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Wissenschaft
Erstmals Leitungs- und Kontrollfunktionen getrennt
Experimentierklausel tritt zum 1. Januar 1999 in Kraft
Das zum 1. August 1998 in Kraft getretene Bayerische Hochschulgesetz eröffnet nunmehr auch hinsichtlich der Leitungsstrukturen den Wettbewerb zwischen den Universitäten, die damit ein weiteres Instrument zur Profilstärkung nutzen können: Die sog. Experimentierklausel nach Art. 135, im Bayerischen Hochschulgesetz auf Drängen der Technischen Universität München verankert, schafft weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten für die innere Organisation der Hochschule. Auf dem Wege einer Rechtsverordnung hat nunmehr Wissenschaftsminister Zehetmair das von der TU München vorgelegte Konzept zum 1. Januar 1999 genehmigt und damit die derzeit modernste deutsche Hochschulkonstitution auf den Weg gebracht.
Die wesentlichen Merkmale der neuen TU-Verfassung sind:
- Trennung von Leitungs- und Kontrollfunktionen als Novum in der deutschen Hochschulgesetzgebung.
- Die Hochschulleitung verantwortet die strategischen und operativen Entscheidungen, bei deren Findung sie von der erweiterten Hochschulleitung beraten wird.
- Der Präsident verzichtet auf Sitz und Stimme in Senat und Hochschulrat.
- Der Akademische Senat (9 Mitglieder der Universität) und der Hochschulrat (7 Mitglieder von außerhalb der Universität) bilden als Aufsichts- und Kontrollinstanzen den sog. Verwaltungsrat, den der Vorsitzende des Hochschulrates leitet.
- Der Akademische Senat entscheidet über die rein akademischen Angelegenheiten (z.B. Berufungen). Der Verwaltungsrat entscheidet u.a. über die Entwicklungsplanung der Hochschule und wählt den Präsidenten (auf 6 Jahre) und die Vizepräsidenten (3 Jahre).
- Der für die Lehre zuständige Studiendekan wird ausschließlich von den Studierenden zur Wahl vorgeschlagen. Je nach Fächerstruktur und Lehrangebot sind in einer Fakultät mehrere Studiendekane möglich.
- Die Dekane (Amtsperiode 3 Jahre) werden einvernehmlich mit der Hochschulleitung nominiert und per Urwahl durch den gesamten Fachbereich gewählt. Sie erhalten nach dem Subsidiaritätsprinzip verstärkte Gestaltungsaufgaben. Auf der Basis von Zielvereinbarungen mit der Hochschulleitung disponieren sie die Sach- und Personalmittel in den Fakultäten nach Maßgabe des Hochschulentwicklungsplanes.
- Die erweiterte Hochschulleitung - bestehend aus Präsident, Vizepräsidenten, Kanzler, Dekanen und dem Sprecher der Zentralen Einrichtungen - erarbeitet z.B. den Hochschulentwicklungsplan und die Bewirtschaftungsgrundsätze. In diesem Gremium werden erstmals die Fächer institutionell in die Hochschulleitung eingebunden.
- Die studentische Mitarbeit wird durch die Bildung des sog. Fachschaftenrates verbessert, der insbesondere den Informationsfluß auf studentischer Ebene zwischen den Fächern sicherstellen soll. Dies entspricht der zunehmenden interdisziplinären Verflechtung in den modernen Wissenschaften.
Die neue Hochschulkonstitution der TU München war seit Beginn der Hochschulreform Gegenstand intensiver Beratungen in der Hochschule. An der Neufassung der Organisation der Studenten (Art. 68/69) haben die Studierenden maßgeblich mitgewirkt. Der Akademische Senat hatte schließlich am 29. Juli 1998 den Entwurf der Hochschulleitung ohne Gegenstimme angenommen.
http://www.tu-muenchen.de/about/verordnung.html
Merkmale dieser Pressemitteilung:
fachunabhängig
überregional
Organisatorisches, Wissenschaftspolitik
Deutsch
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