prof. Dr. Jürgen Schmidt, zeigte sich nach der Verabschiedung im Senat zuversichtlich, dass die neue Verfassung nach der notwendigen Genehmigung durch das Düsseldorfer Wissenschaftsministerium spätestens am 1. April 2002 in Kraft treten kann.

    Zwar wird die Universität Münster auch in Zukunft von einem Rektor und nicht von einem Präsidenten geleitet - eine Möglichkeit, die das Hochschulgesetz des Landes eröffnet -, doch bekommt dieser mehr Zuständigkeiten gegenüber dem Senat. Dieser hat mit Abschaffung des Konvents vor anderthalb Jahren bereits grundsätzliche Aufgaben übernommen, während künftig das Rektorat stärker als bisher die "Tagesgeschäfte" führen wird. Auf der anderen Seite wird erstmals die Möglichkeit eingeräumt, den Rektor mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit des Senats abzuwählen.

    Der Senat wählt künftig Rektor und Prorektoren, nimmt zum jährlichen Rechenschaftsbericht des Rektorats Stellung, schlägt den Kanzler vor, erlässt Rahmenordnungen und -änderungen, entscheidet über Berufungen und gibt Empfehlungen und Stellungnahmen zu allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ab. Anders als bisher sind Rektor und Prorektoren nicht mehr Vorsitzende des Senats beziehungsweise ständigen Senatskommissionen.

    Verfassungsänderungen werden von einem erweiterten Senat beschlossen, der mit je zwölf Vertretern aus allen Gruppen viertelparitätisch besetzt ist. Bei Entscheidungen, die Lehre und Forschung unmittelbar betreffen, werden die Stimmen zu Gunsten der Professoren gewichtet.

    Die Zahl der Prorektoren bleibt wie bisher bei vier. Doch müssen sie in Zukunft nicht mehr nur aus der Gruppe der Professoren kommen, ein Prorektor kann auch wissenschaftlicher Mitarbeiter sein. Neu ist auch, dass nach den Vorgaben des Hochschulgesetzes der Kanzler nur noch für einen befristeten Zeitraum von acht Jahren ernannt wird, wobei eine Verlängerung möglich ist.

    Verbindlich geregelt ist das Wahlverfahren für den Rektor: Der Senat setzt eine Kommission ein, der je ein Mitglied aus der Gruppe der Professoren, der wissenschaftlichen Mitarbeiter, der Studierenden und der anderen Mitarbeiter angehört. Aufgabe der Kommission ist es, ein Anforderungsprofil für das zu wählende Rektorat zu beschreiben. Auf dieser Grundlage wird die Stelle innerhalb der Universität ausgeschrieben. Die Kommission schlägt dann dem Senat einen oder mehrere Kandidaten vor.

    Ebenfalls neu ist, dass eine Überprüfung von Forschung und Lehre, der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung von Frauen und Männern durch den Entwurf der neuen Verfassung zwingend vorgeschrieben ist. Die Universität verpflichtet sich, die Ergebnisse dieser Evaluationen zu veröffentlichen.

    Gestärkt wird die Stellung der Dekane beziehungsweise Dekanate der einzelnen Fachbereiche. Die Amtszeit des Dekans, der wie bisher ein Professor sein muss, beträgt vier Jahre. Die Fachbereiche können selbst entscheiden, ob der Dekan wie bisher von einem Prodekan unterstützt wird oder ob ein Dekanat mit einem Dekan und mindestens zwei und höchstens vier Prodekanen gebildet wird, von denen sich einer insbesondere um Studienangelegenheiten kümmern soll. Die Hälfte der Prodekane kann auch aus anderen Gruppen als der der Professoren kommen. Während früher der Fachbereichsrat über die Mittelverteilung und den Entwicklungsplan entschied, hat er nun lediglich die Gelegenheit zur "Stellungnahme".

    Künftig gibt es keine Frauenkonferenz mehr an der Universität Münster. Deren Aufgabe war es, die Gleichstellungsbeauftragte zu wählen und ihren Rechenschaftsbericht entgegenzunehmen. Künftig werden die Gleichstellungsbeauftragte und ihre beiden Stellvertreterinnen auf Vorschlag der Gleichstellungskommission, die um die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche erweitert wird, vom Senat gewählt.


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    fachunabhängig
    regional
    Organisatorisches, Wissenschaftspolitik
    Deutsch


     

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