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28.03.2002 14:31

Neue Verfassung für die Universität Münster

Norbert Frie Stabsstelle Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
Westfaelische Wilhelms-Universität Münster

    Die Westfälische Wilhelms-Universität Münster hat eine neue Verfassung. Nachdem der von einer Kommission ausgearbeitete Entwurf einer neuen Grundordnung am 13. Februar vom Senat der Universität einstimmig verabschiedet worden und vom zuständigen NRW-Wissenschaftsministerium mit geringfügigen Änderungen genehmigt worden war, wurde die neue Verfassung am 27. März in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität und durch Aushang veröffentlicht und trat einen Tag später, am 28. März 2002, in Kraft.

    Der Rektor der Universität Münster, Prof. Dr. Jürgen Schmidt, äußerte sich befriedigt darüber, dass es der Universität Münster gelungen sei, vor der vom Landtag gesetzten Frist ihre Verfassung an das geänderte Landeshochschulgesetz anzupassen. Diese Frist wäre am 1. April 2002 abgelaufen. Der Dank des Rektors galt der Verfassungskommission unter dem Vorsitz des Juristen Prof. Dr. Janbernd Oebbecke für die umfangreiche Arbeit bei der Ausarbeitung des Entwurfs, dem Senat für die konstruktive Diskussion und einstimmige Verabschiedung und dem Wissenschaftsministerium für die rasche Genehmigung.

    Die Universität Münster wird nach ihrer neuen Verfassung auch in Zukunft von einem Rektorat und nicht von einem Präsidium geleitet, doch bekommt dieses mehr Zuständigkeiten gegenüber dem Senat. Dieser hat mit der Abschaffung des Konvents vor anderthalb Jahren bereits grundsätzliche Aufgaben übernommen. Der Senat wählt künftig Rektor und Prorektoren, schlägt den Kanzler vor, erlässt Rahmenordnungen, entscheidet über Berufungen und gibt Empfehlungen und Stellungnahmen zu allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ab. Anders als bisher sind Rektor und Prorektoren nicht mehr Vorsitzende des Senats beziehungsweise der ständigen Senatskommissionen. Verfassungsänderungen werden von einem erweiterten Senat beschlossen, der mit je zwölf Vertretern aus allen Gruppen viertelparitätisch besetzt ist.

    Die Zahl der Prorektoren bleibt wie bisher bei vier, doch müssen sie in Zukunft nicht mehr nur aus der Gruppe der Professoren
    kommen. Ein Prorektor kann auch wissenschaftlichen Mitarbeiter sein. Neu ist auch, dass nach den Vorgaben des Hochschulgesetzes der Kanzler künftig nur noch für einen befristeten Zeitraum von acht Jahren ernannt wird, wobei eine Verlängerung möglich ist. Ebenfalls neu ist, dass eine Überprüfung von Forschung und Lehre, der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung von Frauen und Männern zwingend vorgeschrieben wird und die Ergebnisse dieser Evaluation veröffentlicht werden müssen.

    Gestärkt wird mit der neuen Verfassung die Stellung der Dekane und Dekanate der einzelnen Fachbereiche. Die Amtszeit der Dekane, der wie bisher ein Professor sein muss, beträgt vier Jahre. Die Fachbereiche können selbst entscheiden, ob der Dekan wie bisher von einem Prodekan unterstützt wird, oder ob ein Dekanat mit einem Dekan und mindestens zwei und höchstens vier Prodekanen gebildet wird, von denen sich einer insbesondere um die Studienangelegenheiten kümmern soll. Die Hälfte der Prodekane kann auch aus anderen Gruppen als der Professoren kommen.


    Weitere Informationen:

    http://www.uni-muenster.de/Rektorat/verfassung.pdf


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    Merkmale dieser Pressemitteilung:
    fachunabhängig
    überregional
    Wissenschaftspolitik
    Deutsch


     

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